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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 374 -Zu § 124Rückgriff bei mehreren VersichertenAbsatz 1 bis 3Die Regelung stimmt sachlich mit § 158i VVG überein.Absatz 4Der Anwendungsbereich <strong>der</strong> Vorschrift soll gegenüber dem bisherigen § 158i VVG erweitertwerden. Die bisherige Regelung gewährt dem Mitversicherten einer Pflichtversicherung Versicherungsschutz,wenn <strong>der</strong> Versicherer wegen einer vom Mitversicherten nicht zu vertretendenund diesem nicht bekannten Rechts- o<strong>der</strong> Obliegenheitsverletzung dem Versicherungsnehmergegenüber leistungsfrei, dem geschädigten Dritten aber leistungspflichtig ist.Die Regelung setzt ein bestehen<strong>des</strong> Versicherungsverhältnis voraus; sie gewährt dem Mitversicherten,<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses keine Kenntnis hatte,keinen Versicherungsschutz. Auf diese – sachlich nicht gerechtfertigte – Diskrepanz hat einUrteil <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs vom Januar 2004 hingewiesen; ihr soll mit dem neuen Absatz4 begegnet werden. Der Mitversicherte soll künftig auch in <strong>der</strong> für Pflichtversicherungen geltendenNachhaftungszeit Versicherungsschutz genießen, es sei denn, ihm war die Beendigung<strong>des</strong> Pflichtversicherungsverhältnisses bekannt o<strong>der</strong> grob fahrlässig nicht bekannt. Umdas gewünschte Ergebnis zu erreichen, kommt nur eine entsprechende, keine unmittelbareAnwendung <strong>der</strong> Absätze 1 bis 3 in Betracht, weil <strong>der</strong> Mitversicherte nach Beendigung <strong>des</strong>Versicherungsverhältnisses nicht mehr <strong>zur</strong> unmittelbaren Geltendmachung seiner Rechteaus dem nicht mehr bestehenden Versicherungsvertrag befugt sein kann.Zu § 125RechtskrafterstreckungAbsatz 1Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 3 Nr. 8 PflVG.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 3 Nr. 10 Satz 1 PflVG.Zu § 126Leistung <strong>des</strong> VersicherersDie Vorschrift ist neu. Sie beschreibt in Anlehnung an Formulierungen gängiger AllgemeinerVersicherungsbedingungen den hauptsächlich mit einer Rechtsschutzversicherung verfolg-

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