Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 362 -Zu § 98Anzeige der VeräußerungAbsatz 1Satz 1 enthält den bisherigen § 71 Abs. 1 Satz 1 VVG und stellt zusätzlich klar, dass sowohlder Versicherungsnehmer als auch der Erwerber verpflichtet sind, die Veräußerung unverzüglichanzuzeigen.Satz 2 knüpft die Leistungsfreiheit des Versicherers bei unterlassener Anzeige abweichendvon § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG an eine zusätzliche Voraussetzung. Es ist nicht angemessen,den Versicherer auch dann von seiner Leistungspflicht zu befreien, wenn er auch mit demErwerber der versicherten Sache den Versicherungsvertrag geschlossen hätte. Daher sollLeistungsfreiheit nur dann eintreten, wenn der Versicherer nachweist, dass er den mit demveräußernden Versicherungsnehmer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossenhätte.Im übrigen verbleibt es bei dem von der Rechtsprechung zu § 71 VVG entwickelten Grundsatz,dass der Versicherer nur dann leistungsfrei wird, wenn diese Rechtsfolge nicht außerVerhältnis zur Schwere des Verstoßes des Versicherungsnehmers steht. Hier handelt essich um die Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der keinerausdrücklichen Regelung bedarf.Absatz 2Die Vorschrift stimmt sachlich mit § 71 Abs. 2 VVG überein.Zu § 99Schutz des ErwerbersSatz 1 stimmt sachlich mit dem bisherigen § 72 Satz 1 VVG überein. Satz 2 berücksichtigtneu die Möglichkeit, für die Kündigung des Erwerbers oder die Veräußerungsanzeige dieTextform zu vereinbaren.Zu § 100ZwangsversteigerungDie Vorschrift stimmt mit dem bisherigen § 73 VVG überein.

- 363 -Zu § 101Leistung des VersicherersDer Wortlaut des § 149 VVG soll an die in der Praxis auf Grund der AHB übliche Leistungspflichtdes Versicherers angepasst werden. Danach ist bei der Haftpflichtversicherung derVersicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die gegenihn auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während der Versicherungszeit eintretendeTatsache von einem Dritten geltend gemacht werden. Dem Versicherungsnehmer steht danachan Stelle des bisher in § 149 VVG geregelten Schadensersatzanspruchs ein Freistellungsanspruchgegen den Versicherer zu. Zudem wird – in Anlehnung an die bisherige Regelungin § 3 Abs. 2 AHB – klargestellt, dass die Leistungspflicht des Versicherers auch diePrüfung der Haftpflichtfrage an sich und die Abwehr unberechtigter Ansprüche umfasst. DieHaftpflichtversicherung bildet insoweit einen Anwendungsfall des erweiterten § 75 E, wonachder Versicherer den durch den Versicherungsfall verursachten Vermögensschaden zu ersetzenoder die sonst vereinbarte Leistung zu erbringen hat.Die Vorschrift enthält keine Definition des Versicherungsfalles, der gerade in der Haftpflichtversicherungsehr unterschiedliche Ausprägungen erfährt. Als Versicherungsfall werden unteranderem vereinbart das Schadenereignis (z.B. Allgemeine Haftpflichtversicherung), derRechtsverstoß (z.B. Anwalts- und Notarhaftpflichtversicherung), der Planungsfehler (z.B.Architektenhaftpflichtversicherung), das In-Verkehr-Bringen eines Produktes (z.B. Produkthaftpflichtversicherung),die erstmalige Feststellung des Schadens (z.B. Umwelthaftpflichtversicherung)oder die Schadenmeldung - auch "claims made" genannt - (z.B. AllgemeineHaftpflichtversicherung, D&O-Versicherung). Diese Gestaltungsmöglichkeiten werden auchkünftig nicht eingeschränkt.Zu § 102Kosten des RechtsschutzesDie Regelung ist sachlich unverändert. Der bisherige § 150 Abs. 1 Satz 2 VVG ist wegen derNeufassung des § 101 E entbehrlich. Die übrigen Abweichungen des Wortlauts sind teilsdurch die Änderung des bisherigen § 150 VVG, teils sprachlich bedingt.

- 363 -Zu § 101Leistung <strong>des</strong> VersicherersDer Wortlaut <strong>des</strong> § 149 VVG soll an die in <strong>der</strong> Praxis auf Grund <strong>der</strong> AHB übliche Leistungspflicht<strong>des</strong> Versicherers angepasst werden. Danach ist bei <strong>der</strong> Haftpflichtversicherung <strong>der</strong>Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die gegenihn auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine während <strong>der</strong> Versicherungszeit eintretendeTatsache von einem Dritten geltend gemacht werden. Dem Versicherungsnehmer steht danachan Stelle <strong>des</strong> bisher in § 149 VVG geregelten Schadensersatzanspruchs ein Freistellungsanspruchgegen den Versicherer zu. Zudem wird – in Anlehnung an die bisherige Regelungin § 3 Abs. 2 AHB – klargestellt, dass die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers auch diePrüfung <strong>der</strong> Haftpflichtfrage an sich und die Abwehr unberechtigter Ansprüche umfasst. DieHaftpflichtversicherung bildet insoweit einen Anwendungsfall <strong>des</strong> erweiterten § 75 E, wonach<strong>der</strong> Versicherer den durch den Versicherungsfall verursachten Vermögensschaden zu ersetzeno<strong>der</strong> die sonst vereinbarte Leistung zu erbringen hat.Die Vorschrift enthält keine Definition <strong>des</strong> Versicherungsfalles, <strong>der</strong> gerade in <strong>der</strong> Haftpflichtversicherungsehr unterschiedliche Ausprägungen erfährt. Als Versicherungsfall werden unteran<strong>der</strong>em vereinbart das Schadenereignis (z.B. Allgemeine Haftpflichtversicherung), <strong>der</strong>Rechtsverstoß (z.B. Anwalts- und Notarhaftpflichtversicherung), <strong>der</strong> Planungsfehler (z.B.Architektenhaftpflichtversicherung), das In-Verkehr-Bringen eines Produktes (z.B. Produkthaftpflichtversicherung),die erstmalige Feststellung <strong>des</strong> Schadens (z.B. Umwelthaftpflichtversicherung)o<strong>der</strong> die Schadenmeldung - auch "claims made" genannt - (z.B. AllgemeineHaftpflichtversicherung, D&O-Versicherung). Diese Gestaltungsmöglichkeiten werden auchkünftig nicht eingeschränkt.Zu § 102Kosten <strong>des</strong> RechtsschutzesDie Regelung ist sachlich unverän<strong>der</strong>t. Der bisherige § 150 Abs. 1 Satz 2 VVG ist wegen <strong>der</strong>Neufassung <strong>des</strong> § 101 E entbehrlich. Die übrigen Abweichungen <strong>des</strong> Wortlauts sind teilsdurch die Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> bisherigen § 150 VVG, teils sprachlich bedingt.

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