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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 390 -Zu § 153Auslegung <strong>der</strong> BezugsberechtigungMit § 153 E wird die bisherige Vorschrift <strong>des</strong> § 167 VVG im Grundsatz übernommen. Allerdingswird sie auf alle Lebensversicherungen erstreckt, da nicht nur Kapitallebensversicherungeneine Bezugsberechtigung vorsehen. Die bisherige Vorschrift <strong>des</strong> § 168 VVG wird alsAbsatz 3 integriert.Zu § 154SelbsttötungAbsatz 1 und 2Im Interesse <strong>der</strong> hinterbliebenen Angehörigen wird die Ausschlussfrist nach § 169 Satz 1VVG auf drei Jahre verkürzt. Dies entspricht einer verbreiteten Praxis <strong>der</strong> Lebensversichererin ihren AVB. Allerdings soll es zulässig bleiben, durch Einzelvereinbarung, also nicht durchAVB, die Ausschlussfrist über drei Jahre hinaus zu verlängern, sie zu verkürzen o<strong>der</strong> ganzdarauf zu verzichten. Damit soll dem Versicherer ein Handlungsspielraum in Son<strong>der</strong>fällen mitsehr hohen Versicherungssummen erhalten bleiben.Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn <strong>der</strong> Vertrag nicht nur für den To<strong>des</strong>fall Versicherungsleistungenvorsieht.Absatz 3Die Vorschrift stimmt inhaltlich mit § 176 Abs. 2 Satz 1 VVG überein. Sie ist wie bisher halbzwingend(vgl. § 163 E).Zu § 155Tötung durch LeistungsberechtigtenDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t § 170 VVG.Zu § 156Prämien- und Leistungsän<strong>der</strong>ungAbsatz 1§ 156 E sieht das Recht <strong>des</strong> Versicherers <strong>zur</strong> Neufestsetzung <strong>der</strong> Prämie vor, ohne eineentsprechende vertragliche Anpassungsklausel vorauszusetzen. Damit werden solche Klauselnin an<strong>der</strong>en Fällen nicht ausgeschlossen, sie unterliegen jedoch <strong>der</strong> allgemeinen Kon-

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