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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 354 -Abweichend vom geltenden Recht wird die Regelung über den Aufwendungsersatz in denKatalog <strong>der</strong> halbzwingenden Vorschriften aufgenommen (vgl. § 89 E). Dies entspricht <strong>der</strong>Auslegung <strong>des</strong> § 63 VVG im Schrifttum, wonach jedenfalls eine vollständige Abbedingungeines Aufwendungsersatzes gegen § 307 BGB verstoßen würde.Absatz 2Ein Anspruch auf Ersatz <strong>der</strong> vom Versicherungsnehmer gemäß § 84 Abs. 1 und 2 E aufgewendetenKosten <strong>zur</strong> Abwendung o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Schadens kommt nur in Betracht,soweit <strong>der</strong> Versicherer bei Schadenseintritt leistungspflichtig ist. Hieraus folgt, dass <strong>der</strong> Versicherungsnehmerz. B. bei einer Quotelung im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung<strong>des</strong> Versicherungsfalles nach § 83 Abs. 2 E o<strong>der</strong> § 84 Abs. 3 Satz 2 E (vorbehaltlich Absatz4 Satz 1) Ersatz seiner Aufwendungen nur entsprechend dieser Quote verlangen kann. Diesgilt aber auch für die sonstigen Fälle, in denen <strong>der</strong> Entwurf eine Quotelung bei grober Fahrlässigkeit<strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorsieht, sowie für den bisher in § 63 Abs. 2 VVG geregeltenFall <strong>der</strong> Unterversicherung nach § 77 E. Sind mehrere Vorschriften anzuwenden, sokommt auch eine mehrfache Quotelung in Betracht.Absatz 3Die Vorschrift stimmt sachlich mit § 63 Abs. 1 Satz 2 VVG überein.Absatz 4Der neue Absatz 4 übernimmt die bisherige Regelung <strong>des</strong> § 123 Abs. 1 VVG für die Tierversicherung.Der Ausschluss <strong>des</strong> künftig nicht abdingbaren Anspruchs <strong>des</strong> Versicherungsnehmersauf Aufwendungsersatz erscheint hinsichtlich <strong>der</strong> in § 123 Abs. 1 VVG erfasstenKosten nach wie vor sachgerecht. Weitergehende vertragliche Einschränkungen <strong>des</strong> Aufwendungsersatzesin <strong>der</strong> Tierversicherung sind künftig ausgeschlossen (§ 89 E).Zu § 86SachverständigenverfahrenDie Regelung stimmt sachlich mit dem bisherigen § 64 VVG überein.Für die Vorschrift <strong>des</strong> bisherigen § 65 VVG, nach <strong>der</strong> eine Vertretung <strong>des</strong> Versicherungsnehmersdurch einen Bevollmächtigten bei <strong>der</strong> Schadenermittelung nicht ausgeschlossenwerden kann, besteht kein praktisches Bedürfnis; sie kann daher entfallen.

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