Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 396 -rungsnehmers und die sich daraus ergebenden Folgen für seine Berufsausübung sind nichtversichert, es sei denn, im Versicherungsvertrag ist eine andere Regelung getroffen worden.Entsprechend der bisherigen Vertragspraxis und Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dassder Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann. Der Zeitpunkt, abdem der Versicherer seine Leistungen – rückwirkend ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, nachAnzeige der Berufsunfähigkeit oder erst nach einer bestimmten Mindestdauer der Beeinträchtigung– zu erbringen hat, ist durch den Versicherungsvertrag zu regeln. Ob der Versicherungsnehmerauf Dauer berufsunfähig ist, kann im Streitfall nur auf der Grundlage einerPrognose, die immer mit Unsicherheiten verbunden ist, festgestellt werden. Deshalb erleichtert§ 2 Abs. 3 AVB BUZ 90 die Stellung des Versicherungsnehmers wesentlich dadurch,dass die Berufsunfähigkeit, wenn sie sechs Monate bestanden hat, als auf Dauer bestehendgilt. Der Entwurf übernimmt diese Fiktion trotzdem nicht als zwingende gesetzlicheRegelung, da sie in der Regulierungspraxis bei positiver Wiederherstellungsprognose auchNachteile für das zeitlich begrenzte Anerkenntnis haben kann. Auch auf eine entsprechendeVermutungsregelung wird verzichtet, da sie für den Versicherungsnehmer keinen wesentlichenVorteil darstellen würde.Absatz 3Die Leistungspflicht des Versicherers wird in der Praxis häufig an die in Absatz 3 umschriebeneweitere Voraussetzung geknüpft. Damit ist keine abschließende Regelung der Frage,ob der Versicherungsnehmer auf eine andere mögliche oder ausgeübte Tätigkeit verwiesenwerden darf, verbunden. Die in den Versicherungsverträgen vorgesehenen Verweisungenführen in der Praxis zwar häufiger zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und die Versichererverwenden unterschiedliche AVB, die teils eine abstrakte oder konkrete Verweisungsmöglichkeitvorsehen und teils auf diese Möglichkeit ganz verzichten. Die Rechtssprechunghat aber zur Lösung von Problemfällen handhabbare und sachgerechte Grundsätze entwikkelt.Zudem ist eine Beibehaltung der Produktivvielfalt wünschenswert, um dem unterschiedlichenBedarf der Versicherungsnehmer gerecht zu werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen,dass Versicherungen mit Verweisungsmöglichkeiten zu niedrigeren Prämien angebotenwerden können als solche ohne diese Möglichkeit.Die Vereinbarung einer Umschulungs- oder Rehabilitationsobliegenheit muss auch weiterhinbestimmt genug und für den Versicherungsnehmer zumutbar sein. Hierbei handelt es sichjedoch um Fragen des allgemeinen Obliegenheitsrechtes. Einer besonderen Regelung fürdie Berufsunfähigkeitsversicherung bedarf es nicht.

- 397 -Zu § 165AnerkenntnisAbsatz 1Eine relativ große Zahl von Streitfällen in der Berufsunfähigkeitsversicherung hat ihre Ursacheu. a. darin, dass bei dauernder Berufsunfähigkeit hohe Versicherungsleistungen zu erbringensind. Diese haben jedoch für den Versicherungsnehmer Lohnersatzfunktion undsollen alsbald nach Eintreten des Versicherungsfalles meist für den Lebensunterhalt oder zurBezahlung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen. Daraus folgt ein schützenswertes Interesse,dass sich der Versicherer möglichst bald und für längere Zeit bindend erklärt, damit derVersicherungsnehmer diese wiederkehrenden Leistungen in seine Zukunftsplanung einbeziehenkann. Daher sieht der Entwurf in § 165 Abs. 1 die Verpflichtung des Versicherers vor,zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Hinsichtlich desZeitpunktes, in dem sich der Versicherer erklären muss, bedarf es keiner besonderen Regelung,da insoweit die Fälligkeitsvorschrift des § 14 E ausreicht.Der Versicherer kann nach Absatz 1 ein Anerkenntnis verweigern, wenn er der Auffassungist, die Berufsunfähigkeit sei nicht erwiesen. Auch kann er ein Anerkenntnis sachlich einschränken,indem er seine Leistungspflicht zunächst grundsätzlich anerkennt, sich aber eineÜberprüfung, ob der Versicherungsnehmer auf eine andere Tätigkeit verwiesen werdenkann, vorbehält.Der Versicherer darf sein Anerkenntnis auch zeitlich begrenzen. Die Praxis hat gezeigt, dassaus der Sicht beider Vertragsparteien ein Bedürfnis besteht, in zweifelhaften Fällen bis zueiner abschließenden Klärung zunächst eine vorläufige Entscheidung zu ermöglichen. DieLaufzeit der zeitlich beschränkten Zusage braucht nicht geregelt zu werden, da der Versichererfür die zugesagte Dauer gebunden ist (§ 165 Abs. 2 Satz 2 E). Es liegt daher in seinemeigenen Interesse, die Gültigkeit der Zusage nicht unangemessen lange auszuweiten.Absatz 2Um zu verhindern, dass der Versicherer sich einem dauernden Anerkenntnis durch mehrereaufeinander folgende, zeitlich begrenzte Leistungszusagen entzieht, kann das Anerkenntnisnur einmal zeitlich begrenzt werden (Satz 1). Von dieser Regelung darf im Versicherungsvertragnicht abgewichen werden, auch nicht durch Einzelabrede (vgl. § 167 E). Dies schließtnicht aus, dass die Vertragsparteien nach dem Versicherungsfall zur vorläufigen Beilegungeines Streites über die vom Versicherungsnehmer geltend gemachte Berufsunfähigkeit eineVereinbarung über zunächst wiederum zeitlich begrenzte Leistungen des Versicherers treffen.Würde eine solche Abrede nicht zugelassen, müsste der Versicherungsnehmer seinen

