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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 370 -wurde. Die in § 117 Abs. 3 E vorgesehene Begrenzung <strong>der</strong> Eintrittspflicht <strong>des</strong> an sich leistungsfreienVersicherers auf die gesetzlich festgesetzten Min<strong>des</strong>tversicherungssummenbleibt durch diese Vorschrift unberührt.Der Abschluss getrennter Versicherungsverträge - über den gesetzlichen Min<strong>des</strong>tversicherungsschutzeinerseits und über weitergehenden Versicherungsschutz an<strong>der</strong>erseits - bleibtunberührt.Zu § 115Min<strong>des</strong>tversicherungssummePflichtversicherungen ordnet <strong>der</strong> Gesetzgeber an, wenn über das allgemeine, von je<strong>der</strong>mannzu tragende Lebensrisiko hinausgehende Gefahren gesetzt werden, denen sich die Allgemeinheito<strong>der</strong> ein unbestimmter Personenkreis als gefährdete Personen nicht in zumutbarerWeise entziehen können. Die Versicherungspflicht soll sicherstellen, dass die Geschädigtenbei entsprechen<strong>der</strong> Haftung auch dann Schadensersatz erlangen können, wenn <strong>der</strong> Schädigerz.B. wegen Vermögenslosigkeit nicht leisten kann. Bei Einführung einer Versicherungspflichtmuss sichergestellt werden, dass je<strong>der</strong> geschädigte Dritte unbeschadet, bei wem <strong>der</strong>Versicherungspflichtige versichert ist, gleichen Versicherungsschutz genießt. Das ist nur gewährleistet,wenn das die Versicherungspflicht anordnende Gesetz Inhalt und Umfang <strong>der</strong>Versicherungspflicht selbst definiert. Die bei einer Pflichtversicherung zulässigen Risikoausschlüsseund die Höhe etwaiger vereinbarungsfähiger Selbstbehalte wird <strong>der</strong> für die jeweiligePflichtversicherung zuständige Gesetzgeber zusammen mit <strong>der</strong> Anordnung <strong>der</strong> Pflichtversicherungfestzulegen haben. Maßstab hierbei wird jeweils sein, dass die Pflichtversicherung,die meist den Opferschutz als primär zu schützen<strong>des</strong> Rechtsgut bezweckt, aber auch diesoziale Absicherung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und sonstiger Mitversicherter gewährleistensoll, unter Wahrung <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit ihrer gesetzlichen Bestimmung gerecht wird. DieAngabe einer subsidiär geltenden Min<strong>des</strong>tversicherungssumme trägt dem Umstand Rechnung,dass eine Fülle bestehen<strong>der</strong> alter Versicherungspflichten die Bestimmung <strong>der</strong> Min<strong>des</strong>tversicherungssummeden Versicherungsbedingungen überlassen hatte, aber auch <strong>der</strong>Sorge, dass künftig im einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Fall die Bestimmung einer Min<strong>des</strong>tversicherungssummein dem die Versicherungspflicht anordnenden Gesetz unterbleibt.

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