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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 386 -geson<strong>der</strong>t veröffentlichten Zinssatz als sichere Grundlage für seine Entscheidung ansehenkönnte.Einer bei den Versicherern bereits weit verbreiteten Praxis entsprechend soll die Modellrechnungnicht allein auf <strong>der</strong> Basis dieses mittleren Zinssatzes erstellt werden. Dazu istselbst dieser Zinssatz als Prognosewert zu unsicher. Die Ablaufleistung soll in gleicher Weiseauch mit einem um einen Prozentpunkt höheren und mit einem um einen Prozentpunktniedrigeren Zinssatz gerechnet werden. Damit erhält <strong>der</strong> Versicherungsnehmer drei unterschiedlicheWerte für die mögliche Ablaufleistung. Schon dies allein wird ein deutlicher Hinweissein, dass die tatsächliche Ablaufleistung unsicher und nicht annähernd sicher vorhersehbarist. Außerdem werden die möglichen Ablaufleistungen, gerechnet mit den drei nurjeweils um einen Prozentpunkt unterschiedlichen Zinssätzen, so erheblich unterschiedlichausfallen, dass sich dem Versicherungsnehmer allein schon dadurch die Unsicherheit aller<strong>der</strong>artigen Rechnungen aufdrängen muss.Absatz 2Modellrechnungen im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 1 kommen nur bei Verträgen in Betracht, bei denendie Überschussbeteiligung erhebliches wirtschaftliches Gewicht hat. Daher werden inAbsatz 2 bloße Risikoversicherungen sowie die in § 54b Abs. 1 und 2 VAG erfassten Verträgevon <strong>der</strong> Anwendung <strong>des</strong> § 146 E ausgenommen.Absatz 3Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine konkrete Modellrechnung <strong>der</strong> in §146 Abs. 1 E beschriebenen Art bei manchen Versicherungsnehmern den falschen Eindruckerweckt, sie könnten sich auf Versicherungsleistungen in <strong>der</strong> so berechneten Höhe verlassen.Daher wird <strong>der</strong> Versicherer verpflichtet, mit <strong>der</strong> Modellrechnung die in § 146 Abs. 3 Evorgesehenen Erläuterungen zu verbinden.Zu § 147Jährliche UnterrichtungMit <strong>der</strong> neuen Regelung <strong>des</strong> § 147 E wird für überschussberechtigte Verträge eine jährlicheUnterrichtung vorgeschrieben und <strong>der</strong>en Min<strong>des</strong>tinhalt festgelegt. Zu den allgemeinen Erwägungenvgl. Ziff. 1.3.2.1.5.4.

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