Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 374 -Zu § 124Rückgriff bei mehreren VersichertenAbsatz 1 bis 3Die Regelung stimmt sachlich mit § 158i VVG überein.Absatz 4Der Anwendungsbereich der Vorschrift soll gegenüber dem bisherigen § 158i VVG erweitertwerden. Die bisherige Regelung gewährt dem Mitversicherten einer Pflichtversicherung Versicherungsschutz,wenn der Versicherer wegen einer vom Mitversicherten nicht zu vertretendenund diesem nicht bekannten Rechts- oder Obliegenheitsverletzung dem Versicherungsnehmergegenüber leistungsfrei, dem geschädigten Dritten aber leistungspflichtig ist.Die Regelung setzt ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus; sie gewährt dem Mitversicherten,der von der Beendigung des Versicherungsverhältnisses keine Kenntnis hatte,keinen Versicherungsschutz. Auf diese – sachlich nicht gerechtfertigte – Diskrepanz hat einUrteil des Bundesgerichtshofs vom Januar 2004 hingewiesen; ihr soll mit dem neuen Absatz4 begegnet werden. Der Mitversicherte soll künftig auch in der für Pflichtversicherungen geltendenNachhaftungszeit Versicherungsschutz genießen, es sei denn, ihm war die Beendigungdes Pflichtversicherungsverhältnisses bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt. Umdas gewünschte Ergebnis zu erreichen, kommt nur eine entsprechende, keine unmittelbareAnwendung der Absätze 1 bis 3 in Betracht, weil der Mitversicherte nach Beendigung desVersicherungsverhältnisses nicht mehr zur unmittelbaren Geltendmachung seiner Rechteaus dem nicht mehr bestehenden Versicherungsvertrag befugt sein kann.Zu § 125RechtskrafterstreckungAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 3 Nr. 8 PflVG.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 3 Nr. 10 Satz 1 PflVG.Zu § 126Leistung des VersicherersDie Vorschrift ist neu. Sie beschreibt in Anlehnung an Formulierungen gängiger AllgemeinerVersicherungsbedingungen den hauptsächlich mit einer Rechtsschutzversicherung verfolg-
- 375 -ten wirtschaftlichen Zweck. Um die künftige Produktentwicklung nicht zu hemmen, enthält dieVorschrift keine gesetzliche Definition der Rechtsschutzversicherung. Neue VersicherungsundLeistungsformen bleiben möglich.Zu § 127SchadenabwicklungsunternehmenAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 158l Abs. 1 VVG.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert den bisherigen § 158l Abs. 2 VVG.Zur Angleichung an den Wortlaut von Absatz 1 Satz 2 wird in Absatz 2 Satz 1 klargestellt,dass es sich um ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen handeln muss.Zu § 128Freie AnwaltswahlAbsatz 1Satz 1 und 2 stimmen mit dem bisherigen § 158m Abs. 1 VVG überein.Satz 3 ist neu. Die Vorschrift ermöglicht dem Versicherer, einzelvertraglich oder durch AllgemeineVersicherungsbedingungen zu vereinbaren, dass die von ihm zu ersetzenden Kosteneines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes im Falle von Sammelverfahrenauf den wirtschaftlich notwendigen Betrag beschränkt werden. Die Vorschrift konkretisiertfür den Typus des Sammelverfahrens das vom Versicherungsnehmer zu beachtendeallgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. Ziff. 1.3.1.2.5).Absatz 2Absatz 2 übernimmt unverändert den bisherigen § 158m Abs. 2 VVG.Zu § 129GutachterverfahrenDie Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 158n VVG.
