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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 379 -Zu § 136AufwendungsersatzAbsatz 1Die Vorschrift nimmt die inhaltlich gleichen Bestimmungen <strong>des</strong> § 133 VVG, § 834 Nr. 1 HGBund § 29 ADS auf.Absatz 2Absatz 2 nimmt die inhaltlich gleichen Regelungen <strong>des</strong> § 144 VVG, § 840 Abs. 2 und 3 HGBsowie § 37 Abs. 2 ADS auf.Bergelohn und die Son<strong>der</strong>vergütung nach § 744 HGB sind Kosten und Aufwendungen <strong>zur</strong>Schadensmin<strong>der</strong>ung. In <strong>der</strong> Praxis wird aber regelmäßig eine entsprechende Deckung durchbeson<strong>der</strong>e Klauseln (Lloyds Open Form o<strong>der</strong> DTV-Bergungsklausel 2000) vereinbart sein;eine gesetzliche Erwähnung <strong>des</strong> Bergelohnes und <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>vergütung ist daher nicht erfor<strong>der</strong>lich.Zu § 137VersicherungswertAbsatz 1 und 2Die Bestimmung übernimmt sachlich die Regelung <strong>des</strong> § 140 Abs. 1 und 2 VVG und <strong>der</strong> §§799 und 895 HGB. In <strong>der</strong> Formulierung orientiert sie sich an Klausel 10.1 DTV-Güter-Versicherung 2000. Wegen <strong>des</strong> unterschiedlich zu bewertenden Interesses <strong>der</strong> Güterversicherungals reiner Sachversicherung und dem an<strong>der</strong>s gelagerten Haftpflichtinteresse imFrachtgeschäft erscheint eine Angleichung an § 429 HGB nicht angezeigt.Eine beson<strong>der</strong>e gesetzliche Bestimmung über den Versicherungswert eines Schiffes (vgl. §141 VVG) erscheint entbehrlich, weil insoweit die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungenüber den Versicherungswert in <strong>der</strong> Sachversicherung (§ 90 E) mit den üblichen Unterscheidungenvon Neuwert und Zeitwert als ausreichend anzusehen und abweichende vertraglicheVereinbarungen möglich sind.Absatz 3Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 140 Abs. 3 VVG.

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