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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 368 -Zu § 110Mehrere GeschädigteDie Vorschrift stimmt sachlich mit § 109 Abs. 3 VVG überein.Zu § 111Insolvenz <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDie insolvenzrechtliche Son<strong>der</strong>regelung <strong>des</strong> § 157 VVG wird beibehalten. Lediglich <strong>der</strong>Wortlaut ist an den neuen § 101 E angepasst, indem <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Entschädigungsfor<strong>der</strong>ungdurch „Freistellungsanspruch“ ersetzt wird.Zu § 112Kündigung nach VersicherungsfallAbsatz 1Die Kündigungsregelung in Absatz 1 stimmt sachlich mit § 158 Abs. 1 VVG überein. Der inAbsatz 1 geän<strong>der</strong>te Wortlaut berücksichtigt den neuen § 101 E.Absatz 2Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 158 Abs. 2 VVG. Die Verweisung auf die Parallelregelungin § 94 Abs. 2 Satz 2 und 3 E über die Ausübung <strong>des</strong> Kündigungsrechts dient <strong>der</strong>redaktionellen Vereinfachung.Der bisherige § 156 Abs. 3 VVG, dem <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Unteilbarkeit <strong>der</strong> Prämie zugrundeliegt, entfällt. Der Prämienanspruch bestimmt sich nunmehr nach dem neuen § 42 Abs. 1 E.Zu § 113Abweichende VereinbarungenDie hier erfassten Vorschriften sind auch nach geltendem Recht halbzwingend.Zu § 114PflichtversicherungAbsatz 1Im regulierten und kontrollierten Versicherungsmarkt beschränkte sich <strong>der</strong> Gesetzgeber,wenn er gesetzliche Verpflichtungen zum Abschluss von Haftpflichtversicherungen begrün-

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