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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 394 -sich die Abwicklung <strong>des</strong> Vertrags nach allgemeinem Recht richtet; <strong>der</strong> Versicherungsnehmerkann also nicht nur den Rückkaufswert, son<strong>der</strong>n unter Umständen alle bisher bezahltenPrämien einschließlich Zinsen verlangen. Dies ist grundsätzlich gerechtfertigt, weil <strong>der</strong> Versichererin diesen Fällen Anlass zum Rücktritt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Anfechtung gegeben hat; für eine Privilegierungim Verhältnis zum allgemeinen Vertragsrecht besteht kein Anlass.Absatz 2Die Vorschrift beschränkt den Anspruch auf Auszahlung <strong>des</strong> Rückkaufswertes in den Ausnahmefällen,in denen <strong>der</strong> nach Absatz 3 bis 5 mit dem Deckungskapital berechnete Rückkaufswerthöher ist als die Versicherungsleistung zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Kündigung. Ein solcherFall liegt vor, wenn das Deckungskapital für eine vereinbarte lebenslange Rente höher ist alsdie vereinbarte Rückzahlung aller Prämien im To<strong>des</strong>fall vor Beginn <strong>der</strong> Rentenzahlung.Absatz 3Die in Absatz 3 vorgesehene Son<strong>der</strong>regelung, dass min<strong>des</strong>tens die Hälfte <strong>des</strong> ungezillmertenDeckungskapitals als Rückkaufswert auszuzahlen ist, wird auf die Fälle <strong>der</strong> Kündigung<strong>des</strong> Versicherungsvertrags beschränkt. Dabei wird die Kündigung durch den Versichererwegen <strong>der</strong> Bezugnahme in § 158 Abs. 2 E (auch in Verbindung mit § 159 Abs. 1 E) ebensoerfasst wie die Kündigung durch den Versicherungsnehmer; beide Kündigungen beruhennämlich oft auf dem Umstand, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die weiteren Prämien nichtmehr zahlen kann. Dagegen besteht kein Anlass, die Son<strong>der</strong>regelung auch auf die Fälle <strong>des</strong>Rücktrittes und <strong>der</strong> Anfechtung durch den Versicherer zu erstrecken, da hierbei immer einFehlverhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorliegen wird.Absatz 4Für fondsgebundene Versicherungen und an<strong>der</strong>e in § 54b VAG geregelte Verträge verbleibtes bei <strong>der</strong> bisherigen Regelung <strong>des</strong> § 176 Abs. 3 VVG. Zusätzlich enthält Satz 2 die Verpflichtung,im Vertrag die Grundsätze <strong>der</strong> Berechnung anzugeben.Absatz 5Satz 1 enthält zusätzlich zu § 176 Abs. 4 VVG das Erfor<strong>der</strong>nis, den Abzug zu beziffern. Neuist <strong>der</strong> Ausschluss eines Abzugs nach Satz 2 (vgl. hierzu Ziff. 1.3.2.1.4.2).Absatz 6Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass bereits erworbene Ansprüche <strong>des</strong> Versicherungsnehmersaus einer vereinbarten Überschussbeteiligung durch die Kündigung nicht in Frage gestelltwerden. Das gilt zunächst für die während <strong>der</strong> Vertragszeit bereits zugeteilten laufen-

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