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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 380 -Zu § 138Herbeiführung <strong>des</strong> VersicherungsfallesAbsatz 1Die Bestimmung übernimmt in Satz 1 die durch die Beschränkung auf Vorsatz und grobeFahrlässigkeit entsprechend <strong>der</strong> Praxis <strong>der</strong> Transportversicherung (Nr. 3 <strong>der</strong> DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000) leicht eingeschränkte Regelung <strong>des</strong> § 130 VVG und§ 821 Nr. 4 HGB. Satz 2 gleicht die Haftungsregelung für nautisches Versagen den in SeeundBinnenschifffahrt hierfür geltenden Regelungen über globale Haftungsbeschränkungenan. In den für die See- und Binnenschifffahrt geltenden nationalen und internationalen Haftungsbeschränkungsregelungenist jeweils bestimmt, dass das Recht <strong>zur</strong> Haftungsbeschränkungnicht besteht, wenn das haftungsbegründende Ereignis auf eine Handlung o<strong>der</strong> Unterlassung<strong>zur</strong>ückzuführen ist, die vom Schiffseigner selbst in <strong>der</strong> Absicht, einen solchen Schadenherbei zu führen, o<strong>der</strong> leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass einsolcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.Absatz 2Die Vorschrift stellt klar, dass dem Versicherungsnehmer das Verhalten <strong>der</strong> Schiffsbesatzungim Hinblick auf Absatz 1 nicht zu<strong>zur</strong>echnen ist.Zu § 139Veräußerung <strong>der</strong> versicherten SacheAbsatz 1Die Vorschrift stellt klar, dass <strong>der</strong> Erwerber <strong>der</strong> veräußerten Sache, für die unter einer laufendenVersicherung eine Einzelpolice o<strong>der</strong> ein Versicherungszertifikat ausgestellt ist, auchnicht für die Prämie haftet.Absatz 2Abweichend von § 70 VVG wird durch § 142 VVG in <strong>der</strong> Güterversicherung bei Veräußerung<strong>der</strong> versicherten Güter das Kündigungsrecht <strong>des</strong> Versicherers ganz aufgehoben. Hieran sollfestgehalten werden.Absatz 3Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 142 Satz 2 VVG.

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