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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 366 -Rechtskenntnis zu einem (teilweisen) Verzicht auch dann bewegen, wenn die Ansprüchenach den tatsächlichen Umständen bestehen. Insoweit ist <strong>der</strong> Versicherer aber nichtschutzwürdig, wenn er gegenüber seinem Vertragspartner alle Einwendungen behält; er versagtihm dann die Befreiung in dem Umfang, in dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer mit seinemAnerkenntnis über die wirkliche Anspruchlage hinausgegangen ist.Das Verbot von Anerkenntnis und Befriedigung ist auch aus <strong>der</strong> Sicht <strong>des</strong> Versicherers nichtson<strong>der</strong>lich effektiv. Der Versicherungsnehmer ist nicht gehin<strong>der</strong>t, bestimmte Tatsachen demGeschädigten gegenüber persönlich o<strong>der</strong> in einer Gerichtsverhandlung ein<strong>zur</strong>äumen; nurden Anspruch darf er nicht anerkennen. Selbst beim betrügerischen Zusammenwirken <strong>des</strong>Versicherungsnehmers mit dem Dritten ist es ein Leichtes, ein Anerkenntnis zu vermeidenund nur die (falschen) Tatsachen gemeinsam vorzutragen, aus denen sich <strong>der</strong> Anspruch <strong>des</strong>angeblich geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer und <strong>des</strong>halb <strong>der</strong> entsprechendeFreistellungsanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gegen den Versicherer ergebensoll.Zu § 107Fälligkeit <strong>der</strong> VersicherungsleistungDie Vorschrift entspricht sachlich dem bisherigen § 154 Abs. 1 VVG. Der geän<strong>der</strong>te Satz 1berücksichtigt, dass grundsätzlich <strong>der</strong> Versicherer und nicht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dieEntschädigung an den Dritten zu zahlen hat (vgl. § 101 E). Der Son<strong>der</strong>fall, dass die Entschädigungvom Versicherungsnehmer selbst gezahlt wird, ist in Satz 2 sachlich unverän<strong>der</strong>tgeregelt.Zu § 108RentenanspruchAbsatz 1Die Vorschrift stimmt sachlich mit § 155 Abs. 1 VVG überein.Absatz 2Satz 1 stimmt mit § 155 Abs. 2 VVG überein. Zusätzlich wird in Satz 2 klargestellt, dass dieBeschränkung nach Absatz 1 auf einen verhältnismäßigen Teil auch für die Sicherheitsleistunggilt.

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