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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 364 -Zu § 103BetriebshaftpflichtversicherungAbsatz 1Die bisherige Regelung <strong>des</strong> § 151 VVG wird auf alle Arbeitnehmer sowie auf die Mitglie<strong>der</strong><strong>des</strong> Leitungsorgans <strong>des</strong> Unternehmens erstreckt, wie dies bereits in den bisher verwendetenAVB geschieht. Die Formulierung lehnt sich bezüglich <strong>der</strong> angestellten Personen an § 85VVG an. Mit <strong>der</strong> Ersetzung <strong>des</strong> Begriffes „Betrieb“ durch „Unternehmen“ wird die Terminologie<strong>des</strong> § 1 HGB übernommen.Absatz 2Die Vorschrift stimmt mit dem bisherigen § 151 Abs. 2 VVG überein. Eine sachliche Än<strong>der</strong>ungergibt sich allerdings aus <strong>der</strong> Verweisung auf § 98 E, <strong>der</strong> gegenüber § 71 Abs. 1 Satz 2VVG geän<strong>der</strong>t wird. Danach ist die Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers bei unterlassener Anzeige<strong>der</strong> Übertragung <strong>des</strong> Unternehmens davon abhängig, dass <strong>der</strong> Versicherer nachweist,dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag mit dem Erwerber<strong>des</strong> Unternehmens nicht geschlossen hätte.Zu § 104Herbeiführung <strong>des</strong> VersicherungsfallesIn <strong>der</strong> Sache bleibt die bisherige Regelung <strong>des</strong> § 152 VVG erhalten. Klargestellt wird, dasssich <strong>der</strong> Vorsatz hier - an<strong>der</strong>s als bei § 823 BGB - nicht nur auf die Handlung, son<strong>der</strong>n auchauf die Schadensfolgen beziehen muss, damit <strong>der</strong> Haftungsausschluss zu Gunsten <strong>des</strong> Versicherersgreift. Im Übrigen ist <strong>der</strong> Text an die sprachlichen Än<strong>der</strong>ungen im Allgemeinen Teilangepasst.Die Vorschrift ist wie bisher abdingbar (vgl. § 113 E).Zu § 105AnzeigepflichtAbsatz 1Die Vorschrift stimmt mit dem bisherigen § 153 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VVG überein.Absatz 2Die Vorschrift stimmt sachlich mit § 153 Abs. 4 VVG überein.

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