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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 352 -Versicherer hat die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Diese Abweichung von den Regelungenin § 28 Abs.1 E, § 30 Abs.2 E und § 84 Abs. 3 E ist insofern gerechtfertigt, als in diesenFällen eine Obliegenheits- bzw. Pflichtverletzung <strong>des</strong> Versicherungsnehmers vorliegtund vom Versicherer nachgewiesen ist; bei § 83 Abs. 2 E ist dagegen die grobe Fahrlässigkeit<strong>des</strong> Versicherungsnehmers <strong>der</strong> Ausnahmetatbestand, <strong>der</strong> trotz <strong>des</strong> Versicherungsfalles<strong>zur</strong> teilweisen Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers führt.Abweichende Vereinbarungen <strong>der</strong> Vertragspartner sind zulässig (vgl. § 89 E). So ist z. B.möglich, eine pauschalierte Quotenregelung zu vereinbaren, um Auseinan<strong>der</strong>setzungen übereine sachgerechte Quotierung zu vermeiden. Einschränkungen für Bestimmungen in AVBergeben sich aber aus § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB.Zu § 84Abwendung und Min<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> SchadensDie Vorschrift greift die im Entwurf entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen fürdie Leistungsfreiheit <strong>des</strong> Versicherers bei Obliegenheitsverletzungen (vgl. Ziff. 1.2.2.10) auf.Sie weicht daher sowohl sachlich als auch redaktionell vom geltenden § 62 VVG ab.Die Regelung ist wie bisher halbzwingend (vgl. § 89 E). Auf die Unfallversicherung, soweitsie als Schadenversicherung ausgestaltet ist, sind die §§ 84 und 85 E nicht anzuwenden(vgl. § 176 E).Absatz 1Die in dieser Vorschrift geregelte Obliegenheit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers stimmt mit demgeltenden Recht überein. Es bleibt dabei, dass die Obliegenheit erst mit dem Eintritt <strong>des</strong>Versicherungsfalles entsteht; bis dahin gilt § 83 Abs. 1 E. Eine Vorerstreckung auf den Zeitpunkt,in dem <strong>der</strong> Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht, sieht <strong>der</strong> Entwurf nur für denAufwendungsersatz bei <strong>der</strong> Sachversicherung nach § 92 E vor.Absatz 2Auch die Vorschriften in Satz 1 und 2 für den Fall von Weisungen eines o<strong>der</strong> mehrerer Versichererentsprechen sachlich dem bisherigen § 62 Abs. 1 VVG. Neu in Satz 1 ist lediglichdie Voraussetzung für die Obliegenheit <strong>des</strong> Versicherungsnehmers, Weisungen <strong>des</strong> Versichererszu befolgen, dass diese für den Versicherungsnehmer zumutbar sein müssen. Diesbedeutet, dass sich <strong>der</strong> Versicherer bei Erteilung einer Weisung nicht über berechtigte Interessen<strong>des</strong> Versicherungsnehmers, die bei Befolgung <strong>der</strong> Weisung verletzt würden, hinwegsetzendarf. Z. B. wäre dies im Kaskoschadensrecht <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Versicherer die Wei-

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