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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 383 -könnte. Um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, ist in § 144 Abs. 2 E insoweit die Zahlung<strong>des</strong> Rückkaufswertes nach den Berechnungsvorschriften <strong>des</strong> § 161 E vorgesehen.Zu § 145ÜberschussbeteiligungDie Regelung <strong>des</strong> § 145 E <strong>zur</strong> Überschussbeteiligung ist neu. Zu den allgemeinen Erwägungenvgl. Ziff. 1.3.2.1.3.Absatz 1Im geltenden VVG wird die Überschussbeteiligung nicht geregelt. In aller Regel sehen dieVerträge eine Überschussbeteiligung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vor. Der Versicherer hataber grundsätzlich die Möglichkeit, sich gegen die Einräumung einer Überschussbeteiligungzu entscheiden; er muss dabei allerdings gültige Vorgaben insbeson<strong>der</strong>e <strong>des</strong> Aufsichtsrechtesbeachten. Von Son<strong>der</strong>fällen abgesehen, wird <strong>der</strong> Versicherer im Wettbewerb kaumin <strong>der</strong> Lage sein, Verträge ohne Überschussbeteiligung durchzusetzen. Es besteht keineNotwendigkeit, diese Entscheidungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers zu beseitigen.Allerdings muss <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsnehmer auf den Ausschluss <strong>der</strong> Überschussbeteiligungals eine Abweichung vom Regelfall ausdrücklich aufmerksam machen;dies gilt insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn es sich um einen Vertragstyp handelt, bei dem sonst allgemeineine Überschussbeteiligung eingeräumt wird.Absatz 2Für die Ermittlung <strong>des</strong> Überschusses eines Versicherungsunternehmens bleiben die entsprechendenhandelsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Für die Verwendung <strong>des</strong> so festgestelltenÜberschusses zu Gunsten <strong>der</strong> Gesamtheit <strong>der</strong> Versicherten bleibt es bei <strong>der</strong> Regelung<strong>des</strong> § 81c VAG. Ein vertraglicher Anspruch <strong>des</strong> einzelnen Versicherungsnehmers aufeine bestimmte Zuführung zu <strong>der</strong> Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist nicht vorgesehen.Die aufsichts- und steuerrechtlichen Begrenzungen <strong>der</strong> nicht zugeteilten Rückstellungbleiben allerdings bestehen; daraus ergeben sich aber keine vertraglichen Ansprüche, son<strong>der</strong>nnur tatsächliche Vorteile <strong>des</strong> einzelnen Versicherungsnehmers.Der Betrag, den <strong>der</strong> Versicherer jeweils für ein Jahr aus <strong>der</strong> Rückstellung für Beitragsrückerstattung<strong>zur</strong> Beteiligung aller Versicherungsnehmer an den Überschüssen <strong>der</strong> vergangenenJahre verwendet bzw. den er als Direktgutschrift unmittelbar dem handelsrechtlich ermitteltenÜberschuss entnimmt, soll auf die einzelnen Versicherungsnehmer grundsätzlich nachanerkannten Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematik verursachungsorientiert verteilt werden;insoweit sieht <strong>der</strong> Entwurf einen gesetzlichen Anspruch vertragsrechtlicher Art vor.

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