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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 381 -Zu § 140Veräußerung <strong>des</strong> versicherten SchiffesBei <strong>der</strong> Schiffsversicherung soll wie bisher das Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherers zeitlich inseiner Wirkung auf die Beendigung <strong>der</strong> Reise beschränkt werden. Die Veräußerung <strong>des</strong>Schiffes ist als Gefahrän<strong>der</strong>ung anzeigepflichtig, nach § 98 E ist <strong>der</strong> Versicherer leistungsfrei,wenn <strong>der</strong> Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in demdie Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Soweit durch die Bestimmung dasKündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherers eingeschränkt o<strong>der</strong> gänzlich versagt ist, bleibt <strong>der</strong> Versichererleistungspflichtig, auch wenn die Anzeige unterblieben ist. § 143 VVG hat bisher dieBeendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses bei Kündigung an die Beendigung <strong>der</strong> Reisegeknüpft und nicht auf den Eigentumsübergang abgestellt. Die jetzt gewählte Formulierunghält hieran fest und ersetzt den unscharfen Begriff „Beendigung <strong>der</strong> Reise“ durch die Übergabean den Erwerber.Zu § 141AbandonAbsatz 1Der in <strong>der</strong> internationalen See- und Transportversicherung übliche und im deutschen Rechtin § 145 VVG und § 841 HGB sowie in § 38 ADS geregelte Abandon dient dem Schutz <strong>des</strong>Versicherers gegen die Ausdehnung seiner Haftung über die vereinbarte Versicherungssummehinaus. Mit <strong>der</strong> Erklärung <strong>des</strong> Abandon und Leistung <strong>der</strong> Versicherungssumme befreitsich <strong>der</strong> Versicherer von künftig entstehenden Kosten <strong>der</strong> Schadensmin<strong>der</strong>ung, Wie<strong>der</strong>herstellungo<strong>der</strong> Ausbesserung. Mit den vor Erklärung <strong>des</strong> Abandon hierfür angefallenenKosten bleibt <strong>der</strong> Versicherer aber auch weiterhin belastet.Absatz 2Bisher ist das Recht <strong>des</strong> Versicherers, den Abandon zu erklären und sich durch Zahlung <strong>der</strong>Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien, nicht befristet. ImInteresse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers ist es aber notwendig, das Recht zum Abandon aufeine bestimmte Frist nach erlangter Kenntnis vom Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles zu beschränken.

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