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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 26 -vertraglicher Obliegenheiten von dem Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ab. Der spezifischenEigenart <strong>der</strong> Versicherung entsprechend hat <strong>der</strong> Versicherer überhaupt keine Zahlungenzu leisten, wenn es nicht zum Versicherungsfall kommt. Dies ist nicht etwa mit Nachteilenfür den Versicherungsnehmer verbunden, denn regelmäßig entspricht es auch seinemInteresse, den Versicherungsfall zu vermeiden.Die Rechtsfolgen <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs müssen für Versicherungsverträge auch <strong>des</strong>wegen geregeltwerden, weil die Ausübung <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts während einer u. U. längeren Zeitperiode, in<strong>der</strong> bereits Versicherungsschutz bestehen soll, in <strong>der</strong> freien Entscheidung <strong>des</strong> Versicherungsnehmerssteht. Er kann ohne Begründung wi<strong>der</strong>rufen, muss dies aber nicht. Ob er vonseinem Wi<strong>der</strong>rufsrecht Gebrauch macht, hängt <strong>des</strong>halb auch davon ab, ob inzwischen einVersicherungsfall eingetreten ist. In diesem Fall wird er die vereinbarten Leistungen <strong>des</strong> Versicherersnicht durch Wi<strong>der</strong>ruf in Frage stellen. Deshalb könnte es insbeson<strong>der</strong>e bei tatsächlichsehr langen Wi<strong>der</strong>rufsfristen, die wegen <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 8 Abs. 2 Satz 3 E nicht sehrselten sein werden, nur bei schadensfreien Verträgen zum Wi<strong>der</strong>ruf kommen, währendschadensbehaftete Verträge nicht wi<strong>der</strong>rufen werden.Der Entwurf sieht eine differenzierte Regelung <strong>der</strong> Rechtsfolgen vor, indem nach dem Zeitpunkt<strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs unterschieden wird.Für den Regelfall - Ausübung <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts innerhalb eines Jahres nach <strong>der</strong> Zahlung<strong>der</strong> ersten Prämie - sieht § 9 Abs. 1 E die Rückabwicklung <strong>des</strong> wi<strong>der</strong>rufenen, aber schonvorher teilweise vollzogenen Vertrags vor. Bereits bezahlte Prämien sind vom Versicherer zuerstatten; umgekehrt hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bereits erhaltene Versicherungsleistungen<strong>zur</strong>ückzugewähren. Dies bedeutet eine nicht unerhebliche Belastung für den Versicherer,da in <strong>der</strong> Praxis nur schadensfreie Verträge wi<strong>der</strong>rufen werden; er muss versuchen sicherzu stellen, dass dem Versicherungsnehmer für den Wi<strong>der</strong>ruf nur die Frist von äußerstenfalls30 Tagen ab Zustellung <strong>des</strong> Versicherungsscheins mit sämtlichen für den Fristbeginnerfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen <strong>zur</strong> Verfügung steht.In Ausnahmefällen kann es <strong>zur</strong> Ausübung <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts nach dem Ablauf eines Jahresnach <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie kommen; in Betracht kommen Fälle, in denen <strong>der</strong>Versicherer die notwendigen Unterlagen nicht spätestens mit dem Versicherungsschein ausgehändigthat o<strong>der</strong> die Aushändigung nicht beweisen kann. In diesen Fällen sieht § 9 Abs. 2E grundsätzlich die Abwicklung <strong>des</strong> wi<strong>der</strong>rufenen Vertrags nur für den Zeitraum nach demWi<strong>der</strong>ruf vor; dies entspricht einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, so dass <strong>der</strong> Versichererdie Prämien für die Zeit bis zum Wi<strong>der</strong>ruf behalten kann. Dies ist interessengerecht,

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