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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 356 -esse <strong>des</strong> Versicherers zu wahren, sich wegen seiner dem Versicherungsnehmer erbrachtenLeistung bei dem ersatzpflichtigen Dritten schadlos halten zu können.In Satz 1 ist daher über das geltende Aufgabeverbot hinaus als Obliegenheit <strong>des</strong> Versicherungsnehmersbestimmt, den ihm zustehenden Ersatzanspruch bzw. ein zu <strong>des</strong>sen Sicherungbegründetes Recht zu wahren und dabei insbeson<strong>der</strong>e bestehende Formerfor<strong>der</strong>nisseo<strong>der</strong> Fristen zu beachten; bedarf <strong>der</strong> Versicherer <strong>zur</strong> Durchsetzung <strong>des</strong> auf ihn übergegangenenAnspruchs <strong>der</strong> Mitwirkung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, z. B. um Auskünfte zu erlangen,die <strong>zur</strong> Begründung <strong>des</strong> Ersatzanspruchs notwendig sind, so besteht auch insoweit eineObliegenheit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers. Voraussetzung hierfür ist aber wie bisher, dass <strong>der</strong>Ersatzanspruch gegen den Dritten zunächst entstanden und nicht von vorne herein z. B. aufGrund einer zulässigen Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und Dritten ausgeschlossenist.Satz 2 regelt die Fälle <strong>der</strong> Obliegenheitsverletzung in Übereinstimmung mit den Vorschriften<strong>des</strong> § 30 Abs. 2 E bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit und <strong>des</strong> § 84 Abs. 3 E.Eine Leistungsbefreiung <strong>des</strong> Versicherers kommt insoweit in Betracht, als die Obliegenheitsverletzungdafür ursächlich ist, dass <strong>der</strong> Versicherer von dem Dritten keinen Ersatz erlangenkann; diese Voraussetzung ist z.B. nicht erfüllt, wenn feststeht, dass <strong>der</strong> Versicherer denErsatzanspruch nicht tatsächlich durchsetzen kann. Eine vollständige Befreiung <strong>des</strong> Versichererssetzt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers voraus;bei grober Fahrlässigkeit, <strong>der</strong>en Nichtvorliegen vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist,tritt nur eine quotale Leistungsbefreiung ein (Satz 3).Absatz 3Die Vorschrift stimmt sachlich im wesentlichen mit dem bisherigen § 67 Abs. 2 VVG überein.Allerdings wird anstelle <strong>des</strong> Ausschlusses <strong>des</strong> Anspruchsüberganges ein Regressausschlusseingeführt; <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verliert zwar den Ersatzanspruch gegen denSchädiger, wenn er die Versicherungsleistung in Anspruch nimmt, <strong>der</strong> Versicherer kann aberden übergegangenen Anspruch nicht gegen den Schädiger geltend machen.Die Beschränkung <strong>des</strong> Regressausschlusses auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaftentspricht allerdings nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen. Die fürdie Son<strong>der</strong>regelung maßgeblichen Gesichtspunkte gelten für alle Personen, die in einerhäuslichen Gemeinschaft miteinan<strong>der</strong> leben. Um einen Missbrauch zu verhin<strong>der</strong>n, wird inAbsatz 3 darauf abgestellt, dass die häusliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt <strong>des</strong> schadenverursachendenEreignisses bereits bestand.

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