Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 392 -Zu § 157BedingungsanpassungDer Entwurf sieht in § 16 E für alle Versicherungsverträge die Möglichkeit vor, dass der Versicherereine unwirksame Bestimmung in AVB einseitig ersetzen kann. Es ist deshalb nichterforderlich, die auf die Lebensversicherung beschränkte Sonderregelung des § 172 Abs. 2VVG beizubehalten. Allerdings wird es gerade in diesem Bereich manchmal erforderlich seinzu klären, welche Regelung an die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt; weder die einvernehmlicheVertragsergänzung noch die Kündigung der Verträge durch den Versicherer istein gangbarer Weg.Die allgemeine Regelung des § 16 E stellt klare Regeln für die einzelnen Schritte der Anpassungauf. Ob sie im Ergebnis von der bisherigen Regelung für die Lebensversicherung abweicht,hängt von der Auslegung des § 172 Abs. 2 VVG ab. Diese Vorschrift bestimmt selbstnur die Voraussetzungen der Anpassung (Unwirksamkeit, Notwendigkeit einer Ergänzung),nicht aber den für die neue Klausel geltenden Maßstab. Dieser ist allenfalls dem entsprechendanzuwendenden § 172 Abs. 1 VVG zu entnehmen. Das stößt aber auf Schwierigkeiten,weil sich diese Vorschrift mit einem ganz anderen Problem, der Gefährdung der dauerndenErfüllbarkeit der Verträge durch zu niedrige Prämien, befasst; diese grundlegende Voraussetzungder Neufestsetzung der Prämie wird bei einer unwirksamen AVB-Klausel kaumvorliegen.Da bei der Lebensversicherung für die Prämienanpassung nach § 156 E wie bisher die Mitwirkungeines unabhängigen Treuhänders vorgesehen ist, schreibt § 157 E den Treuhänderauch bei der Bedingungsanpassung vor. Die an die Stelle der unwirksamen Bedingung tretendeneue, vom Versicherer formulierte Bedingung wird nur wirksam, wenn der Treuhänderbestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 E erfüllt sind; damit bezieht sich dieMitwirkung des Treuhänders sowohl auf die Voraussetzungen der Bedingungsanpassung alsauch auf den Inhalt der neuen Bedingung. Die umfassende gerichtliche Kontrolle wird durchdie Einschaltung des Treuhänders nicht eingeschränkt; allerdings kann erwartet werden,dass die Zahl der rechtsfehlerhaften Anwendungen des § 16 E in der Lebensversicherungdurch die Filterfunktion des Treuhänders reduziert wird; insoweit gelten die gleichen Überlegungenwie zur Krankenversicherung (vgl. Ziff. 1.3.2.4.5.10).
- 393 -Zu § 158Prämienfreie VersicherungAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert § 174 Abs. 1VVG.Absatz 2In Absatz 2 wird für die Berechnung der prämienfreien Versicherungsleistung ergänzend auf§ 161 Abs. 3 bis 5 E verwiesen, um den Gleichlauf der Berechnung mit dem Rückkaufswertim Falle der Kündigung sicherzustellen.Absatz 3Mit Absatz 3 Satz 2 wird lediglich klar gestellt, dass bereits begründete Ansprüche des Versicherungsnehmersaus einer Überschussbeteiligung durch die Umwandlung nicht berührtwerden (vgl. auch § 161 Abs. 6 E).Zu § 159Kündigung des VersicherersDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert die Regelung des § 175 VVG, erstreckt aberAbsatz 1 auf alle Fälle der Kündigung des Versicherers.Zu § 160Kündigung des VersicherungsnehmersDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert § 165 VVG.Zu § 161RückkaufswertDie Regelung des Rückkaufswertes weicht erheblich von dem bisherigen § 176 VVG ab. Zuden allgemeinen Erwägungen vgl. Ziff. 1.3.2.1.4.Absatz 1Die Vorschrift beschränkt den Anwendungsbereich gegenüber § 176 VVG in zweifacherWeise. Zunächst werden die Fälle der Kündigung durch den Versicherer ausgeklammert,weil insoweit ausschließlich die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach § 159E vorgesehen ist. Außerdem werden aber auch die Fälle des Rücktrittes und der Anfechtungdurch den Versicherungsnehmer durch § 161 E nicht mehr geregelt. Dies hat zur Folge, dass
- Seite 356 und 357: - 342 -Produkt dieses Unternehmens
- Seite 358 und 359: - 344 -rungsvertrag empfiehlt. Bei
- Seite 360 und 361: - 346 -Willenserklärungen nach Abs
- Seite 362 und 363: - 348 -Zu § 75Leistung des Versich
- Seite 364 und 365: - 350 -Zu § 80DoppelversicherungAb
