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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 359 -ner Aufwendungen abzuschätzen, um einen Vorschuss beziffert zu begründen, geltend zumachen und innerhalb <strong>der</strong> allgemeinen Fälligkeitsfristen vor dem Eintritt <strong>des</strong> Versicherungsfalleszu erhalten, fehlt es an dem Erfor<strong>der</strong>nis, dass <strong>der</strong> Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht.Einer ausdrücklichen Klarstellung im Gesetz, dass § 85 Abs. 1 Satz 2 E nicht anzuwendenist, bedarf es nicht.Die neue Regelung ist abdingbar. Sie gilt nur für die Sachversicherung; eine Erstreckung aufan<strong>der</strong>e Zweige <strong>der</strong> Schadenversicherung hätte teilweise nicht überschaubare Konsequenzenund würde in die Produktgestaltung <strong>der</strong> Versicherer eingreifen.Zu § 93Verzinsung <strong>der</strong> EntschädigungDie bisher nur auf die Feuerversicherung anzuwendende Regelung <strong>des</strong> § 94 VVG soll mitgeringfügigen Än<strong>der</strong>ungen auf die Sachversicherung insgesamt erstreckt werden. Nicht nurbei Gebäu<strong>des</strong>chäden, son<strong>der</strong>n auch bei <strong>der</strong> Beschädigung an<strong>der</strong>er hochwertiger Sachenmüssen vom Versicherer unter Umständen langwierige Schadenermittlungen durchgeführtwerden, durch welche die Auszahlung <strong>der</strong> Entschädigung erheblich verzögert wird; die fürdie bisherige Min<strong>des</strong>tverzinsungspflicht maßgeblichen Gründe gelten auch in diesen Fällen.Die Regelung ist wie bisher abdingbar.Satz 1 stimmt sachlich mit dem bisherigen § 94 Abs. 1 VVG überein. Eine weitergehendeZinspflicht kann sich insbeson<strong>der</strong>e aus § 288 BGB bei Verzug <strong>des</strong> Versicherers ergeben.Satz 2 erweitert die bisherige Hemmungsvorschrift <strong>des</strong> § 94 Abs. 2 VVG. Unabhängig vomVerschulden <strong>des</strong> Versicherungsnehmers soll die Monatsfrist nach Satz 1 nicht zu laufen beginnen,wenn die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers davon abhängt, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmerzunächst bestimmte Bedingungen wie z. B. die Beschaffung notwendiger Belegebezüglich <strong>der</strong> beschädigten Sache erfüllen muss.Zu § 94Kündigung nach VersicherungsfallAbsatz 1Die Regelung in § 96 VVG, die den Vertragspartnern bei <strong>der</strong> Feuerversicherung nach Eintritt<strong>des</strong> Versicherungsfalles ein Kündigungsrecht einräumt, soll allgemein für die Sachversiche-

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