Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
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- 388 -Zu § 150AnzeigepflichtverletzungDie Regelung des § 163 VVG wird auf alle Rechte, die dem Versicherer nach § 21 Abs. 2 bis4 E wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers zustehen können,erstreckt.Die in § 163 VVG enthaltene gesetzliche Ausschlussfrist von 10 Jahren wird schon bisher in derLebensversicherung durch AVB üblicherweise auf drei Jahre verkürzt. In den AVB der Berufsunfähigkeitsversicherungfinden sich allerdings auch längere Fristen von z.B. fünf Jahren;dies beruht auf Besonderheiten dieser Versicherungsart. Da vielfach Versicherungen angebotenwerden, die Elemente von Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung kombinieren, sindunterschiedliche gesetzliche Fristen für die beiden Versicherungsarten nicht möglich. Deshalbwird die Frist einheitlich für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherungauf fünf Jahre reduziert. Die Vereinbarung kürzerer Fristen - auch durch AVB - wird damit in derLebensversicherung nicht ausgeschlossen.Zu § 151GefahränderungAbsatz 1 und 3Durch § 164a VVG ist bisher die Anwendung des § 41a VVG in der Lebensversicherungausgeschlossen. Deshalb kann der Versicherungsnehmer in keinem Fall die Herabsetzungder vereinbarten Prämie mit der Begründung verlangen, es sei eine Gefahrminderung eingetreten.Die dafür geltend gemachten Gründe können angesichts der Tatsache, dass § 164VVG eingeschränkt die Prämienerhöhung wegen einer Gefahrerhöhung zulässt, nicht überzeugen.Deshalb werden die Gefahrerhöhung und die Gefahrminderung gleichgestellt.Beide Fallgruppen sind in der Lebensversicherung nur unsicher abzugrenzen. Deshalb mussbereits bei Vertragsschluss festgelegt werden, welche Änderung der Gefahrumstände zueiner Änderung der Prämie führen soll. Alle nicht ausdrücklich genannten Umstände bleibenaußer Betracht. Hat der Versicherungsnehmer einen besonders unfallträchtigen Beruf, wirdder Versicherer einen Zuschlag verlangen; es liegt dann nahe zu vereinbaren, dass dieserZuschlag entfällt, wenn der Versicherungsnehmer diesen Beruf nicht mehr ausübt. Ist derBeruf dagegen mit einem erheblich erhöhten Risiko von Berufskrankheiten verbunden, dieauch nach dem Ende der Berufsausübung noch ausbrechen können, wird der Versichererauf den Zuschlag nach dem Ende der Berufsausübung nicht verzichten wollen. Dies kannauch bei Zuschlägen gelten, die der Versicherer wegen einer latenten Gesundheitsgefähr-
- 389 -dung z.B. durch Übergewicht verlangt; diese Gefährdung entfällt nicht schon deswegen, weilder Versicherungsnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Übergewicht mehr hat. Deswegenmüssen die Voraussetzungen einer Prämienerhöhung und -herabsetzung im Vertragbereits ausdrücklich festgelegt werden, wenn sich der Versicherer oder der Versicherungsnehmerdarauf später berufen will.Absatz 2Die Verkürzung der Ausschlussfrist in Absatz 2 Satz 1 von bisher 10 Jahren auf fünf Jahreberuht auf den zu § 150 E wiedergegebenen Überlegungen. Satz 2 entspricht dem bisherigen§ 164 Abs. 2 Satz 2 VVG.Zu § 152BezugsberechtigungMit § 152 E wird die bisherige Vorschrift des § 166 VVG im Grundsatz übernommen. Allerdingswird sie auf alle Lebensversicherungen erstreckt, da nicht nur Kapitallebensversicherungeneine Bezugsberechtigung vorsehen.Absatz 1Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert § 166 Abs. 1 VVG, dessen Satz 2 gestrichenwird, da seine Regelung bereits in dem übernommenen Satz 1 eingeschlossen ist .Absatz 2 und 3In Absatz 2 wird die Regelung, dass der als bezugsberechtigt bezeichnete Dritte das Rechtauf die Leistung im Zweifel erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles erwirbt, auf die Fällebeschränkt, in denen sich der Versicherungsnehmer den Widerruf vorbehalten hat. Erfolgtdagegen die Benennung des Bezugsberechtigten unwiderruflich, soll dieser nach Absatz 3das Recht auf die Leistung im Zweifel schon von Anfang an erwerben. Damit werden Fälleerfasst, in denen der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten - möglicherweise schonbeim Abschluss des Vertrags - endgültig sichern will, indem er auf seine normalerweise bestehendeWiderrufsmöglichkeit verzichtet. In dem Vertrag kann aber auch bei der Unwiderruflichkeitder Bezugsberechtigung etwas anderes vereinbart werden.
