Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 352 -Versicherer hat die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Diese Abweichung von den Regelungenin § 28 Abs.1 E, § 30 Abs.2 E und § 84 Abs. 3 E ist insofern gerechtfertigt, als in diesenFällen eine Obliegenheits- bzw. Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers vorliegtund vom Versicherer nachgewiesen ist; bei § 83 Abs. 2 E ist dagegen die grobe Fahrlässigkeitdes Versicherungsnehmers der Ausnahmetatbestand, der trotz des Versicherungsfalleszur teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers führt.Abweichende Vereinbarungen der Vertragspartner sind zulässig (vgl. § 89 E). So ist z. B.möglich, eine pauschalierte Quotenregelung zu vereinbaren, um Auseinandersetzungen übereine sachgerechte Quotierung zu vermeiden. Einschränkungen für Bestimmungen in AVBergeben sich aber aus § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB.Zu § 84Abwendung und Minderung des SchadensDie Vorschrift greift die im Entwurf entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen fürdie Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzungen (vgl. Ziff. 1.2.2.10) auf.Sie weicht daher sowohl sachlich als auch redaktionell vom geltenden § 62 VVG ab.Die Regelung ist wie bisher halbzwingend (vgl. § 89 E). Auf die Unfallversicherung, soweitsie als Schadenversicherung ausgestaltet ist, sind die §§ 84 und 85 E nicht anzuwenden(vgl. § 176 E).Absatz 1Die in dieser Vorschrift geregelte Obliegenheit des Versicherungsnehmers stimmt mit demgeltenden Recht überein. Es bleibt dabei, dass die Obliegenheit erst mit dem Eintritt desVersicherungsfalles entsteht; bis dahin gilt § 83 Abs. 1 E. Eine Vorerstreckung auf den Zeitpunkt,in dem der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht, sieht der Entwurf nur für denAufwendungsersatz bei der Sachversicherung nach § 92 E vor.Absatz 2Auch die Vorschriften in Satz 1 und 2 für den Fall von Weisungen eines oder mehrerer Versichererentsprechen sachlich dem bisherigen § 62 Abs. 1 VVG. Neu in Satz 1 ist lediglichdie Voraussetzung für die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, Weisungen des Versichererszu befolgen, dass diese für den Versicherungsnehmer zumutbar sein müssen. Diesbedeutet, dass sich der Versicherer bei Erteilung einer Weisung nicht über berechtigte Interessendes Versicherungsnehmers, die bei Befolgung der Weisung verletzt würden, hinwegsetzendarf. Z. B. wäre dies im Kaskoschadensrecht der Fall, wenn der Versicherer die Wei-

- 353 -sung zur Reparatur eines Pkw in einer Werkstatt erteilt, die keine Vertragswerkstatt des Kfz-Herstellers ist und der Versicherungsnehmer damit seine Werksgarantie gefährden würde.Absatz 3Entsprechend den Regelungen in § 28 Abs. 1 E und § 30 Abs. 2 E bei Gefahrerhöhung bzw.Verletzung vertraglicher Obliegenheiten wird abweichend vom geltenden Recht zwischenvorsätzlichen und grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen unterschieden. Während derVersicherer im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmerswie bisher von seiner Leistungspflicht in vollem Umfang frei ist, kann er bei einer grob fahrlässigenVerletzung nur eine Kürzung seiner Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldensdes Versicherungsnehmers verlangen. Im einzelnen kann zu dieser Quotelungsregelungauf die zu § 30 Abs. 2 E dargelegten Gründe verwiesen werden.Für die Beweislast gilt auch hier, dass der Versicherer die objektive Verletzung der Obliegenheitnach Absatz 1 zu beweisen hat; gelingt dies, so muss sich der Versicherungsnehmervon grober Fahrlässigkeit entlasten, wenn er die volle Leistung des Versicherers erhaltenwill.Absatz 4Das bisherige in § 62 Abs. 2 Satz 2 VVG auf grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungenbeschränkte Kausalitätserfordernis für die Leistungsbefreiung des Versicherers wird in Satz1 entsprechend § 30 Abs. 3 E auf vorsätzliche Verletzungen erstreckt. Die vollständige oderteilweise Leistungsbefreiung des Versicherers nach Absatz 3 entfällt somit, wenn die Obliegenheitsverletzungweder auf den Versicherungsfall oder dessen Feststellung noch auf denUmfang der Leistungspflicht oder dessen Feststellung Einfluss hat. Die Beweislast für diefehlende Kausalität der Obliegenheitsverletzung trägt der Versicherungsnehmer. In Satz 2wird klargestellt, dass die Leistungspflicht des Versicherers auch bei fehlender Kausalitätnicht entfällt, wenn dem Versicherungsnehmer bei seiner Obliegenheitsverletzung ein arglistigesVerhalten vorzuwerfen ist.Zu § 85AufwendungsersatzAbsatz 1Die Vorschrift stimmt sachlich mit dem bisherigen § 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VVG überein. Fürdie Sachversicherung sieht § 92 E einen erweiterten Aufwendungsersatz vor.

