12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 387 -Absatz 1Der Versicherer ist bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung verpflichtet, den Versicherungsnehmerjährlich in Textform über die tatsächliche Entwicklung seiner Ansprüche unterEinbeziehung <strong>der</strong> Überschussbeteiligung zu unterrichten. Hierbei hat <strong>der</strong> Versicherer Angabenüber die To<strong>des</strong>fallleistung, den Rückkaufswert, den erreichten Stand <strong>der</strong> Erlebensfallleistungund die prämienfreie Versicherungssumme zu machen. Stichtag für alle Angaben istdas Ende <strong>des</strong> letzten abgelaufenen Versicherungsjahres. Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Unterrichtunginnerhalb <strong>des</strong> Versicherungsjahres wird nicht festgelegt. Der Versicherer kann also zum Jahresanfangunterrichten o<strong>der</strong> diese Angaben mit <strong>der</strong> jährlichen Mitteilung über die Zuteilung<strong>der</strong> laufenden Überschussbeteiligung verbinden.Absatz 2Auch nach <strong>der</strong> Neuregelung <strong>des</strong> § 146 E werden Versicherer dem Versicherungsnehmer beiden Vertragsverhandlungen neben <strong>der</strong> normierten Modellrechnung eigene Beispielrechnungenfür die möglicherweise zu erwartende Versicherungsleistung einschließlich Überschussbeteiligungo<strong>der</strong> vergleichbare bezifferte Angaben vorlegen. Für diesen Fall wird <strong>der</strong> Versicherernach Absatz 2 verpflichtet, zusammen mit <strong>der</strong> Unterrichtung nach Absatz 1 auf Abweichungen<strong>der</strong> tatsächlichen Entwicklung <strong>des</strong> Versicherungsschutzes von den Angaben beiVertragschluss hinzuweisen.Zu § 148Kenntnis und Verhalten <strong>der</strong> versicherten PersonDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t § 161 VVG. Auf diese Regelung kann nichtverzichtet werden, da Lebensversicherungen auf den Tod eines an<strong>der</strong>en (vgl. auch § 142Abs. 1 E) regelmäßig nicht „auf fremde Rechnung“ im Sinne <strong>der</strong> Vorschriften <strong>der</strong> §§ 46 ff. Eabgeschlossen werden, so dass insoweit § 50 Abs. 1 E nicht anwendbar ist.Zu § 149Unrichtige Altersangabe§ 162 VVG regelt bisher nur den Fall, dass das Alter <strong>der</strong> versicherten Person zu niedrig angegebenworden ist. Der seltene Fall einer zu hohen Altersangabe ist ungeregelt, so dasssich we<strong>der</strong> die Prämie nachträglich ermäßigt noch die Versicherungsleistung erhöht, wenn<strong>der</strong> Fehler entdeckt wird. Diese Einseitigkeit <strong>der</strong> Regelung ist unangemessen. Deshalb solldie Vorschrift insgesamt neu gefasst werden und auch eine zu hohe Altersangabe umfassen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!