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- 388 -Zu § 150AnzeigepflichtverletzungDie Regelung <strong>des</strong> § 163 VVG wird auf alle Rechte, die dem Versicherer nach § 21 Abs. 2 bis4 E wegen einer Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers zustehen können,erstreckt.Die in § 163 VVG enthaltene gesetzliche Ausschlussfrist von 10 Jahren wird schon bisher in <strong>der</strong>Lebensversicherung durch AVB üblicherweise auf drei Jahre verkürzt. In den AVB <strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsversicherungfinden sich allerdings auch längere Fristen von z.B. fünf Jahren;dies beruht auf Beson<strong>der</strong>heiten dieser Versicherungsart. Da vielfach Versicherungen angebotenwerden, die Elemente von Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung kombinieren, sindunterschiedliche gesetzliche Fristen für die beiden Versicherungsarten nicht möglich. Deshalbwird die Frist einheitlich für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeitsversicherungauf fünf Jahre reduziert. Die Vereinbarung kürzerer Fristen - auch durch AVB - wird damit in <strong>der</strong>Lebensversicherung nicht ausgeschlossen.Zu § 151Gefahrän<strong>der</strong>ungAbsatz 1 und 3Durch § 164a VVG ist bisher die Anwendung <strong>des</strong> § 41a VVG in <strong>der</strong> Lebensversicherungausgeschlossen. Deshalb kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer in keinem Fall die Herabsetzung<strong>der</strong> vereinbarten Prämie mit <strong>der</strong> Begründung verlangen, es sei eine Gefahrmin<strong>der</strong>ung eingetreten.Die dafür geltend gemachten Gründe können angesichts <strong>der</strong> Tatsache, dass § 164VVG eingeschränkt die Prämienerhöhung wegen einer Gefahrerhöhung zulässt, nicht überzeugen.Deshalb werden die Gefahrerhöhung und die Gefahrmin<strong>der</strong>ung gleichgestellt.Beide Fallgruppen sind in <strong>der</strong> Lebensversicherung nur unsicher abzugrenzen. Deshalb mussbereits bei Vertragsschluss festgelegt werden, welche Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gefahrumstände zueiner Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Prämie führen soll. Alle nicht ausdrücklich genannten Umstände bleibenaußer Betracht. Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einen beson<strong>der</strong>s unfallträchtigen Beruf, wird<strong>der</strong> Versicherer einen Zuschlag verlangen; es liegt dann nahe zu vereinbaren, dass dieserZuschlag entfällt, wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer diesen Beruf nicht mehr ausübt. Ist <strong>der</strong>Beruf dagegen mit einem erheblich erhöhten Risiko von Berufskrankheiten verbunden, dieauch nach dem Ende <strong>der</strong> Berufsausübung noch ausbrechen können, wird <strong>der</strong> Versichererauf den Zuschlag nach dem Ende <strong>der</strong> Berufsausübung nicht verzichten wollen. Dies kannauch bei Zuschlägen gelten, die <strong>der</strong> Versicherer wegen einer latenten Gesundheitsgefähr-