Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 374 -Zu § 124Rückgriff bei mehreren VersichertenAbsatz 1 bis 3Die Regelung stimmt sachlich mit § 158i VVG überein.Absatz 4Der Anwendungsbereich der Vorschrift soll gegenüber dem bisherigen § 158i VVG erweitertwerden. Die bisherige Regelung gewährt dem Mitversicherten einer Pflichtversicherung Versicherungsschutz,wenn der Versicherer wegen einer vom Mitversicherten nicht zu vertretendenund diesem nicht bekannten Rechts- oder Obliegenheitsverletzung dem Versicherungsnehmergegenüber leistungsfrei, dem geschädigten Dritten aber leistungspflichtig ist.Die Regelung setzt ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus; sie gewährt dem Mitversicherten,der von der Beendigung des Versicherungsverhältnisses keine Kenntnis hatte,keinen Versicherungsschutz. Auf diese – sachlich nicht gerechtfertigte – Diskrepanz hat einUrteil des Bundesgerichtshofs vom Januar 2004 hingewiesen; ihr soll mit dem neuen Absatz4 begegnet werden. Der Mitversicherte soll künftig auch in der für Pflichtversicherungen geltendenNachhaftungszeit Versicherungsschutz genießen, es sei denn, ihm war die Beendigungdes Pflichtversicherungsverhältnisses bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt. Umdas gewünschte Ergebnis zu erreichen, kommt nur eine entsprechende, keine unmittelbareAnwendung der Absätze 1 bis 3 in Betracht, weil der Mitversicherte nach Beendigung desVersicherungsverhältnisses nicht mehr zur unmittelbaren Geltendmachung seiner Rechteaus dem nicht mehr bestehenden Versicherungsvertrag befugt sein kann.Zu § 125RechtskrafterstreckungAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 3 Nr. 8 PflVG.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 3 Nr. 10 Satz 1 PflVG.Zu § 126Leistung des VersicherersDie Vorschrift ist neu. Sie beschreibt in Anlehnung an Formulierungen gängiger AllgemeinerVersicherungsbedingungen den hauptsächlich mit einer Rechtsschutzversicherung verfolg-

- 375 -ten wirtschaftlichen Zweck. Um die künftige Produktentwicklung nicht zu hemmen, enthält dieVorschrift keine gesetzliche Definition der Rechtsschutzversicherung. Neue VersicherungsundLeistungsformen bleiben möglich.Zu § 127SchadenabwicklungsunternehmenAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 158l Abs. 1 VVG.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverändert den bisherigen § 158l Abs. 2 VVG.Zur Angleichung an den Wortlaut von Absatz 1 Satz 2 wird in Absatz 2 Satz 1 klargestellt,dass es sich um ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen handeln muss.Zu § 128Freie AnwaltswahlAbsatz 1Satz 1 und 2 stimmen mit dem bisherigen § 158m Abs. 1 VVG überein.Satz 3 ist neu. Die Vorschrift ermöglicht dem Versicherer, einzelvertraglich oder durch AllgemeineVersicherungsbedingungen zu vereinbaren, dass die von ihm zu ersetzenden Kosteneines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes im Falle von Sammelverfahrenauf den wirtschaftlich notwendigen Betrag beschränkt werden. Die Vorschrift konkretisiertfür den Typus des Sammelverfahrens das vom Versicherungsnehmer zu beachtendeallgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. Ziff. 1.3.1.2.5).Absatz 2Absatz 2 übernimmt unverändert den bisherigen § 158m Abs. 2 VVG.Zu § 129GutachterverfahrenDie Vorschrift übernimmt unverändert den bisherigen § 158n VVG.

- 375 -ten wirtschaftlichen Zweck. Um die künftige Produktentwicklung nicht zu hemmen, enthält dieVorschrift keine gesetzliche Definition <strong>der</strong> Rechtsschutzversicherung. Neue VersicherungsundLeistungsformen bleiben möglich.Zu § 127SchadenabwicklungsunternehmenAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 158l Abs. 1 VVG.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt inhaltlich unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 158l Abs. 2 VVG.Zur Angleichung an den Wortlaut von Absatz 1 Satz 2 wird in Absatz 2 Satz 1 klargestellt,dass es sich um ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen handeln muss.Zu § 128Freie AnwaltswahlAbsatz 1Satz 1 und 2 stimmen mit dem bisherigen § 158m Abs. 1 VVG überein.Satz 3 ist neu. Die Vorschrift ermöglicht dem Versicherer, einzelvertraglich o<strong>der</strong> durch AllgemeineVersicherungsbedingungen zu vereinbaren, dass die von ihm zu ersetzenden Kosteneines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes im Falle von Sammelverfahrenauf den wirtschaftlich notwendigen Betrag beschränkt werden. Die Vorschrift konkretisiertfür den Typus <strong>des</strong> Sammelverfahrens das vom Versicherungsnehmer zu beachtendeallgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot (vgl. Ziff. 1.3.1.2.5).Absatz 2Absatz 2 übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 158m Abs. 2 VVG.Zu § 129GutachterverfahrenDie Vorschrift übernimmt unverän<strong>der</strong>t den bisherigen § 158n VVG.

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