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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 398 -Anspruch gerichtlich geltend machen; diesen Weg kann er auch gehen, indem er seine Zustimmungzu einer erneuten zeitlich begrenzten Leistungsvereinbarung verweigert und aufeiner unbefristeten Erklärung <strong>des</strong> Versicherers besteht.Ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis ist nach Satz 2 für seine Dauer bindend. Damit ist insoweitdas in § 166 E vorgesehene Nachprüfungsverfahren ausgeschlossen. Der Versichererhat die Alternative, sich endgültig zu seiner Leistungspflicht zu erklären; bei einem unbefristetenAnerkenntnis hat er das Nachprüfungsverfahren zu Verfügung, um sich nachträglichvon seiner Leistungspflicht zu befreien.Zu § 166Leistungsfreiheit nach AnerkenntnisAbsatz 1Zum Schutz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass sich <strong>der</strong> Versicherer voneiner Leistungszusage nur unter bestimmten Voraussetzungen lösen kann. Dies entsprichtauch <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Rechtslage auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> § 7 AVB BUZ 90: Voraussetzung isteine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> tatsächlichen, für die Beurteilung <strong>der</strong> Leistungspflicht maßgebenden Umstände.Eine nur von <strong>der</strong> ersten Entscheidung abweichende Beurteilung und Bewertung <strong>der</strong>Tatsachen genügt nicht. Um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die Entscheidung<strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung seiner Leistung nachzuprüfen, muss ihm dieserdie Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tatsachen unter Beifügung eventueller Unterlagen darlegen.Die Regelung <strong>des</strong> § 166 E schließt die Anwendung <strong>der</strong> §§ 21 ff. E sowie eine Anfechtungnach §§ 119 und 123 BGB sowohl <strong>des</strong> Anerkenntnisses als auch <strong>des</strong> Versicherungsvertragsnicht aus.Absatz 2Unter dem Gesichtspunkt <strong>des</strong> Vertrauensschutzes ist eine gewisse Fortwirkung <strong>der</strong> Leistungszusageüber den Zeitpunkt <strong>der</strong> Abän<strong>der</strong>ungserklärung hinaus erfor<strong>der</strong>lich, damit sich<strong>der</strong> Versicherungsnehmer auf den Wegfall <strong>der</strong> bisher erhaltenen laufenden Leistungen fürseinen Lebensunterhalt einstellen kann. Daher tritt die Leistungsfreiheit nicht vor Ablauf <strong>des</strong>dritten Monats nach <strong>der</strong> Erklärung <strong>des</strong> Versicherers ein.

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