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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 365 -Absatz 3Satz 1 entspricht § 153 Abs. 3 VVG.In Satz 2 wird in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht (§ 153 Abs. 1 Satz 2 VVG) dieVorschrift <strong>des</strong> § 33 Abs. 2 E für entsprechend anwendbar erklärt. Sie kommt <strong>zur</strong> Anwendung,wenn vertraglich die Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers bei Verletzung einer Anzeigepflichtnach Absatz 1 o<strong>der</strong> 2 festgelegt ist, und besagt, dass sich <strong>der</strong> Versicherer auf dieseObliegenheitsverletzung nicht berufen kann, wenn er an<strong>der</strong>weitig von den anzeigepflichtigenUmständen Kenntnis erlangt hat. Darüber hinaus ist auch die Regelung <strong>des</strong> § 30 E bei Verletzungvertraglicher Obliegenheiten anzuwenden; auf eine ausdrückliche Klarstellung imGesetz entsprechend § 153 Abs. 1 Satz 2 VVG kann verzichtet werden.Zu § 106Anerkenntnis <strong>des</strong> VersicherungsnehmersDas bisherige Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot nach § 154 Abs. 2 VVG soll entfallen.Diese Vorschrift erlaubt dem Versicherer, im Versicherungsvertrag Leistungsfreiheit für denFall vorzusehen, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den anspruchsberechtigten Dritten befriedigto<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen Anspruch anerkennt. Nur dann, wenn die Befriedigung o<strong>der</strong> Anerkennungnicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigert werden kann, ist die Leistungsfreiheit nicht zulässig.Es erscheint selbstverständlich, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer durch Anerkenntnis o<strong>der</strong>Befriedigung einen nicht bestehenden Anspruch <strong>des</strong> Dritten nicht zu Lasten <strong>des</strong> Versicherersbegründen und darüber hinaus auch nicht den Versicherungsfall herbeiführen kann; an<strong>der</strong>enfallshätte <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die Befugnis, zu Gunsten <strong>des</strong> Dritten den Versichererzu belasten. Sowohl das Anerkenntnis als auch die Befriedigung müssen ohne Einflussauf den Befreiungsanspruch <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gegen den Versicherer bleiben;verspricht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer dem Dritten mehr als ihm zusteht, geht <strong>der</strong> Mehrbetragimmer zu Lasten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers. Der Versicherer hat ihn nur von dem Anspruchfreizustellen, den <strong>der</strong> Geschädigte ohne das Anerkenntnis gehabt hätte.Nicht gerechtfertigt ist es, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach geltendem Recht durch Anerkenntniso<strong>der</strong> Befriedigung seinen Befreiungsanspruch auch insoweit verliert, als er ohnesein vielleicht voreiliges Verhalten bestanden hätte. Allerdings liegt es nicht im Interesse <strong>des</strong>Versicherers, wenn ihm die Abwehr von Ansprüchen <strong>des</strong> Dritten durch Anerkenntnis o<strong>der</strong>Befriedigung unmöglich gemacht wird; möglicherweise könnte er diesen durch überlegene

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