- 396 -rungsnehmers und die sich daraus ergebenden Folgen für seine Berufsausübung sind nichtversichert, es sei denn, im Versicherungsvertrag ist eine an<strong>der</strong>e Regelung getroffen worden.Entsprechend <strong>der</strong> bisherigen Vertragspraxis und Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass<strong>der</strong> Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann. Der Zeitpunkt, abdem <strong>der</strong> Versicherer seine Leistungen – rückwirkend ab Eintritt <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit, nachAnzeige <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit o<strong>der</strong> erst nach einer bestimmten Min<strong>des</strong>tdauer <strong>der</strong> Beeinträchtigung– zu erbringen hat, ist durch den Versicherungsvertrag zu regeln. Ob <strong>der</strong> Versicherungsnehmerauf Dauer berufsunfähig ist, kann im Streitfall nur auf <strong>der</strong> Grundlage einerPrognose, die immer mit Unsicherheiten verbunden ist, festgestellt werden. Deshalb erleichtert§ 2 Abs. 3 AVB BUZ 90 die Stellung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers wesentlich dadurch,dass die Berufsunfähigkeit, wenn sie sechs Monate bestanden hat, als auf Dauer bestehendgilt. Der Entwurf übernimmt diese Fiktion trotzdem nicht als zwingende gesetzlicheRegelung, da sie in <strong>der</strong> Regulierungspraxis bei positiver Wie<strong>der</strong>herstellungsprognose auchNachteile für das zeitlich begrenzte Anerkenntnis haben kann. Auch auf eine entsprechendeVermutungsregelung wird verzichtet, da sie für den Versicherungsnehmer keinen wesentlichenVorteil darstellen würde.Absatz 3Die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers wird in <strong>der</strong> Praxis häufig an die in Absatz 3 umschriebeneweitere Voraussetzung geknüpft. Damit ist keine abschließende Regelung <strong>der</strong> Frage,ob <strong>der</strong> Versicherungsnehmer auf eine an<strong>der</strong>e mögliche o<strong>der</strong> ausgeübte Tätigkeit verwiesenwerden darf, verbunden. Die in den Versicherungsverträgen vorgesehenen Verweisungenführen in <strong>der</strong> Praxis zwar häufiger zu gerichtlichen Auseinan<strong>der</strong>setzungen und die Versichererverwenden unterschiedliche AVB, die teils eine abstrakte o<strong>der</strong> konkrete Verweisungsmöglichkeitvorsehen und teils auf diese Möglichkeit ganz verzichten. Die Rechtssprechunghat aber <strong>zur</strong> Lösung von Problemfällen handhabbare und sachgerechte Grundsätze entwikkelt.Zudem ist eine Beibehaltung <strong>der</strong> Produktivvielfalt wünschenswert, um dem unterschiedlichenBedarf <strong>der</strong> Versicherungsnehmer gerecht zu werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen,dass Versicherungen mit Verweisungsmöglichkeiten zu niedrigeren Prämien angebotenwerden können als solche ohne diese Möglichkeit.Die Vereinbarung einer Umschulungs- o<strong>der</strong> Rehabilitationsobliegenheit muss auch weiterhinbestimmt genug und für den Versicherungsnehmer zumutbar sein. Hierbei handelt es sichjedoch um Fragen <strong>des</strong> allgemeinen Obliegenheitsrechtes. Einer beson<strong>der</strong>en Regelung fürdie Berufsunfähigkeitsversicherung bedarf es nicht.

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