Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 22 -Art schließt und in aller Regel keinen unabhängigen Berater hat. Zwischen Verbraucherneinerseits und Gewerbetreibenden und Freiberuflern andererseits besteht aber insoweit keingrundsätzlicher Unterschied, der es rechtfertigen würde, der letztgenannten Gruppe vonVersicherungsnehmern gerade die Chance einer nochmaligen Prüfung des Versicherungsvertragsnach Vorlage aller Informationen und Unterlagen vorzuenthalten. Zumindest dieMehrzahl der Gewerbetreibenden und Freiberufler verfügt nicht über sehr viel mehr Kenntnisseund Erfahrungen bei Versicherungsverträgen als die privaten Verbraucher.Der Entwurf sieht deshalb auch grundsätzlich für alle Versicherungsverträge (Ausnahmen §8 Abs. 3 E) ein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers binnen einer Frist von zwei Wochenvor, die erst beginnt, wenn ihm der Versicherungsschein zugeht (hinsichtlich der weiterenVoraussetzungen des Fristbeginns vgl. unten Ziff. 1.2.2.5.4.2). Damit soll dem Versicherungsnehmerdie Möglichkeit gegeben werden, zu einem relativ späten Zeitpunkt noch einmalden endgültigen Vertragsschluss zu bedenken und dabei alle inzwischen vom Versichererzur Verfügung gestellten Unterlagen zu berücksichtigen. Da er keinen Grund für den Widerrufgeltend machen muss, kann er von dem endgültigen Vertragsschluss schon dann Abstandnehmen, wenn er nachträglich auch nur Zweifel an der Zweckmäßigkeit des angebotenenVertrags bekommen hat.Damit werden die nur für einzelne Fallgruppen bisher bestehenden Widerrufs-, Widerspruchs-und Rücktrittsregelungen nach § 5a und § 8 Abs. 4 und 5 VVG durch eine umfassendeRegelung abgelöst. Zugleich werden die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für einzelneVertragsarten (insbesondere für die Lebensversicherung) und Vertriebsformen (insbesonderefür Fernabsatzverträge) zusammengefasst. Für den Versicherer entfällt die Notwendigkeit,sich für die verschiedenen denkbaren Fallgruppen auf unterschiedliche Regelungeneinzustellen, den einzelnen Vertrag der richtigen Fallgruppe zuzuordnen und den Versicherungsnehmerzutreffend zu belehren. Der Versicherungsnehmer erhält auf diese Weise einWiderrufsrecht auch für Verträge, bei denen er bisher kein entsprechendes Lösungsrechthatte; das gilt z.B. für die nach dem Antragsmodell abgeschlossenen Verträge und für Verträge,bei denen der Vermittler die notwendigen Informationen und die Versicherungsbedingungenbereits vor der Unterzeichnung des Antrags durch den Verbraucher bei einem Besuchin dessen Wohnung ausgehändigt hat.Für Lebensversicherungsverträge ist nach dem Wortlaut des Artikels 35 der Richtlinie2002/83/EG ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers vorgesehen. Die rechtliche Ausgestaltungist aber dem nationalen Gesetzgeber überlassen. Er muss die Befreiung des Versicherungsnehmersvon den Vertragsverpflichtungen mit Wirkung für die Zukunft vorsehen,
- 23 -kann aber auch die rückwirkende Abwicklung des Vertrags nach Bereicherungsrecht anordnen,als wäre er nie wirksam geschlossen worden. Deshalb erfüllt die vorgesehene allgemeineRegelung des Widerrufsrechts auch diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe. Das giltentsprechend für im Fernabsatz abgeschlossene Versicherungsverträge im Rahmen desArtikels 7 der Richtlinie 2002/65/EG, der ebenfalls nur eine eingeschränkte Unwirksamkeitdesjenigen Vertrags vorsieht, den der Verbraucher fristgerecht widerrufen hat. Für Versicherungsverträgeist nach Artikel 7 Abs. 2 dieser Richtlinie die Kündigung zugelassen mit derRechtsfolge, dass der Verbraucher „keinen Betrag schuldet“; ob sich dies nur auf die zukünftigfälligen Prämien oder auch auf die vor dem Widerruf bereits bezahlte Prämie bezieht,kann dahinstehen.1.2.2.5.4.1 Ausgestaltung des