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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 369 -dete, meist auf die Anordnung <strong>der</strong> Versicherungspflicht und überließ häufig die Ausgestaltung<strong>der</strong> Einzelheiten - Min<strong>des</strong>tversicherungssumme und Versicherungsbedingungen - denaufsichtsbehördlich zu genehmigenden Versicherungsbedingungen und sicherte damit imInteresse vor allem <strong>der</strong> geschädigten Dritten, die Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmererworben hatten, einen einheitlichen Min<strong>des</strong>tstandard von Inhalt und Umfang<strong>des</strong> Versicherungsschutzes. Mit <strong>der</strong> Aufhebung von Bedingungs- und Tarifgenehmigungendurch das Gemeinschaftsrecht ist diese Möglichkeit <strong>zur</strong> Gewährleistung eines dem Zweck<strong>des</strong> Gesetzes entsprechenden einheitlichen Min<strong>des</strong>tstandar<strong>des</strong> von Pflichtversicherungsschutzentfallen. Um gleichwohl ein Instrumentarium zu haben, mittels <strong>des</strong>sen die Vereinbarkeitvon Pflichtversicherungsbedingungen mit dem jeweiligen die Versicherungspflicht anordnendenGesetz überprüft werden kann, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber bei Umsetzung <strong>der</strong> DrittenSchadenrichtlinie 1994 in § 5 Abs. 5 Nr. 1 VAG angeordnet, dass Versicherungsunternehmen,die Pflichtversicherungen betreiben wollen, mit dem Geschäftsplan bei <strong>der</strong> Aufsichtsbehördedie Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein<strong>zur</strong>eichen haben. Die Stellen, dieüber die Einhaltung <strong>der</strong> Versicherungspflicht zu wachen haben, können die Versicherungsbedingungenbei <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde abrufen. Die gleiche Vorlagepflicht gilt gemäß § 110 aAbs. 2 Nr. 2 VAG auch für Versicherungsunternehmen, die im DienstleistungsverkehrPflichtversicherungen betreiben. Gemäß Artikel 12 Abs. 2 EGVVG unterliegt ein über einedeutsche Versicherungspflicht abgeschlossener Versicherungsvertrag deutschem Recht. Esist <strong>des</strong>halb nur folgerichtig zu bestimmen, dass ein über eine Pflichtversicherung abzuschließen<strong>der</strong>Versicherungsvertrag nur bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Versicherungbefugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden kann.Absatz 2Die Vorschrift stimmt sachlich mit § 158b Abs. 2 VVG überein. Auf den bisherigen § 158bAbs. 2 Satz 2, <strong>der</strong> klarstellt, dass die vom Versicherer zu erteilende Bescheinigung mit demVersicherungsschein verbunden werden kann, kann verzichtet werden, da sich dies vonselbst versteht.Absatz 3Die Vorschrift stimmt mit dem bisherigen § 158k VVG überein. Sie stellt klar, dass <strong>zur</strong> Vermeidungeiner Aufspaltung <strong>des</strong> Versicherungsverhältnisses das ganze Versicherungsverhältnisden Vorschriften über die Pflichtversicherung unterliegt und nicht nur mit dem Teil,<strong>der</strong> den gesetzlichen Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen entspricht. Die Vorschrift betrifft insbeson<strong>der</strong>edie Fälle, in denen die Min<strong>des</strong>tversicherungssummen übersteigende Versicherungssummenvereinbart wurden, <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> mitversicherten Personen über die gesetzlichen Vorgabenhinaus erweitert o<strong>der</strong> eine räumliche Erweiterung <strong>des</strong> Versicherungsschutzes vorgenommen

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