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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 378 -Absatz 3 und 4Die Rechtsfolgen einer Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht nach Gefahrerhöhung regelt Absatz 3 -Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers - mit den im Absatz 4 bezeichneten Einschränkungen.Absatz 5Dem Versicherer steht das Kündigungsrecht nach § 26 Abs. 1 und 2 E bei <strong>der</strong> Transportversicherungnicht zu.Zu § 134Vertragswidrige Beför<strong>der</strong>ungDie Regelung beruht auf dem Regelungsgehalt <strong>des</strong> § 137 VVG und entspricht in ihrer FormulierungNr. 6 <strong>der</strong> DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000. Hiervon abzuweichen bestehtkein Anlass. Zusätzlich wird in Absatz 2 Satz 3 klargestellt, dass es sich um eine Gefahrän<strong>der</strong>unghandelt, auf die § 133 E anzuwenden ist.Zu § 135Ungeeignete Beför<strong>der</strong>ungsmittelAbsatz 1 und 2Die Verwendung geeigneter Beför<strong>der</strong>ungsmittel ist eine aus dem Frachtvertrag begründeteVertragspflicht <strong>des</strong> Beför<strong>der</strong>ers. Durch diese Bestimmung wird für den Versicherungsnehmereine vor Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit begründet, im Rahmenseiner Einflussmöglichkeiten für die Auswahl geeigneter Beför<strong>der</strong>ungsmittel Sorge zu tragen.Im Interesse rascher und unkomplizierter Regulierung von Versicherungsfällen ist von <strong>der</strong>nach § 83 E vorgesehenen Quotelung nach Maßgabe <strong>des</strong> Verschuldens abzusehen. Entsprechend<strong>der</strong> Transportversicherungs-Praxis ist vielmehr das Alles-o<strong>der</strong>-nichts-Prinzip fürdiese auch weiterhin als gesetzlicher Grundtatbestand zu akzeptieren.Absatz 3Satz 1 enthält eine beson<strong>der</strong>e Anzeigeobliegenheit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers. In Satz 2wird entsprechend § 134 Abs. 2 Satz 2 E klargestellt, dass es sich um eine Gefahrän<strong>der</strong>ungim Sinne <strong>des</strong> § 133 E handelt.

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