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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 384 -Das bedeutet, dass wie bisher gleichartige Versicherungsverträge nach anerkannten versicherungsmathematischenGrundsätzen zu Bestandsgruppen und Gewinnverbänden zusammengefasstwerden können und dass sich die Verteilung <strong>des</strong> Überschusses auf diesedaran zu orientieren hat, in welchem Umfang die Gruppe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gewinnverband <strong>zur</strong> Entstehung<strong>des</strong> Überschusses beigetragen hat. Daher ist in Absatz 2 nicht eine verursachungsgerechteVerteilung, son<strong>der</strong>n nur ein verursachungsorientiertes Verfahren vorgeschrieben.Der Versicherer erfüllt diese Verpflichtung schon dann, wenn er ein Verteilungssystem entwickeltund wi<strong>der</strong>spruchsfrei praktiziert, das die Verträge unter dem Gesichtspunkt <strong>der</strong> Überschussbeteiligungsachgerecht zu Gruppen zusammenfasst, den <strong>zur</strong> Verteilung bestimmtenBetrag nach den Kriterien <strong>der</strong> Überschussverursachung einer Gruppe zuordnet und demeinzelnen Vertrag <strong>des</strong>sen rechnerischen Anteil an dem Betrag <strong>der</strong> Gruppe zuschreibt.Die gesetzliche Vorgabe eines verursachungsorientierten Verfahrens schließt eine ausdrücklicheVereinbarung an<strong>der</strong>er Verteilungsgrundsätze nicht aus, sofern sie angemessen sind.Der Versicherer kann für die Verteilung bestimmte Grundsätze vereinbaren, die zwar nichtstreng verursachungsorientiert, trotzdem aber angemessen sind. Die Interessen <strong>des</strong> Versicherungsnehmerswerden in diesem Falle durch die notwendige Information, durch dietransparente Gestaltung <strong>der</strong> entsprechenden AVB (§§ 305 ff. BGB) und durch die gesetzlicheVorgabe <strong>der</strong> Angemessenheit gewahrt; durch die letzte Voraussetzung wird das zentraleKriterium <strong>der</strong> Inhaltskontrolle nach § 307 BGB ausdrücklich aufgenommen.Absatz 3Grundsätzlich werden die Einzelheiten <strong>der</strong> Informationspflichten einschließlich <strong>der</strong> notwendigenUmsetzung <strong>der</strong> gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch Rechtsverordnung geregelt(vgl. Artikel 3 <strong>des</strong> Gesetzentwurfes). § 145 Abs. 3 E sieht für die Überschussbeteiligung einegesetzliche Grundregelung vor, mit <strong>der</strong> klargestellt wird, dass die Ermittlung <strong>des</strong> Überschussesund die Zuführung zu den Rückstellungen als wirtschaftliche Grundlage <strong>der</strong> Überschussverteilungnach § 145 Abs. 2 E nicht im Versicherungsvertragsgesetz, son<strong>der</strong>n in Vorschriften<strong>des</strong> HGB und <strong>des</strong> Aufsichtsrechts geregelt bleibt.Zu § 146ModellrechnungBei Verträgen mit Überschussbeteiligung hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer regelmäßig ein erheblichesInteresse daran, schon bei <strong>der</strong> Vertragsvorbereitung zu erfahren, welche Leistungener vom Versicherer über die garantierten Leistungen hinaus erhalten wird. Auch <strong>der</strong> Versichererund ein von ihm eingeschalteter Vermittler hat ein Interesse an einer <strong>der</strong>artigen Information,da er damit die Leistungsfähigkeit seines Angebots gegenüber an<strong>der</strong>en Versiche-

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