12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 24 -einer auflösenden Bedingung, die er selbst herbeiführen kann, o<strong>der</strong> wie bei einem Rücktrittsrecht,das ihm ohne beson<strong>der</strong>e Voraussetzungen zusteht, an seine Vertragserklärung unddamit gegebenenfalls an den Vertrag tatsächlich noch nicht gebunden.1.2.2.5.4.2 Wi<strong>der</strong>rufsfristDie Wi<strong>der</strong>rufsfrist beträgt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 E zwei Wochen; nach Satz 2 Halbsatz 2genügt <strong>zur</strong> Fristwahrung die - vom Versicherungsnehmer zu beweisende - Absendung. DieserZeitraum reicht in aller Regel aus, um dem Versicherungsnehmer eine nochmalige Überprüfungseiner Entscheidung zu ermöglichen; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieFrist erst mit dem Zugang <strong>des</strong> Versicherungsscheins, also auch bei einem Vertragsschlussnach dem Antragsmodell meist erst einige Zeit nach Abgabe <strong>der</strong> Vertragserklärung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersbeginnt. Die Bestimmung einer längeren Frist würde eine Son<strong>der</strong>regelungfür Versicherungsverträge im Fernabsatz, für die eine Frist von 14 Tagen gemeinschaftsrechtlichabschließend vorgegeben ist, notwendig machen. Für Lebensversicherungenmuss die Frist allerdings ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise sie abgeschlossenwerden, auf 30 Tage verlängert werden (§ 144 Abs. 1 E); Artikel 35 <strong>der</strong> Richtlinie2002/83/EG enthält insoweit einen Redaktionsfehler, als Artikel 17 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/65/EGvorher bereits die Fristen <strong>des</strong> Artikels 15 Abs. 1 Unterabsatz 1 <strong>der</strong> Richtlinie 90/619/EWGeinheitlich auf 30 Tage festgelegt hat.Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 E beginnt die Wi<strong>der</strong>rufsfrist frühestens mit dem Zugang <strong>des</strong> Versicherungsscheinsin Textform. Damit ist sichergestellt, dass die Frist erst in <strong>der</strong> letzten Phase<strong>des</strong> Vertragschlusses beginnen kann, wenn auch die Vertragserklärung <strong>des</strong> Versicherersbereits vorliegt. Üblicherweise leitet <strong>der</strong> Versicherer den Versicherungsschein frühestenszusammen mit seiner Annahmeerklärung dem Versicherungsnehmer zu. Von Ausnahmenabgesehen wird also zwischen <strong>der</strong> ersten Vertragserklärung, meist <strong>der</strong> Antrag <strong>des</strong> Versicherungsnehmers,und dem Fristbeginn ein nicht unerheblicher Zeitraum liegen, den <strong>der</strong> Versicherungsnehmerfür weitere Überlegungen nutzen kann.Durch die Wahl <strong>des</strong> Zuganges <strong>des</strong> Versicherungsscheins als Fristbeginn stimmt die neueRegelung mit <strong>der</strong> gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe für Lebensversicherungsverträge überein.In Artikel 35 Abs. 1 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/83/EG ist <strong>der</strong> Zeitpunkt maßgebend, zu dem <strong>der</strong>Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass <strong>der</strong> Vertrag geschlossen ist.Diese Unterrichtung erfolgt regelmäßig durch die Übersendung <strong>des</strong> Versicherungsscheins;

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!