Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 382 -Zu § 142Versicherte PersonAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert § 159 Abs. 2 VVG. Auf dessen Absatz 1 wirdverzichtet, da die Möglichkeit, einen Lebensversicherungsvertrag auf eine andere Person alsden Versicherungsnehmer abzuschließen, ohne weiteres besteht.Bei der Bezeichnung „Kollektivlebensversicherung“ handelt es sich um einen neueren aufsichtsrechtlichenAusdruck, der an die Stelle des bisher allein gebräuchlichen Ausdrucks„Gruppenversicherung“ getreten ist.Absatz 2 und 3Die Vorschriften stimmen mit § 159 Abs. 2 und 3 VVG überein.Zu § 143Ärztliche UntersuchungDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert § 160 VVG.Zu § 144Widerruf des VersicherungsnehmersAbsatz 1Entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe (vgl. Ziff. 1.3.2.1.1.6) wird die Widerrufsfristbei der Lebensversicherung abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 E auf 30 Tage festgelegt.Diese längere Frist ist wegen der langen Laufzeit von Lebensversicherungen auchsachgerecht.Absatz 2Auch diese Sonderregelung für die Lebensversicherung beruht auf einer gemeinschaftsrechtlichenVorgabe. Während § 9 Abs. 1 E für den Fall des Widerrufs innerhalb eines Jahresnach der Zahlung der ersten Prämie die Rückabwicklung des endgültig gescheitertenVertrags durch gegenseitige Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen vorsieht, ist bei einemspäteren Widerruf nach § 9 Abs. 2 E das Erlöschen des Versicherungsschutzes und derPrämienzahlungspflicht nur für die Zukunft vorgesehen. Dies würde bei Lebensversicherungender in § 161 Abs. 1 E bezeichneten Art dazu führen, dass der widersprechende Versicherungsnehmerden Rückkaufswert nicht erhält, den er bei einer Kündigung beanspruchen

- 383 -könnte. Um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, ist in § 144 Abs. 2 E insoweit die Zahlungdes Rückkaufswertes nach den Berechnungsvorschriften des § 161 E vorgesehen.Zu § 145ÜberschussbeteiligungDie Regelung des § 145 E zur Überschussbeteiligung ist neu. Zu den allgemeinen Erwägungenvgl. Ziff. 1.3.2.1.3.Absatz 1Im geltenden VVG wird die Überschussbeteiligung nicht geregelt. In aller Regel sehen dieVerträge eine Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers vor. Der Versicherer hataber grundsätzlich die Möglichkeit, sich gegen die Einräumung einer Überschussbeteiligungzu entscheiden; er muss dabei allerdings gültige Vorgaben insbesondere des Aufsichtsrechtesbeachten. Von Sonderfällen abgesehen, wird der Versicherer im Wettbewerb kaumin der Lage sein, Verträge ohne Überschussbeteiligung durchzusetzen. Es besteht keineNotwendigkeit, diese Entscheidungsfreiheit des Versicherers zu beseitigen.Allerdings muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf den Ausschluss der Überschussbeteiligungals eine Abweichung vom Regelfall ausdrücklich aufmerksam machen;dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen Vertragstyp handelt, bei dem sonst allgemeineine Überschussbeteiligung eingeräumt wird.Absatz 2Für die Ermittlung des Überschusses eines Versicherungsunternehmens bleiben die entsprechendenhandelsrechtlichen Vorschriften maßgebend. Für die Verwendung des so festgestelltenÜberschusses zu Gunsten der Gesamtheit der Versicherten bleibt es bei der Regelungdes § 81c VAG. Ein vertraglicher Anspruch des einzelnen Versicherungsnehmers aufeine bestimmte Zuführung zu der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist nicht vorgesehen.Die aufsichts- und steuerrechtlichen Begrenzungen der nicht zugeteilten Rückstellungbleiben allerdings bestehen; daraus ergeben sich aber keine vertraglichen Ansprüche, sondernnur tatsächliche Vorteile des einzelnen Versicherungsnehmers.Der Betrag, den der Versicherer jeweils für ein Jahr aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungzur Beteiligung aller Versicherungsnehmer an den Überschüssen der vergangenenJahre verwendet bzw. den er als Direktgutschrift unmittelbar dem handelsrechtlich ermitteltenÜberschuss entnimmt, soll auf die einzelnen Versicherungsnehmer grundsätzlich nachanerkannten Regeln der Versicherungsmathematik verursachungsorientiert verteilt werden;insoweit sieht der Entwurf einen gesetzlichen Anspruch vertragsrechtlicher Art vor.

- 382 -Zu § 142Versicherte PersonAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t § 159 Abs. 2 VVG. Auf <strong>des</strong>sen Absatz 1 wirdverzichtet, da die Möglichkeit, einen Lebensversicherungsvertrag auf eine an<strong>der</strong>e Person alsden Versicherungsnehmer abzuschließen, ohne weiteres besteht.Bei <strong>der</strong> Bezeichnung „Kollektivlebensversicherung“ handelt es sich um einen neueren aufsichtsrechtlichenAusdruck, <strong>der</strong> an die Stelle <strong>des</strong> bisher allein gebräuchlichen Ausdrucks„Gruppenversicherung“ getreten ist.Absatz 2 und 3Die Vorschriften stimmen mit § 159 Abs. 2 und 3 VVG überein.Zu § 143Ärztliche UntersuchungDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t § 160 VVG.Zu § 144Wi<strong>der</strong>ruf <strong>des</strong> VersicherungsnehmersAbsatz 1Entsprechend <strong>der</strong> gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe (vgl. Ziff. 1.3.2.1.1.6) wird die Wi<strong>der</strong>rufsfristbei <strong>der</strong> Lebensversicherung abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 E auf 30 Tage festgelegt.Diese längere Frist ist wegen <strong>der</strong> langen Laufzeit von Lebensversicherungen auchsachgerecht.Absatz 2Auch diese Son<strong>der</strong>regelung für die Lebensversicherung beruht auf einer gemeinschaftsrechtlichenVorgabe. Während § 9 Abs. 1 E für den Fall <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs innerhalb eines Jahresnach <strong>der</strong> Zahlung <strong>der</strong> ersten Prämie die Rückabwicklung <strong>des</strong> endgültig gescheitertenVertrags durch gegenseitige Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen vorsieht, ist bei einemspäteren Wi<strong>der</strong>ruf nach § 9 Abs. 2 E das Erlöschen <strong>des</strong> Versicherungsschutzes und <strong>der</strong>Prämienzahlungspflicht nur für die Zukunft vorgesehen. Dies würde bei Lebensversicherungen<strong>der</strong> in § 161 Abs. 1 E bezeichneten Art dazu führen, dass <strong>der</strong> wi<strong>der</strong>sprechende Versicherungsnehmerden Rückkaufswert nicht erhält, den er bei einer Kündigung beanspruchen

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