Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 392 -Zu § 157BedingungsanpassungDer Entwurf sieht in § 16 E für alle Versicherungsverträge die Möglichkeit vor, dass der Versicherereine unwirksame Bestimmung in AVB einseitig ersetzen kann. Es ist deshalb nichterforderlich, die auf die Lebensversicherung beschränkte Sonderregelung des § 172 Abs. 2VVG beizubehalten. Allerdings wird es gerade in diesem Bereich manchmal erforderlich seinzu klären, welche Regelung an die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt; weder die einvernehmlicheVertragsergänzung noch die Kündigung der Verträge durch den Versicherer istein gangbarer Weg.Die allgemeine Regelung des § 16 E stellt klare Regeln für die einzelnen Schritte der Anpassungauf. Ob sie im Ergebnis von der bisherigen Regelung für die Lebensversicherung abweicht,hängt von der Auslegung des § 172 Abs. 2 VVG ab. Diese Vorschrift bestimmt selbstnur die Voraussetzungen der Anpassung (Unwirksamkeit, Notwendigkeit einer Ergänzung),nicht aber den für die neue Klausel geltenden Maßstab. Dieser ist allenfalls dem entsprechendanzuwendenden § 172 Abs. 1 VVG zu entnehmen. Das stößt aber auf Schwierigkeiten,weil sich diese Vorschrift mit einem ganz anderen Problem, der Gefährdung der dauerndenErfüllbarkeit der Verträge durch zu niedrige Prämien, befasst; diese grundlegende Voraussetzungder Neufestsetzung der Prämie wird bei einer unwirksamen AVB-Klausel kaumvorliegen.Da bei der Lebensversicherung für die Prämienanpassung nach § 156 E wie bisher die Mitwirkungeines unabhängigen Treuhänders vorgesehen ist, schreibt § 157 E den Treuhänderauch bei der Bedingungsanpassung vor. Die an die Stelle der unwirksamen Bedingung tretendeneue, vom Versicherer formulierte Bedingung wird nur wirksam, wenn der Treuhänderbestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 E erfüllt sind; damit bezieht sich dieMitwirkung des Treuhänders sowohl auf die Voraussetzungen der Bedingungsanpassung alsauch auf den Inhalt der neuen Bedingung. Die umfassende gerichtliche Kontrolle wird durchdie Einschaltung des Treuhänders nicht eingeschränkt; allerdings kann erwartet werden,dass die Zahl der rechtsfehlerhaften Anwendungen des § 16 E in der Lebensversicherungdurch die Filterfunktion des Treuhänders reduziert wird; insoweit gelten die gleichen Überlegungenwie zur Krankenversicherung (vgl. Ziff. 1.3.2.4.5.10).

- 393 -Zu § 158Prämienfreie VersicherungAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert § 174 Abs. 1VVG.Absatz 2In Absatz 2 wird für die Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung ergänzend auf§ 161 Abs. 3 bis 5 E verwiesen, um den Gleichlauf der Berechnung mit dem Rückkaufswertim Falle der Kündigung sicherzustellen.Absatz 3Mit Absatz 3 Satz 2 wird lediglich klar gestellt, dass bereits begründete Ansprüche des Versicherungsnehmersaus einer Überschussbeteiligung durch die Umwandlung nicht berührtwerden (vgl. auch § 161 Abs. 6 E).Zu § 159Kündigung des VersicherersDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert die Regelung des § 175 VVG, erstreckt aberAbsatz 1 auf alle Fälle der Kündigung des Versicherers.Zu § 160Kündigung des VersicherungsnehmersDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert § 165 VVG.Zu § 161RückkaufswertDie Regelung des Rückkaufswertes weicht erheblich von dem bisherigen § 176 VVG ab. Zuden allgemeinen Erwägungen vgl. Ziff. 1.3.2.1.4.Absatz 1Die Vorschrift beschränkt den Anwendungsbereich gegenüber § 176 VVG in zweifacherWeise. Zunächst werden die Fälle der Kündigung durch den Versicherer ausgeklammert,weil insoweit ausschließlich die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach § 159E vorgesehen ist. Außerdem werden aber auch die Fälle des Rücktrittes und der Anfechtungdurch den Versicherungsnehmer durch § 161 E nicht mehr geregelt. Dies hat zur Folge, dass

- 393 -Zu § 158Prämienfreie VersicherungAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t § 174 Abs. 1VVG.Absatz 2In Absatz 2 wird für die Berechnung <strong>der</strong> prämienfreien Versicherungsleistung ergänzend auf§ 161 Abs. 3 bis 5 E verwiesen, um den Gleichlauf <strong>der</strong> Berechnung mit dem Rückkaufswertim Falle <strong>der</strong> Kündigung sicherzustellen.Absatz 3Mit Absatz 3 Satz 2 wird lediglich klar gestellt, dass bereits begründete Ansprüche <strong>des</strong> Versicherungsnehmersaus einer Überschussbeteiligung durch die Umwandlung nicht berührtwerden (vgl. auch § 161 Abs. 6 E).Zu § 159Kündigung <strong>des</strong> VersicherersDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t die Regelung <strong>des</strong> § 175 VVG, erstreckt aberAbsatz 1 auf alle Fälle <strong>der</strong> Kündigung <strong>des</strong> Versicherers.Zu § 160Kündigung <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t § 165 VVG.Zu § 161RückkaufswertDie Regelung <strong>des</strong> Rückkaufswertes weicht erheblich von dem bisherigen § 176 VVG ab. Zuden allgemeinen Erwägungen vgl. Ziff. 1.3.2.1.4.Absatz 1Die Vorschrift beschränkt den Anwendungsbereich gegenüber § 176 VVG in zweifacherWeise. Zunächst werden die Fälle <strong>der</strong> Kündigung durch den Versicherer ausgeklammert,weil insoweit ausschließlich die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach § 159E vorgesehen ist. Außerdem werden aber auch die Fälle <strong>des</strong> Rücktrittes und <strong>der</strong> Anfechtungdurch den Versicherungsnehmer durch § 161 E nicht mehr geregelt. Dies hat <strong>zur</strong> Folge, dass

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