12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 362 -Zu § 98Anzeige <strong>der</strong> VeräußerungAbsatz 1Satz 1 enthält den bisherigen § 71 Abs. 1 Satz 1 VVG und stellt zusätzlich klar, dass sowohl<strong>der</strong> Versicherungsnehmer als auch <strong>der</strong> Erwerber verpflichtet sind, die Veräußerung unverzüglichanzuzeigen.Satz 2 knüpft die Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers bei unterlassener Anzeige abweichendvon § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG an eine zusätzliche Voraussetzung. Es ist nicht angemessen,den Versicherer auch dann von seiner Leistungspflicht zu befreien, wenn er auch mit demErwerber <strong>der</strong> versicherten Sache den Versicherungsvertrag geschlossen hätte. Daher sollLeistungsfreiheit nur dann eintreten, wenn <strong>der</strong> Versicherer nachweist, dass er den mit demveräußernden Versicherungsnehmer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossenhätte.Im übrigen verbleibt es bei dem von <strong>der</strong> Rechtsprechung zu § 71 VVG entwickelten Grundsatz,dass <strong>der</strong> Versicherer nur dann leistungsfrei wird, wenn diese Rechtsfolge nicht außerVerhältnis <strong>zur</strong> Schwere <strong>des</strong> Verstoßes <strong>des</strong> Versicherungsnehmers steht. Hier handelt essich um die Ausprägung <strong>des</strong> allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, <strong>der</strong> keinerausdrücklichen Regelung bedarf.Absatz 2Die Vorschrift stimmt sachlich mit § 71 Abs. 2 VVG überein.Zu § 99Schutz <strong>des</strong> ErwerbersSatz 1 stimmt sachlich mit dem bisherigen § 72 Satz 1 VVG überein. Satz 2 berücksichtigtneu die Möglichkeit, für die Kündigung <strong>des</strong> Erwerbers o<strong>der</strong> die Veräußerungsanzeige dieTextform zu vereinbaren.Zu § 100ZwangsversteigerungDie Vorschrift stimmt mit dem bisherigen § 73 VVG überein.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!