Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 376 -Zu § 130Abweichende VereinbarungenDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert den bisherigen § 158o VVG.Zu § 131GefahrtragungDie Transportversicherung ist Versicherung von Gütern gegen die Gefahren der Beförderungzu Lande, zu Wasser und in der Luft ebenso wie die Versicherung von Luftfahrzeugen gegendie Gefahren der Luftfahrt und die Versicherung von Schiffen gegen die Gefahren derSchifffahrt einschließlich der Haftpflicht für Kollisionsschäden.Der Versicherer trägt alle Gefahren, welche die Beförderung von Gütern und die Luft- undSchifffahrt in sich bergen. Im Gegensatz zu den anderen Zweigen der Schadenversicherung,die beherrscht sind vom Grundsatz der Spezialität, ist die Transportversicherung beherrschtvom Grundsatz der Universalität der Gefahr.Absatz 1Die Vorschrift knüpft an die Regelung in § 129 Abs. 1 VVG an, ersetzt aber die bisherigeBeschränkung auf die Gefahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnengewässern durchdie uneingeschränkte Erstreckung auf jegliche Beförderung von Gütern zu Lande, zu Wasseroder in der Luft. Die Erweiterung auf alle Beförderungen zu Wasser ist eine Folge des Verzichtesauf die Unterscheidung zwischen See- und Binnenschiffsversicherung. Wegen derRegelungen über den Gefahrübergang beförderter Güter – FOB oder CIF – stellt die Güterversicherungregelmäßig nicht auf die Dauer der Beförderung, sondern auf die vereinbarteDauer der Versicherung ab.Absatz 2Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 129 Abs. 2 VVG mit der sich aus der Aufnahmedes Rechts der Seeversicherung in dieses Gesetz ergebenden Ausdehnung auf See- wie aufBinnenschiffe und schließt mit der Erweiterung um die erstmals gesetzlich erwähnten Gefahrender Luftfahrt die Luftfahrtkaskoversicherung als eine Sparte der Transportversicherungausdrücklich in den gesetzlichen Anwendungsbereich ein.Satz 2 regelt – wie bisher § 820 Nr. 7 HGB und § 129 Abs. 2 VVG – die Kollisions-Haftpflichtin der See- und Binnenschifffahrt, die nur in Verbindung mit der See- und Flusskaskoversicherungmöglich ist. Diese Haftpflicht unterliegt auch nicht den §§ 101 ff. E, sondern denRegeln der Transportversicherung. Im Übrigen kann aber die Haftpflicht gegenüber Drittenaus Schiffsunfällen nicht als Transportversicherung gedeckt werden. Soweit eine gesetzliche

- 377 -Pflicht zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung besteht, handelt es sichum eine Pflichtversicherung, die nach den dafür geltenden Vorschriften zu beurteilen ist.Absatz 3Die Vorschrift stimmt mit der bisherigen Regelung des § 133 Abs. 1 Satz 1 VVG und des §834 Nr. 1 HGB überein.Zu § 132AnzeigepflichtverletzungAbsatz 1Abweichend von der allgemeinen Regel des § 21 Abs. 2 E, dass der Versicherer bei Verletzungder Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten kann, ist es in der Transportversicherungüblich, die Verletzung der Anzeigepflicht mit Leistungsfreiheit des Versicherers zu sanktionieren.Um durch § 21 Abs. 2 E für die Transportversicherung kein falsches gesetzliches Leitbildzu schaffen, erscheint es geboten, diese abweichende Praxis gesetzlich anzuerkennen.Kein Gegenstand der Anzeigepflicht sind die Umstände, die Art und Umfang des versichertenInteresses betreffen. Sie gehören zur Bestimmung des versicherten Interesses. Auch dieAnmeldepflicht nach § 56 E für laufende Versicherungen ist keine Anzeigepflicht im Sinnedieser Bestimmung und wird von ihr nicht erfasst.Absatz 2Dem Versicherungsnehmer steht ein besonderes Kündigungsrecht zu, wenn der Versicherer– zu Recht oder zu Unrecht – seine Leistung verweigert.Zu § 133GefahränderungAbsatz 1 und 2In der Transportversicherung ergeben sich für die versicherten Interessen häufig Gefahränderungen,auf die der Versicherungsnehmer keinen Einfluss hat und denen er sich deshalbnicht entziehen kann. In diesen Fällen besteht ein berechtigtes Interesse des Versicherungsnehmersam Fortbestand des Versicherungsschutzes. Die Interessen des Versicherers werdendurch die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige der Gefahränderung und der vertraglichauszubedingenden Möglichkeit der Prämienanpassung berücksichtigt.