WiderrufsrechtsBei der Ausgestaltung des Widerrufsrechts folgt der Entwurf der allgemeinen Regelung des§ 355 BGB, die der Gesetzgeber insbesondere für diejenigen Verbraucherverträge eingeführthat, für die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ein Widerrufsrecht des Verbrauchersbesteht. Es gibt keine hinreichenden Gründe, für Versicherungsverträge von diesemModell prinzipiell abzuweichen. Insbesondere schreiben die für Versicherungsverträge geltendenRichtlinien keine von den anderen Richtlinien abweichende Umsetzung des im Gemeinschaftsrechtnur grundsätzlich eingeführten Lösungsrechts vor.Solange der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 E noch ausübenkann, ist er nach Satz 2 dieser Vorschrift „an seine auf den Vertragsschluss gerichteteWillenserklärung nicht gebunden“. Liegt zum Zeitpunkt des Widerrufs nur die Vertragserklärungdes Versicherungsnehmers vor, kann sich diese Rechtsfolge nur auf diese Erklärungbeziehen; es kommt auch dann nicht zu einem Vertrag, wenn der Versicherer doch nochseine Annahme erklären sollte. Hat der Versicherer seine entsprechende Vertragserklärungvor dem Widerruf bereits abgegeben, entfällt mit der Bindungswirkung der Vertragserklärungdes Versicherungsnehmers nachträglich die Grundlage des zunächst zu Stande gekommenenVertrags, der dann nach der Regelung des § 9 E abzuwickeln ist.Damit ist die Einführung des Widerrufsrechts nach § 8 E ambivalent. Einerseits schließt esnicht aus, vor dem Fristablauf bereits einen Vertrag anzunehmen; darauf ist der Verbraucherbei den Versicherungsverträgen tatsächlich angewiesen, da sein Versicherungsschutz nichtdavon abhängen darf, ob das Widerrufsrecht noch besteht. Andererseits kann der Verbrauchersich innerhalb der Frist noch von seiner Vertragserklärung lossagen; er ist also wie bei
- Seite 1 und 2: Abschlussberichtder Kommissionzur R
- Seite 3 und 4: - III -1.2.2.7.1 Beginn und Ende 28
- Seite 5 und 6: - V -betriebliche Altersversorgung
- Seite 8 und 9: - VIII -1.5.3 Erstreckung der Neure
- Seite 10 und 11: - X -Abkürzungsverzeichnisa.A.ande
- Seite 12 und 13: - XII -Formvorschriftenanpassungsge
- Seite 14 und 15: - XIV -vgl.vergleicheVNVersicherung
- Seite 16 und 17: - 2 -Die Kommission soll ihre Arbei
- Seite 18 und 19: - 4 -1.1.3 Bereits erstattete Beric
- Seite 20 und 21: - 6 -1.1.5 Unterstützung der Kommi
- Seite 22 und 23: - 8 -rungsformen ausgeht, zukünfti
- Seite 24 und 25: - 10 -Erstversicherung. Deshalb wir
- Seite 26 und 27: - 12 -chen Tätigkeit abschließen,
- Seite 28 und 29: - 14 -dingte Nachfragepflicht des V
- Seite 30 und 31: - 16 -Ablösung eines Baudarlehens
- Seite 32 und 33: - 18 -tragsschluss nach dem „Poli
- Seite 34 und 35: - 20 -Die Richtlinie 85/577/EWG üb
- Seite 38 und 39: - 24 -einer auflösenden Bedingung,
- Seite 40 und 41: - 26 -vertraglicher Obliegenheiten
- Seite 42 und 43: - 28 -1.2.2.7 Laufzeit von Versiche
- Seite 44 und 45: - 30 -abschließen, da der Versiche
- Seite 46 und 47: - 32 -- § 70 Abs. 3 VVG - Kündigu
- Seite 48 und 49: - 34 -1.2.2.9.1 Nichtzahlung der Er
- Seite 50 und 51: - 36 -ausreichend geschützt, dass
- Seite 52 und 53: - 38 -- Vorsätzliche Verstöße f
- Seite 54 und 55: - 40 -1.2.2.10.2 Kenntnis des Versi
- Seite 56 und 57: - 42 -geübt werden. Über das Kün
- Seite 58 und 59: - 44 -1.2.2.11 Einseitige Vertrags
- Seite 60 und 61: - 46 -Eine andere Situation besteht
- Seite 62 und 63: - 48 -den langwierige Ermittlungen
- Seite 64 und 65: - 50 -der sog. Sofortdeckung im Rah
- Seite 66 und 67: - 52 -Eine gesetzliche Regelung ist
- Seite 68 und 69: - 54 -zung für die möglicherweise
- Seite 70 und 71: - 56 -bezahlt. Nach § 54 Abs. 2 E
- Seite 72 und 73: - 58 -1.2.2.15 Versicherungsvermitt
- Seite 74 und 75: - 60 -1.2.2.15.2 Mitteilungspflicht
- Seite 76 und 77: - 62 -Nach dem Wortlaut des Artikel
