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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 392 -Zu § 157BedingungsanpassungDer Entwurf sieht in § 16 E für alle Versicherungsverträge die Möglichkeit vor, dass <strong>der</strong> Versicherereine unwirksame Bestimmung in AVB einseitig ersetzen kann. Es ist <strong>des</strong>halb nichterfor<strong>der</strong>lich, die auf die Lebensversicherung beschränkte Son<strong>der</strong>regelung <strong>des</strong> § 172 Abs. 2VVG beizubehalten. Allerdings wird es gerade in diesem Bereich manchmal erfor<strong>der</strong>lich seinzu klären, welche Regelung an die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt; we<strong>der</strong> die einvernehmlicheVertragsergänzung noch die Kündigung <strong>der</strong> Verträge durch den Versicherer istein gangbarer Weg.Die allgemeine Regelung <strong>des</strong> § 16 E stellt klare Regeln für die einzelnen Schritte <strong>der</strong> Anpassungauf. Ob sie im Ergebnis von <strong>der</strong> bisherigen Regelung für die Lebensversicherung abweicht,hängt von <strong>der</strong> Auslegung <strong>des</strong> § 172 Abs. 2 VVG ab. Diese Vorschrift bestimmt selbstnur die Voraussetzungen <strong>der</strong> Anpassung (Unwirksamkeit, Notwendigkeit einer Ergänzung),nicht aber den für die neue Klausel geltenden Maßstab. Dieser ist allenfalls dem entsprechendanzuwendenden § 172 Abs. 1 VVG zu entnehmen. Das stößt aber auf Schwierigkeiten,weil sich diese Vorschrift mit einem ganz an<strong>der</strong>en Problem, <strong>der</strong> Gefährdung <strong>der</strong> dauerndenErfüllbarkeit <strong>der</strong> Verträge durch zu niedrige Prämien, befasst; diese grundlegende Voraussetzung<strong>der</strong> Neufestsetzung <strong>der</strong> Prämie wird bei einer unwirksamen AVB-Klausel kaumvorliegen.Da bei <strong>der</strong> Lebensversicherung für die Prämienanpassung nach § 156 E wie bisher die Mitwirkungeines unabhängigen Treuhän<strong>der</strong>s vorgesehen ist, schreibt § 157 E den Treuhän<strong>der</strong>auch bei <strong>der</strong> Bedingungsanpassung vor. Die an die Stelle <strong>der</strong> unwirksamen Bedingung tretendeneue, vom Versicherer formulierte Bedingung wird nur wirksam, wenn <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong>bestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 E erfüllt sind; damit bezieht sich dieMitwirkung <strong>des</strong> Treuhän<strong>der</strong>s sowohl auf die Voraussetzungen <strong>der</strong> Bedingungsanpassung alsauch auf den Inhalt <strong>der</strong> neuen Bedingung. Die umfassende gerichtliche Kontrolle wird durchdie Einschaltung <strong>des</strong> Treuhän<strong>der</strong>s nicht eingeschränkt; allerdings kann erwartet werden,dass die Zahl <strong>der</strong> rechtsfehlerhaften Anwendungen <strong>des</strong> § 16 E in <strong>der</strong> Lebensversicherungdurch die Filterfunktion <strong>des</strong> Treuhän<strong>der</strong>s reduziert wird; insoweit gelten die gleichen Überlegungenwie <strong>zur</strong> Krankenversicherung (vgl. Ziff. 1.3.2.4.5.10).

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