- 353 -sung <strong>zur</strong> Reparatur eines Pkw in einer Werkstatt erteilt, die keine Vertragswerkstatt <strong>des</strong> Kfz-Herstellers ist und <strong>der</strong> Versicherungsnehmer damit seine Werksgarantie gefährden würde.Absatz 3Entsprechend den Regelungen in § 28 Abs. 1 E und § 30 Abs. 2 E bei Gefahrerhöhung bzw.Verletzung vertraglicher Obliegenheiten wird abweichend vom geltenden Recht zwischenvorsätzlichen und grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen unterschieden. Während <strong>der</strong>Versicherer im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung <strong>des</strong> Versicherungsnehmerswie bisher von seiner Leistungspflicht in vollem Umfang frei ist, kann er bei einer grob fahrlässigenVerletzung nur eine Kürzung seiner Leistung entsprechend <strong>der</strong> Schwere <strong>des</strong> Verschuldens<strong>des</strong> Versicherungsnehmers verlangen. Im einzelnen kann zu dieser Quotelungsregelungauf die zu § 30 Abs. 2 E dargelegten Gründe verwiesen werden.Für die Beweislast gilt auch hier, dass <strong>der</strong> Versicherer die objektive Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheitnach Absatz 1 zu beweisen hat; gelingt dies, so muss sich <strong>der</strong> Versicherungsnehmervon grober Fahrlässigkeit entlasten, wenn er die volle Leistung <strong>des</strong> Versicherers erhaltenwill.Absatz 4Das bisherige in § 62 Abs. 2 Satz 2 VVG auf grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungenbeschränkte Kausalitätserfor<strong>der</strong>nis für die Leistungsbefreiung <strong>des</strong> Versicherers wird in Satz1 entsprechend § 30 Abs. 3 E auf vorsätzliche Verletzungen erstreckt. Die vollständige o<strong>der</strong>teilweise Leistungsbefreiung <strong>des</strong> Versicherers nach Absatz 3 entfällt somit, wenn die Obliegenheitsverletzungwe<strong>der</strong> auf den Versicherungsfall o<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen Feststellung noch auf denUmfang <strong>der</strong> Leistungspflicht o<strong>der</strong> <strong>des</strong>sen Feststellung Einfluss hat. Die Beweislast für diefehlende Kausalität <strong>der</strong> Obliegenheitsverletzung trägt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer. In Satz 2wird klargestellt, dass die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers auch bei fehlen<strong>der</strong> Kausalitätnicht entfällt, wenn dem Versicherungsnehmer bei seiner Obliegenheitsverletzung ein arglistigesVerhalten vorzuwerfen ist.Zu § 85AufwendungsersatzAbsatz 1Die Vorschrift stimmt sachlich mit dem bisherigen § 63 Abs. 1 Satz 1 und 3 VVG überein. Fürdie Sachversicherung sieht § 92 E einen erweiterten Aufwendungsersatz vor.

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