- Seite 78 und 79: - 64 -Adressat der Schadensersatzpf
- Seite 80 und 81: - 66 -schäftsbedingungen durchsetz
- Seite 82 und 83: - 68 -In der Sachversicherung kann
- Seite 84 und 85: - 70 -schaffen, diese sind aber nic
- 23 -kann aber auch die rückwirkende Abwicklung <strong>des</strong> Vertrags nach Bereicherungsrecht anordnen,als wäre er nie wirksam geschlossen worden. Deshalb erfüllt die vorgesehene allgemeineRegelung <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts auch diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe. Das giltentsprechend für im Fernabsatz abgeschlossene Versicherungsverträge im Rahmen <strong>des</strong>Artikels 7 <strong>der</strong> Richtlinie 2002/65/EG, <strong>der</strong> ebenfalls nur eine eingeschränkte Unwirksamkeit<strong>des</strong>jenigen Vertrags vorsieht, den <strong>der</strong> Verbraucher fristgerecht wi<strong>der</strong>rufen hat. Für Versicherungsverträgeist nach Artikel 7 Abs. 2 dieser Richtlinie die Kündigung zugelassen mit <strong>der</strong>Rechtsfolge, dass <strong>der</strong> Verbraucher „keinen Betrag schuldet“; ob sich dies nur auf die zukünftigfälligen Prämien o<strong>der</strong> auch auf die vor dem Wi<strong>der</strong>ruf bereits bezahlte Prämie bezieht,kann dahinstehen.1.2.2.5.4.1 Ausgestaltung <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechtsBei <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts folgt <strong>der</strong> Entwurf <strong>der</strong> allgemeinen Regelung <strong>des</strong>§ 355 BGB, die <strong>der</strong> Gesetzgeber insbeson<strong>der</strong>e für diejenigen Verbraucherverträge eingeführthat, für die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ein Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>des</strong> Verbrauchersbesteht. Es gibt keine hinreichenden Gründe, für Versicherungsverträge von diesemModell prinzipiell abzuweichen. Insbeson<strong>der</strong>e schreiben die für Versicherungsverträge geltendenRichtlinien keine von den an<strong>der</strong>en Richtlinien abweichende Umsetzung <strong>des</strong> im Gemeinschaftsrechtnur grundsätzlich eingeführten Lösungsrechts vor.Solange <strong>der</strong> Versicherungsnehmer sein Wi<strong>der</strong>rufsrecht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 E noch ausübenkann, ist er nach Satz 2 dieser Vorschrift „an seine auf den Vertragsschluss gerichteteWillenserklärung nicht gebunden“. Liegt zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufs nur die Vertragserklärung<strong>des</strong> Versicherungsnehmers vor, kann sich diese Rechtsfolge nur auf diese Erklärungbeziehen; es kommt auch dann nicht zu einem Vertrag, wenn <strong>der</strong> Versicherer doch nochseine Annahme erklären sollte. Hat <strong>der</strong> Versicherer seine entsprechende Vertragserklärungvor dem Wi<strong>der</strong>ruf bereits abgegeben, entfällt mit <strong>der</strong> Bindungswirkung <strong>der</strong> Vertragserklärung<strong>des</strong> Versicherungsnehmers nachträglich die Grundlage <strong>des</strong> zunächst zu Stande gekommenenVertrags, <strong>der</strong> dann nach <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 9 E abzuwickeln ist.Damit ist die Einführung <strong>des</strong> Wi<strong>der</strong>rufsrechts nach § 8 E ambivalent. Einerseits schließt esnicht aus, vor dem Fristablauf bereits einen Vertrag anzunehmen; darauf ist <strong>der</strong> Verbraucherbei den Versicherungsverträgen tatsächlich angewiesen, da sein Versicherungsschutz nichtdavon abhängen darf, ob das Wi<strong>der</strong>rufsrecht noch besteht. An<strong>der</strong>erseits kann <strong>der</strong> Verbrauchersich innerhalb <strong>der</strong> Frist noch von seiner Vertragserklärung lossagen; er ist also wie bei