- Seite 338 und 339: - 324 -nehmers. Daher soll dieses P
- Seite 340 und 341: - 326 -Die sonstigen Änderungen si
- Seite 342 und 343: - 328 -dem Versicherungsnehmer die
- Seite 344 und 345: - 330 -nehmer durch eine besondere
- Seite 346 und 347: - 332 -Versicherungsnehmer sich and
- Seite 348 und 349: - 334 -Absatz 2Absatz 2 Satz 2 und
- Seite 350 und 351: - 336 -fallen unter die Richtlinie,
- Seite 352 und 353: - 338 -Pflicht des Vermittlers fest
- Seite 354 und 355: - 340 -tersuchung stützt, steht de
- Seite 356 und 357: - 342 -Produkt dieses Unternehmens
- Seite 358 und 359: - 344 -rungsvertrag empfiehlt. Bei
- Seite 360 und 361: - 346 -Willenserklärungen nach Abs
- Seite 362 und 363: - 348 -Zu § 75Leistung des Versich
- Seite 364 und 365: - 350 -Zu § 80DoppelversicherungAb
- Seite 366 und 367: - 352 -Versicherer hat die grobe Fa
- Seite 368 und 369: - 354 -Abweichend vom geltenden Rec
- Seite 370 und 371: - 356 -esse des Versicherers zu wah
- Seite 372 und 373: - 358 -Zu § 91Mitversicherte bei h
- Seite 374 und 375: - 360 -rung beibehalten werden. Tro
- Seite 376 und 377: - 362 -Zu § 98Anzeige der Veräuß
- Seite 378 und 379: - 364 -Zu § 103Betriebshaftpflicht
- Seite 380 und 381: - 366 -Rechtskenntnis zu einem (tei
- Seite 382 und 383: - 368 -Zu § 110Mehrere Geschädigt
- Seite 384 und 385: - 370 -wurde. Die in § 117 Abs. 3
- Seite 386 und 387: - 372 -Absatz 5Diese Regelung träg
- Seite 390 und 391: - 376 -Zu § 130Abweichende Vereinb
- Seite 392 und 393: - 378 -Absatz 3 und 4Die Rechtsfolg
- Seite 394 und 395: - 380 -Zu § 138Herbeiführung des
- Seite 396 und 397: - 382 -Zu § 142Versicherte PersonA
- Seite 398 und 399: - 384 -Das bedeutet, dass wie bishe
- Seite 400 und 401: - 386 -gesondert veröffentlichten
- Seite 402 und 403: - 388 -Zu § 150Anzeigepflichtverle
- Seite 404 und 405: - 390 -Zu § 153Auslegung der Bezug
- Seite 406 und 407: - 392 -Zu § 157Bedingungsanpassung
- Seite 408 und 409: - 394 -sich die Abwicklung des Vert
- Seite 410 und 411: - 396 -rungsnehmers und die sich da
- Seite 412 und 413: - 398 -Anspruch gerichtlich geltend
- Seite 414 und 415: - 400 -sonderheiten der Berufsunfä
- Seite 416 und 417: - 402 -nen bestimmten Grad der Behi
- Seite 418 und 419: - 404 -versicherung als Schadenvers
- Seite 420 und 421: - 406 -dass - soweit es sich um ein
- Seite 422 und 423: - 408 -wohl die Übermaßbehandlung
- Seite 424 und 425: - 410 -Absatz 4Die Vorschrift ist n
- Seite 426 und 427: - 412 -Absatz 2Die Vorschrift über
- Seite 428 und 429: - 414 -Absatz 3Die Vorschrift ist n
- Seite 430 und 431: - 416 -Absatz 3Die Vorschrift ist n
- Seite 432 und 433: - 418 -3.3 Zu Artikel 3 - Informati
- Seite 434 und 435: - 420 -Zu Nr. 4§ 3 bDer neue § 3b
- Seite 436 und 437: - 422 -Satz 2 nimmt befristete Kran
- 375 -ten wirtschaftlichen Zweck. Um die künftige Produktentwicklung nicht zu hemmen, enthält dieVorschrift keine gesetzliche Definition <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung. Neue VersicherungsundLeistungsformen bleiben möglich.Zu § 127SchadenabwicklungsunternehmenAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 158l Abs. 1 VVG.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 158l Abs. 2 VVG.Zur Angleichung an den Wortlaut von Absatz 1 Satz 2 wird in Absatz 2 Satz 1 klargestellt,dass es sich um ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen handeln muss.Zu § 128Freie AnwaltswahlAbsatz 1Satz 1 und 2 stimmen mit dem bisherigen § 158m Abs. 1 VVG überein.Satz 3 ist neu. Die Vorschrift ermöglicht dem Versicherer, einzelvertraglich o<strong>der</strong> durch AllgemeineVersicherungsbedingungen zu vereinbaren, dass die von ihm zu ersetzenden Kosteneines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes im Falle von Sammelverfahrenauf den wirtschaftlich notwendigen Betrag beschränkt werden. Die Vorschrift konkretisiertfür den Typus <strong>des</strong> Sammelverfahrens das vom Versicherungsnehmer zu beachtendeallgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. Ziff. 1.3.1.2.5).Absatz 2Absatz 2 übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 158m Abs. 2 VVG.Zu § 129GutachterverfahrenDie Vorschrift übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 158n VVG.