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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 357 -Zu § 89Abweichende VereinbarungenÜber die bisher in § 68a VVG erfassten Vorschriften hinaus ist künftig auch die Regelung<strong>des</strong> § 85 E über den Aufwendungsersatz halbzwingend.Zu § 90VersicherungswertDie neue Vorschrift definiert den Versicherungswert in <strong>der</strong> Sachversicherung. Sie bezieht diebisherigen Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 52 und 54 VVG sowie <strong>der</strong> §§ 86 und 88 VVG für die Feuerversicherungein. Abweichende Vereinbarungen sind wie bisher zulässig.Die Definition ist bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> §§ 76 bis 78, 80, 81und 95 Abs. 1 Satz 2 E relevant,soweit Gegenstand <strong>der</strong> Versicherung eine Sache ist. Eine Son<strong>der</strong>regelung enthält §137 E für die Transportversicherung.Absatz 1In Anlehnung an die bisherigen §§ 86 und 88 VVG definiert Absatz 1 den Versicherungswertals Zeitwert. Maßgeblich ist danach <strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> versicherten Sache zum Zeitpunkt <strong>des</strong>schädigenden Ereignisses. Für die Wertbemessung ist <strong>der</strong> Betrag maßgeblich, <strong>der</strong> für dieWie<strong>der</strong>beschaffung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> beschädigten Sache in neuwertigem Zustandabzüglich <strong>des</strong> Min<strong>der</strong>wertes, <strong>der</strong> sich aus dem Zustand <strong>der</strong> Sache bei Schadenseintrittergibt, aufzuwenden ist.Den Vertragsparteien steht es frei, dem Versicherungswert einen an<strong>der</strong>en Wert zugrunde zulegen. Von praktischer Bedeutung ist insbeson<strong>der</strong>e die Neuwertversicherung. Zur Klarstellungenthält Absatz 1 einen ausdrücklichen Vorbehalt für eine abweichende Regelung imVertrag.Absatz 2Die Vorschrift stimmt sachlich mit dem bisherigen § 54 VVG überein. Mehrere Sachen bildeneinen Sachinbegriff, wenn sie auf Grund ihrer Zweckverbundenheit allgemein als Einheit behandeltwerden. Unter dieser Voraussetzung umfasst <strong>der</strong> Sachinbegriff die jeweils dazu gehörigenSachen, also nicht nur die entsprechenden Sachen zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Vertragsschlusses.

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