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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 355 -Zu § 87SchadenermittlungskostenAbsatz 1Satz 1 stimmt sachlich mit dem bisherigen § 66 Abs. 1 VVG überein. Abweichend von <strong>der</strong>Formulierung in § 85 Abs. 1 Satz 1 E wird wie nach geltendem Recht darauf abgestellt, dassdie Aufwendung <strong>der</strong> Kosten den Umständen nach geboten war; damit wird <strong>der</strong> unterschiedlichenSituation, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmer jeweils befindet, Rechnung getragen.Satz 2 stellt klar, dass dem Versicherungsnehmer – wie beim Aufwendungsersatz nach § 85Abs. 3 E – Kostenersatz auch insoweit zusteht, als dieser Betrag zusammen mit <strong>der</strong> sonstigenEntschädigung die vertraglich festgesetzte Versicherungssumme übersteigt.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt den bisherigen § 66 Abs. 2 VVG und stellt zusätzlich klar, dassdem Versicherungsnehmer auch im Falle einer Auffor<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Versicherers, einen Sachverständigeno<strong>der</strong> Beistand zuzuziehen, die hierdurch entstehenden Kosten zu erstattensind.Absatz 3Die Vorschrift erstreckt die bisherige, nur für die Unterversicherung nach § 77 E geltendeRegelung auf die neuen Quotelungsfälle <strong>des</strong> Entwurfes bei grober Fahrlässigkeit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers(vgl. § 85 Abs. 2 E).Zu § 88Übergang von ErsatzansprüchenAbsatz 1Die Vorschrift stimmt mit dem bisherigen § 67 Abs. 1 Satz und 2 VVG überein. Die für die<strong>Kommission</strong> maßgeblichen Gesichtspunkte, das geltende Recht insoweit nicht zu än<strong>der</strong>n,sind in Ziff. 1.2.3.5 dargelegt.Absatz 2Durch die neue Regelung wird eine Obliegenheit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>zur</strong> Wahrung<strong>des</strong> auf den Versicherer nach Absatz 1 übergehenden Ersatzanspruchs begründet. Nachdem bisherigen § 67 Abs. 1 Satz 3 VVG ist dem Versicherungsnehmer lediglich untersagt,den Ersatzanspruch o<strong>der</strong> ein zu <strong>des</strong>sen Sicherung dienen<strong>des</strong> Recht aufzugeben. DieseFormulierung entspricht nicht dem Sinn und Zweck <strong>der</strong> Bestimmung, das berechtigte Inter-

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