12.07.2015 Aufrufe

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 360 -rung beibehalten werden. Trotz <strong>der</strong> vorzeitigen Lösungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 4 E bestehtin <strong>der</strong> Praxis sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer dasBedürfnis, das Versicherungsverhältnis unmittelbar nach dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfallesbeenden zu können.Die Regelung ist wie bisher abdingbar.Absatz 2Die Vorschrift stimmt mit dem bisherigen § 96 Abs. 2 VVG überein.Absatz 3Die bisherige Regelung in § 96 Abs. 3 VVG über die Prämienzahlungspflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmersfür die Zeit nach <strong>der</strong> Kündigung entfällt, da <strong>der</strong> ihr zugrunde liegende Grundsatz<strong>der</strong> Unteilbarkeit <strong>der</strong> Prämie nicht aufrecht erhalten wird. Der Versicherungsnehmer hatdie Prämie nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Versicherungsverhältnis durch die Kündigungbeendet wird, zu zahlen (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 E).Der neue Absatz 3 enthält eine Son<strong>der</strong>vorschrift für die Hagelversicherung, die wegen ihrervergleichsweise sehr begrenzten Bedeutung im übrigen nicht mehr geson<strong>der</strong>t geregelt werdensoll. Um den jahreszeitlich bedingten Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Hagelversicherung Rechnungzu tragen, übernimmt Absatz 3 sachlich unverän<strong>der</strong>t die Regelung <strong>des</strong> § 113 VVG, die ergänzendzu den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 hinzutritt.Zu § 95Wie<strong>der</strong>herstellungsklauselDie bisherige Regelung <strong>des</strong> § 97 VVG für die Fälle einer Wie<strong>der</strong>herstellungsklausel bei <strong>der</strong>Gebäudeversicherung soll allgemein für die Sachversicherung gelten, da sie auch für an<strong>der</strong>eSachen als Gebäude praktisch relevant sein kann.Dagegen kann auf die bisherige Vorschrift <strong>des</strong> § 98 VVG über das Verbot <strong>zur</strong> Abtretung <strong>der</strong>Entschädigungssumme verzichtet und <strong>der</strong> Regelung in den AVB überlassen werden.Satz 1 stellt nunmehr auf die Wie<strong>der</strong>herstellung einer versicherten Sache ab. Ferner wirdklargestellt, dass sich die Einschränkung <strong>der</strong> Versicherungsleistung nur auf den Mehrbetragbezieht, den <strong>der</strong> Versicherer über den Zeitwert im Sinne <strong>des</strong> § 90 E hinaus lediglich bei <strong>der</strong>Wie<strong>der</strong>herstellung zu bezahlen hat; den Zeitwert kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer bereits vor

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!