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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 385 -rern und im Vergleich zu an<strong>der</strong>en Finanzdienstleistungen herausstellen wird. Deshalb gebendie Versicherer den Interessenten in vielen Fällen eine Beispielrechnung, die bisher ohnegesetzliche Regelung ist.Um die mit solchen Beispielrechnungen verbundenen Missbrauchsgefahren zu verhin<strong>der</strong>n,sieht § 146 E zum Schutze <strong>der</strong> Versicherungsnehmer Bestimmungen für den Fall vor, dass<strong>der</strong> Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot o<strong>der</strong> Abschluss einer LebensversicherungBeispielrechnungen o<strong>der</strong> vergleichbare Angaben gegenüber dem Versicherungsnehmerverwendet. Zu den allgemeinen Erwägungen <strong>der</strong> neuen Regelung vgl. Ziff. 1.3.2.1.5.3.Absatz 1Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine normierte Modellrechnungzu übergeben, sofern er von sich aus o<strong>der</strong> auf Nachfrage <strong>des</strong> Interessenten bezifferte Angabenüber die möglichen Auswirkungen <strong>der</strong> Überschussbeteiligung auf die tatsächliche Gesamtleistungmacht.Dabei soll die mögliche Ablaufleistung <strong>des</strong> Vertrags unter Zugrundelegung <strong>der</strong> Rechnungsgrundlagenfür die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt werden.Auch dann ist zwar eine Fehlinformation <strong>des</strong> Versicherungsnehmers durch zusätzliche unternehmensindividuelleBeispielrechnungen und Prognoseangaben nicht ausgeschlossen,aber er hat wenigstens eine vertretbare Berechnung <strong>der</strong> möglichen Entwicklung <strong>der</strong> Ablaufleistung,<strong>der</strong> wichtigsten Versicherungsleistung; dabei wird diese Berechnung von allen Versicherernauf einheitlichen und vertretbaren Zinsgrundlagen zu erstellen sein.Als mittlerer Zinssatz für die Modellrechnung wird <strong>der</strong> jeweils geltende Höchstrechnungszinssatzmultipliziert mit dem Faktor 1,67 vorgesehen. Damit wird als Ausgangspunkt <strong>der</strong>jenigeZinssatz gewählt, <strong>der</strong> jeweils durch Verordnung bereits festgelegt ist und nur in größerenAbständen geän<strong>der</strong>t wird (bis 31. Dezember 2003 3,25%; ab 1. Januar 2004 2,75 % -vgl. § 2 Abs. 1 DeckRV in <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung). Dabei geht <strong>der</strong> Verordnungsgebervon <strong>der</strong> Umlaufrendite <strong>der</strong> Staatspapiere aus, muss aber einen Sicherheitsabschlag von(min<strong>des</strong>tens) 40% vornehmen, da <strong>der</strong> Höchstrechnungszinssatz 60% <strong>der</strong> Umlaufrendite <strong>der</strong>Staatspapiere nicht überschreiten darf (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAG). Multipliziert man denjeweils durch Verordnung festgelegten Höchstrechnungszinssatz mit dem Faktor 1,67, sokommt man <strong>des</strong>halb zu dem einigermaßen wirklichkeitsnahen aktuellen Kapitalmarktzins,von dem <strong>der</strong> Verordnungsgeber bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>des</strong> letzten Höchstrechnungszinssatzesausgegangen ist. So wird nicht nur zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden, son<strong>der</strong>nauch ausgeschlossen, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer einen amtlich für die Modellrechnung

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