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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 372 -Absatz 5Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Pflichtversicherungen die Nachhaftung<strong>des</strong> Versicherers nach Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses unverzichtbarist, um einerseits <strong>der</strong> für die Überwachung <strong>der</strong> Versicherungspflicht zuständigen Stelle zuermöglichen, in angemessener Zeit die sich aus <strong>der</strong> Beendigung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnissesergebenden Konsequenzen zu ziehen, an<strong>der</strong>erseits aber sicherzustellen, dass auchwährend dieser Zeit <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Versicherungspflicht bezweckte Opferschutz gewährleistetist. Insoweit ist eine von § 17 E abweichende Son<strong>der</strong>regelung für Pflichtversicherungen geboten.Im Interesse <strong>des</strong> Versicherungsnehmers bestimmt Satz 2, dass das Versicherungsverhältnisabweichend von § 17 Satz 1 E erst einen Monat nach <strong>der</strong> Benachrichtigung <strong>des</strong>Versicherungsnehmers in Textform von <strong>der</strong> Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens endet.Zu § 118Rangfolge mehrerer AnsprücheAbsatz 1Die Vorschrift führt eine Rangordnung <strong>der</strong> Ansprüche auf die Versicherungssumme ein.Grundsätzlich ist bei einer Pflichtversicherung die Min<strong>des</strong>tversicherungssumme so hochfestzusetzen, dass sie ausreicht, auch einen durchschnittlichen Großschaden zu ersetzen.Dies schließt aber nicht aus, dass sich Schadensfälle ereignen, <strong>der</strong>en Volumen die Versicherungssummeübersteigt. Um den mit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Versicherungspflicht verfolgten Gesetzeszweck<strong>der</strong> Sicherung <strong>der</strong> Schadensersatzfor<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> geschädigten Dritten zu erreichen,erscheint es sinnvoll und notwendig, an<strong>der</strong>weit nicht abgesicherten Individualansprüchen<strong>der</strong> Geschädigten einen Vorrang insbeson<strong>der</strong>e vor öffentlichen Ersatzansprüchen ein<strong>zur</strong>äumen.Absatz 2Mit dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass das Verteilungsverfahren nachträglich geän<strong>der</strong>twerden muss.Zu § 119Obliegenheiten <strong>des</strong> DrittenAbsatz 1Die Vorschrift stimmt mit <strong>der</strong> bisherigen Regelung in § 158d Abs. 1 VVG und § 3 Nr. 7 Satz 1PflVG überein.

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