Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 390 -Zu § 153Auslegung der BezugsberechtigungMit § 153 E wird die bisherige Vorschrift des § 167 VVG im Grundsatz übernommen. Allerdingswird sie auf alle Lebensversicherungen erstreckt, da nicht nur Kapitallebensversicherungeneine Bezugsberechtigung vorsehen. Die bisherige Vorschrift des § 168 VVG wird alsAbsatz 3 integriert.Zu § 154SelbsttötungAbsatz 1 und 2Im Interesse der hinterbliebenen Angehörigen wird die Ausschlussfrist nach § 169 Satz 1VVG auf drei Jahre verkürzt. Dies entspricht einer verbreiteten Praxis der Lebensversichererin ihren AVB. Allerdings soll es zulässig bleiben, durch Einzelvereinbarung, also nicht durchAVB, die Ausschlussfrist über drei Jahre hinaus zu verlängern, sie zu verkürzen oder ganzdarauf zu verzichten. Damit soll dem Versicherer ein Handlungsspielraum in Sonderfällen mitsehr hohen Versicherungssummen erhalten bleiben.Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn der Vertrag nicht nur für den Todesfall Versicherungsleistungenvorsieht.Absatz 3Die Vorschrift stimmt inhaltlich mit § 176 Abs. 2 Satz 1 VVG überein. Sie ist wie bisher halbzwingend(vgl. § 163 E).Zu § 155Tötung durch LeistungsberechtigtenDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert § 170 VVG.Zu § 156Prämien- und LeistungsänderungAbsatz 1§ 156 E sieht das Recht des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie vor, ohne eineentsprechende vertragliche Anpassungsklausel vorauszusetzen. Damit werden solche Klauselnin anderen Fällen nicht ausgeschlossen, sie unterliegen jedoch der allgemeinen Kon-

- 391 -trolle nach §§ 305 ff. BGB. Dies entspricht der bisherigen Regelung des § 172 VVG. Eineinhaltliche Änderung der Voraussetzungen für die Neufestsetzung der Prämie ist nicht vorgesehen;die Änderungen im Wortlaut des § 156 E dienen lediglich der Verdeutlichung. Allerdingswird durch Satz 2 eine Neufestsetzung ausgeschlossen, soweit die bisherige Prämieerkennbar unzureichend kalkuliert worden ist. Damit wird die für die Krankenversicherunggeltende Regelung des § 12b Abs. 2 Satz 4 VAG, auf die § 195 Abs. 2 Satz 4 E verweist,auch für die Lebensversicherung übernommen. Wenn und soweit die ungünstige Risikoentwicklungschon bei Vertragschluss abschätzbar war, vom Versicherer aber nur unzureichendberücksichtigt worden ist, soll dieser die Nachteile nicht auf die Versicherungsnehmer abwälzenkönnen.Schon nach dem bisherigen § 172 Abs. 1 Satz 1 VVG hat ein unabhängiger Treuhänder dieAngemessenheit der Änderung, d. h. insbesondere der neuen Prämie zu prüfen und zu bestätigen.Da der Treuhänder auf die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen beschränktsein muss, also nicht wie eine Verwaltungsbehörde ein eigenes Ermessen ausüben kann,handelt es sich bei der Angemessenheit um eine ungeschriebene Voraussetzung; sie ersetztdas billige Ermessen, das der Versicherer einhalten müsste, wenn er die neue Prämie nach§ 315 BGB festsetzen könnte. Dies wird durch die Aufnahme der Angemessenheit als ausdrücklicheVoraussetzung in § 156 Abs. 1 Nr. 2 E nunmehr klargestellt.Absatz 2Durch § 156 Abs. 2 E wird eine Lücke der bisherigen Regelung geschlossen. Besteht eineprämienfreie Versicherung, ist eine Prämienerhöhung durch einseitige Erklärung des Versicherersnicht möglich. Daher tritt an deren Stelle die Herabsetzung der Versicherungsleistung.Dadurch wird eine nach der Leistungsherabsetzung getroffene Einzelvereinbarung, inder die Vertragsparteien die ungekürzte Leistung gegen eine neu aufzunehmende Prämienzahlungaufrechterhalten, nicht ausgeschlossen.Absatz 3Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 172 Abs. 3 Satz 1 VVG.Absatz 4Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 172 Abs. 1 Satz 3 VVG.

- 391 -trolle nach §§ 305 ff. BGB. Dies entspricht <strong>der</strong> bisherigen Regelung <strong>des</strong> § 172 VVG. Eineinhaltliche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Voraussetzungen für die Neufestsetzung <strong>der</strong> Prämie ist nicht vorgesehen;die Än<strong>der</strong>ungen im Wortlaut <strong>des</strong> § 156 E dienen lediglich <strong>der</strong> Verdeutlichung. Allerdingswird durch Satz 2 eine Neufestsetzung ausgeschlossen, soweit die bisherige Prämieerkennbar un<strong>zur</strong>eichend kalkuliert worden ist. Damit wird die für die Krankenversicherunggeltende Regelung <strong>des</strong> § 12b Abs. 2 Satz 4 VAG, auf die § 195 Abs. 2 Satz 4 E verweist,auch für die Lebensversicherung übernommen. Wenn und soweit die ungünstige Risikoentwicklungschon bei Vertragschluss abschätzbar war, vom Versicherer aber nur un<strong>zur</strong>eichendberücksichtigt worden ist, soll dieser die Nachteile nicht auf die Versicherungsnehmer abwälzenkönnen.Schon nach dem bisherigen § 172 Abs. 1 Satz 1 VVG hat ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> dieAngemessenheit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung, d. h. insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> neuen Prämie zu prüfen und zu bestätigen.Da <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> auf die Prüfung <strong>der</strong> gesetzlichen Voraussetzungen beschränktsein muss, also nicht wie eine Verwaltungsbehörde ein eigenes Ermessen ausüben kann,handelt es sich bei <strong>der</strong> Angemessenheit um eine ungeschriebene Voraussetzung; sie ersetztdas billige Ermessen, das <strong>der</strong> Versicherer einhalten müsste, wenn er die neue Prämie nach§ 315 BGB festsetzen könnte. Dies wird durch die Aufnahme <strong>der</strong> Angemessenheit als ausdrücklicheVoraussetzung in § 156 Abs. 1 Nr. 2 E nunmehr klargestellt.Absatz 2Durch § 156 Abs. 2 E wird eine Lücke <strong>der</strong> bisherigen Regelung geschlossen. Besteht eineprämienfreie Versicherung, ist eine Prämienerhöhung durch einseitige Erklärung <strong>des</strong> Versicherersnicht möglich. Daher tritt an <strong>der</strong>en Stelle die Herabsetzung <strong>der</strong> Versicherungsleistung.Dadurch wird eine nach <strong>der</strong> Leistungsherabsetzung getroffene Einzelvereinbarung, in<strong>der</strong> die Vertragsparteien die ungekürzte Leistung gegen eine neu aufzunehmende Prämienzahlungaufrechterhalten, nicht ausgeschlossen.Absatz 3Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 172 Abs. 3 Satz 1 VVG.Absatz 4Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 172 Abs. 1 Satz 3 VVG.

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