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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 389 -dung z.B. durch Übergewicht verlangt; diese Gefährdung entfällt nicht schon <strong>des</strong>wegen, weil<strong>der</strong> Versicherungsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Übergewicht mehr hat. Deswegenmüssen die Voraussetzungen einer Prämienerhöhung und -herabsetzung im Vertragbereits ausdrücklich festgelegt werden, wenn sich <strong>der</strong> Versicherer o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versicherungsnehmerdarauf später berufen will.Absatz 2Die Verkürzung <strong>der</strong> Ausschlussfrist in Absatz 2 Satz 1 von bisher 10 Jahren auf fünf Jahreberuht auf den zu § 150 E wie<strong>der</strong>gegebenen Überlegungen. Satz 2 entspricht dem bisherigen§ 164 Abs. 2 Satz 2 VVG.Zu § 152BezugsberechtigungMit § 152 E wird die bisherige Vorschrift <strong>des</strong> § 166 VVG im Grundsatz übernommen. Allerdingswird sie auf alle Lebensversicherungen erstreckt, da nicht nur Kapitallebensversicherungeneine Bezugsberechtigung vorsehen.Absatz 1Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t § 166 Abs. 1 VVG, <strong>des</strong>sen Satz 2 gestrichenwird, da seine Regelung bereits in dem übernommenen Satz 1 eingeschlossen ist .Absatz 2 und 3In Absatz 2 wird die Regelung, dass <strong>der</strong> als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Rechtauf die Leistung im Zweifel erst mit dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles erwirbt, auf die Fällebeschränkt, in denen sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Wi<strong>der</strong>ruf vorbehalten hat. Erfolgtdagegen die Benennung <strong>des</strong> Bezugsberechtigten unwi<strong>der</strong>ruflich, soll dieser nach Absatz 3das Recht auf die Leistung im Zweifel schon von Anfang an erwerben. Damit werden Fälleerfasst, in denen <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten - möglicherweise schonbeim Abschluss <strong>des</strong> Vertrags - endgültig sichern will, indem er auf seine normalerweise bestehendeWi<strong>der</strong>rufsmöglichkeit verzichtet. In dem Vertrag kann aber auch bei <strong>der</strong> Unwi<strong>der</strong>ruflichkeit<strong>der</strong> Bezugsberechtigung etwas an<strong>der</strong>es vereinbart werden.

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