- 376 -Zu § 130Abweichende VereinbarungenDie Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 158o VVG.Zu § 131GefahrtragungDie Transportversicherung ist Versicherung von Gütern gegen die Gefahren <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungzu Lande, zu Wasser und in <strong>der</strong> Luft ebenso wie die Versicherung von Luftfahrzeugen gegendie Gefahren <strong>der</strong> Luftfahrt und die Versicherung von Schiffen gegen die Gefahren <strong>der</strong>Schifffahrt einschließlich <strong>der</strong> Haftpflicht für Kollisionsschäden.Der Versicherer trägt alle Gefahren, welche die Beför<strong>der</strong>ung von Gütern und die Luft- undSchifffahrt in sich bergen. Im Gegensatz zu den an<strong>der</strong>en Zweigen <strong>der</strong> Schadenversicherung,die beherrscht sind vom Grundsatz <strong>der</strong> Spezialität, ist die Transportversicherung beherrschtvom Grundsatz <strong>der</strong> Universalität <strong>der</strong> Gefahr.Absatz 1Die Vorschrift knüpft an die Regelung in § 129 Abs. 1 VVG an, ersetzt aber die bisherigeBeschränkung auf die Gefahren <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung zu Lande o<strong>der</strong> auf Binnengewässern durchdie uneingeschränkte Erstreckung auf jegliche Beför<strong>der</strong>ung von Gütern zu Lande, zu Wassero<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Luft. Die Erweiterung auf alle Beför<strong>der</strong>ungen zu Wasser ist eine Folge <strong>des</strong> Verzichtesauf die Unterscheidung zwischen See- und Binnenschiffsversicherung. Wegen <strong>der</strong>Regelungen über den Gefahrübergang beför<strong>der</strong>ter Güter – FOB o<strong>der</strong> CIF – stellt die Güterversicherungregelmäßig nicht auf die Dauer <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung, son<strong>der</strong>n auf die vereinbarteDauer <strong>der</strong> Versicherung ab.Absatz 2Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 129 Abs. 2 VVG mit <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> Aufnahme<strong>des</strong> Rechts <strong>der</strong> Seeversicherung in dieses Gesetz ergebenden Ausdehnung auf See- wie aufBinnenschiffe und schließt mit <strong>der</strong> Erweiterung um die erstmals gesetzlich erwähnten Gefahren<strong>der</strong> Luftfahrt die Luftfahrtkaskoversicherung als eine Sparte <strong>der</strong> Transportversicherungausdrücklich in den gesetzlichen Anwendungsbereich ein.Satz 2 regelt – wie bisher § 820 Nr. 7 HGB und § 129 Abs. 2 VVG – die Kollisions-Haftpflichtin <strong>der</strong> See- und Binnenschifffahrt, die nur in Verbindung mit <strong>der</strong> See- und Flusskaskoversicherungmöglich ist. Diese Haftpflicht unterliegt auch nicht den §§ 101 ff. E, son<strong>der</strong>n denRegeln <strong>der</strong> Transportversicherung. Im Übrigen kann aber die Haftpflicht gegenüber Drittenaus Schiffsunfällen nicht als Transportversicherung gedeckt werden. Soweit eine gesetzliche

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