- Seite 366 und 367: - 352 -Versicherer hat die grobe Fa
- Seite 368 und 369: - 354 -Abweichend vom geltenden Rec
- Seite 370 und 371: - 356 -esse des Versicherers zu wah
- Seite 372 und 373: - 358 -Zu § 91Mitversicherte bei h
- Seite 374 und 375: - 360 -rung beibehalten werden. Tro
- Seite 376 und 377: - 362 -Zu § 98Anzeige der Veräuß
- Seite 378 und 379: - 364 -Zu § 103Betriebshaftpflicht
- Seite 380 und 381: - 366 -Rechtskenntnis zu einem (tei
- Seite 382 und 383: - 368 -Zu § 110Mehrere Geschädigt
- Seite 384 und 385: - 370 -wurde. Die in § 117 Abs. 3
- Seite 386 und 387: - 372 -Absatz 5Diese Regelung träg
- Seite 388 und 389: - 374 -Zu § 124Rückgriff bei mehr
- Seite 390 und 391: - 376 -Zu § 130Abweichende Vereinb
- Seite 392 und 393: - 378 -Absatz 3 und 4Die Rechtsfolg
- Seite 394 und 395: - 380 -Zu § 138Herbeiführung des
- Seite 396 und 397: - 382 -Zu § 142Versicherte PersonA
- Seite 398 und 399: - 384 -Das bedeutet, dass wie bishe
- Seite 400 und 401: - 386 -gesondert veröffentlichten
- Seite 402 und 403: - 388 -Zu § 150Anzeigepflichtverle
- Seite 404 und 405: - 390 -Zu § 153Auslegung der Bezug
- Seite 408 und 409: - 394 -sich die Abwicklung des Vert
- Seite 410 und 411: - 396 -rungsnehmers und die sich da
- Seite 412 und 413: - 398 -Anspruch gerichtlich geltend
- Seite 414 und 415: - 400 -sonderheiten der Berufsunfä
- Seite 416 und 417: - 402 -nen bestimmten Grad der Behi
- Seite 418 und 419: - 404 -versicherung als Schadenvers
- Seite 420 und 421: - 406 -dass - soweit es sich um ein
- Seite 422 und 423: - 408 -wohl die Übermaßbehandlung
- Seite 424 und 425: - 410 -Absatz 4Die Vorschrift ist n
- Seite 426 und 427: - 412 -Absatz 2Die Vorschrift über
- Seite 428 und 429: - 414 -Absatz 3Die Vorschrift ist n
- Seite 430 und 431: - 416 -Absatz 3Die Vorschrift ist n
- Seite 432 und 433: - 418 -3.3 Zu Artikel 3 - Informati
- Seite 434 und 435: - 420 -Zu Nr. 4§ 3 bDer neue § 3b
- Seite 436 und 437: - 422 -Satz 2 nimmt befristete Kran
- Seite 438 und 439: - 424 -3.9 Zu Artikel 9 - Änderung
- Seite 440 und 441: - 426 -Das Gesetz vom 22. Juli 1993
- Seite 442 und 443: - 428 -Prof. Dr. Walter KartenEmeri
- Seite 444 und 445: Anhang 2Synopse 1 (VVG-Kommissionse
- Seite 446 und 447: - 432 -besteht; ferner hat er dem V
- Seite 448 und 449: - 434 -§ 6 (Obliegenheitsverletzun
- Seite 450 und 451: Widerspruchsrecht nach § 5a hat.§
- Seite 452 und 453: § 17 (Unrichtige Anzeige)(1) Der V
- Seite 454 und 455: § 25 (Leistungsfreiheit)(1) Der Ve
- 393 -Zu § 158Prämienfreie VersicherungAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t § 174 Abs. 1VVG.Absatz 2In Absatz 2 wird für die Berechnung <strong>der</strong> prämienfreien Versicherungsleistung ergänzend auf§ 161 Abs. 3 bis 5 E verwiesen, um den Gleichlauf <strong>der</strong> Berechnung mit dem Rückkaufswertim Falle <strong>der</strong> Kündigung sicherzustellen.Absatz 3Mit Absatz 3 Satz 2 wird lediglich klar gestellt, dass bereits begründete Ansprüche <strong>des</strong> Versicherungsnehmersaus einer Überschussbeteiligung durch die Umwandlung nicht berührtwerden (vgl. auch § 161 Abs. 6 E).Zu § 159Kündigung <strong>des</strong> VersicherersDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t die Regelung <strong>des</strong> § 175 VVG, erstreckt aberAbsatz 1 auf alle Fälle <strong>der</strong> Kündigung <strong>des</strong> Versicherers.Zu § 160Kündigung <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t § 165 VVG.Zu § 161RückkaufswertDie Regelung <strong>des</strong> Rückkaufswertes weicht erheblich von dem bisherigen § 176 VVG ab. Zuden allgemeinen Erwägungen vgl. Ziff. 1.3.2.1.4.Absatz 1Die Vorschrift beschränkt den Anwendungsbereich gegenüber § 176 VVG in zweifacherWeise. Zunächst werden die Fälle <strong>der</strong> Kündigung durch den Versicherer ausgeklammert,weil insoweit ausschließlich die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung nach § 159E vorgesehen ist. Außerdem werden aber auch die Fälle <strong>des</strong> Rücktrittes und <strong>der</strong> Anfechtungdurch den Versicherungsnehmer durch § 161 E nicht mehr geregelt. Dies hat <strong>zur</strong> Folge, dass