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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 367 -Zu § 109Verfügung über den FreistellungsanspruchAbsatz 1Abweichend vom bisherigen § 156 Abs. 1 VVG, <strong>der</strong> nur die Entschädigungsfor<strong>der</strong>ung erfasst,wird das Verfügungsverbot im Sinne <strong>des</strong> § 135 BGB nunmehr auf den Freistellungsanspruchinsgesamt erstreckt; damit wird dem neuen § 101 E Rechnung getragen.Absatz 2Der bisherige § 156 Abs. 2 VVG entfällt, da die dort geregelten Voraussetzungen für die Leistung<strong>des</strong> Versicherers an den geschädigten Dritten dem neuen § 101 E wi<strong>der</strong>sprechen.Nach <strong>der</strong> neuen Regelung in § 109 Abs. 2 E ist ein Abtretungsverbot, das sich aus den AVBergibt, nicht wirksam. Ein Bedürfnis für diese Bestimmung ergibt sich aus <strong>der</strong> hiervon abweichendenRegelung in § 7 Nr. 3 AHB. Von <strong>der</strong> Rechtsprechung ist in zahlreichen Fällen festgestelltworden, dass die Berufung <strong>des</strong> Versicherers auf das Abtretungsverbot als Verstoßgegen Treu und Glauben zu beurteilen ist, wenn es nicht durch ein berechtigtes Interesse<strong>des</strong> Versicherers gedeckt ist.Die neue Regelung entspricht auch den Interessen <strong>des</strong> Geschädigten. Dieser hat häufig keineKenntnis vom Innenverhältnis zwischen schädigendem Versicherungsnehmer und demHaftpflichtversicherer. Nachteile für den Geschädigten können sich in den Fällen ergeben, indenen sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nicht um die Angelegenheit kümmert und z. B. denVersicherer pflichtwidrig nicht informiert; auch im Falle <strong>der</strong> Insolvenz <strong>des</strong> Versicherungsnehmersist die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Haftpflichtversicherer erschwert.§ 109 Abs. 2 E hat zum Ergebnis, dass <strong>der</strong> schädigende Versicherungsnehmer seinen Befreiungsanspruchgegen den Versicherer an den Geschädigten – und nur an diesen – abtretenkann; dieser wird dadurch in die Lage versetzt, den Versicherer direkt in Anspruch zunehmen.Unwirksam ist ein Abtretungsverbot nur, wenn es durch Allgemeine Versicherungsbedingungenvereinbart wird. Darunter sind hier alle von dem Versicherer verwendeten AllgemeinenGeschäftsbedingungen im Sinne <strong>des</strong> § 305 BGB ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung alsAVB zu verstehen. Zulässig bleibt also nur ein Abtretungsverbot durch Individualvereinbarung- bei Abschluss <strong>des</strong> Versicherungsvertrags ebenso wie nach dem Versicherungsfall.

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