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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 395 -den Überschussanteile, die nach dem Vertrag angesammelt und zusammen mit <strong>der</strong> Versicherungsleistungausgezahlt werden sollen. Wenn die zugeteilten Überschussanteile <strong>zur</strong>Erhöhung <strong>der</strong> Versicherungssumme verwendet worden sind, erfolgt ihre Berücksichtigungallerdings schon bei dem nach Absatz 3 auszuzahlenden Deckungskapital. Hinsichtlich <strong>des</strong>Schlussüberschussanteils beschränkt sich <strong>der</strong> Auszahlungsanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmersauf den Betrag, den <strong>der</strong> Versicherer für den Kündigungsfall zuletzt deklariert hat.Zu § 162EintrittsrechtDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t § 177 VVG.Zu § 163Abweichende VereinbarungenSoweit die geltenden Vorschriften, wenn auch teilweise geän<strong>der</strong>t, beibehalten werden, bleibensie im bisherigen Umfang (vgl. § 178 VVG) halbzwingend. In Satz 2 wird neu die Möglichkeitaufgenommen, anstelle <strong>der</strong> Schriftform die Textform zu vereinbaren.Zu § 164Leistung <strong>des</strong> VersicherersAbsatz 1Die Vorschrift umschreibt die für die Berufsunfähigkeitsversicherung typische Leistungspflicht<strong>des</strong> Versicherers.Absatz 2Die Vorschrift enthält eine Definition <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit. Ausgangspunkt ist dabei nicht <strong>der</strong>erlernte Beruf o<strong>der</strong> die Tätigkeit <strong>zur</strong> Zeit <strong>des</strong> Vertragsschlusses, son<strong>der</strong>n es wird die beruflicheEntwicklung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers nach dem Vertragsschluss einbezogen. Zumeinen kann heute auf Grund <strong>der</strong> verän<strong>der</strong>ten Lebenswirklichkeit nicht davon ausgegangenwerden, dass jemand bis zum Rentenalter in dem einmal erlernten Beruf weiterarbeitet. Zuman<strong>der</strong>en muss auch bei Tätigkeiten, die keinem bestimmten Lehrberuf entsprechen, eineEinkommenssicherung durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung möglich sein.Nur die Beeinträchtigung durch Krankheit, Unfall o<strong>der</strong> Kräfteverfall wird als Leistungsvoraussetzungberücksichtigt. Das normale altersbedingte Nachlassen <strong>der</strong> Kräfte <strong>des</strong> Versiche-

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