Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 350 -Zu § 80DoppelversicherungAbsätze 1 und 2Die Vorschriften stimmen sachlich mit dem bisherigen § 59 Abs. 1 und 2 VVG überein.Absatz 3Auch diese Regelung stimmt im Grundsatz mit dem bisherigen § 59 Abs. 3 VVG überein.Aus den zu der Parallelvorschrift des § 76 Abs. 2 E dargelegten Gründen verbleibt es auchhier bei der Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers trotz der Nichtigkeit desVertrags; lediglich das Ende für diese Zahlungspflicht wird wie in § 76 Abs. 2 E auf den Zeitpunktvorverlegt, in dem der Versicherer von den Umständen, welche die Nichtigkeit begründen,Kenntnis erlangt.Zu § 81Beseitigung der DoppelversicherungAbsätze 1 und 2Die Vorschriften stimmen sachlich mit dem bisherigen § 60 Abs. 1 und 2 VVG überein. Derbisherige § 60 Abs. 3 VVG entfällt. Dessen Satz 1, der eine Aufhebung des Vertrags oder dieHerabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie erst mit Ablauf der Versicherungsperiodezulässt, ist Ausfluss des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Prämie, der künftig nichtmehr gelten soll. Die zeitliche Beschränkung nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VVG für das Recht desVersicherungsnehmers, die Beseitigung der Doppelversicherung zu verlangen, ist sachlichnicht gerechtfertigt und soll daher ebenfalls entfallen.Zu § 82Fehlendes versichertes InteresseAbsatz 1Die Vorschrift stimmt sachlich mit dem bisherigen § 68 Abs. 1 VVG überein. Umfasst dieVersicherung mehrere Einzelrisiken, die vom Versicherer nicht getrennt versichert werden,so kommt die Regelung nur dann zur Anwendung, wenn die Gesamtheit der gedeckten Interessenvon Anfang an nicht besteht oder nicht entsteht.Absatz 2Die Vorschrift über den Wegfall des versicherten Interesses nach Beginn der Versicherungstimmt mit dem bisherigen § 68 Abs. 2 VVG überein. Sie erfasst auch den bisher in § 68

- 351 -Abs. 4 VVG geregelten Fall, dass das versicherte Interesse wegen Eintrittes des Versicherungsfalleswegfällt; dem Versicherer steht die Prämie auch hier nur bis zur Kenntniserlangungvom Wegfall des Interesses zu, da der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie entfallensoll.Absatz 3Der bisherige § 68 Abs. 3 VVG, der ein Kriegsereignis als Grund für den Wegfall des Interessesregelt, ist obsolet.Die neue Regelung lehnt sich an die Vorschriften des § 76 Abs. 2 E und des § 80 Abs. 3 Efür die Fälle einer betrügerischen Überversicherung oder Doppelversicherung an. Auch beider Versicherung eines nicht bestehenden Interesses, die in betrügerischer Absicht geschlossenwird, ist aus Präventivgründen eine Sanktion vorzusehen. Der neue Absatz 3 bestimmtzum einen die Nichtigkeit des Vertrags; zum anderen bleibt der Versicherungsnehmerverpflichtet, die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem der Versicherer von den Umständen,welche die Nichtigkeit begründen, Kenntnis erlangt.Zu § 83Herbeiführung des VersicherungsfallesAbsatz 1Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so soll es bei derbisherigen Regelung des § 61 VVG bleiben, nach welcher der Versicherer von seiner Pflichtzur Leistung frei ist. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip erscheint insoweit sachgerecht und aucherforderlich, um keinen Anreiz zu unredlichem Verhalten zu schaffen. Eine nur teilweise Leistungspflichtdes Versicherers bei Vorsatz des Versicherungsnehmers würde es diesem imErgebnis erlauben, den Versicherer vorsätzlich zu schädigen.Absatz 2Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles soll wie in dem Fall einer grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung (§ 30 Abs. 2 E) oder Gefahrerhöhung (§ 28 Abs. 1 E)das Alles-oder-Nichts-Prinzip durch eine Quotelung ersetzt werden, um im Einzelfall Entscheidungenzu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen des VersicherungsnehmersRechnung tragen. Der Umfang der Leistungspflicht bestimmt sich daher nach demGrad des Verschuldens. Für das Ausmaß der Leistungsbefreiung des Versicherers ist entscheidend,ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Falle nahe beim bedingten Vorsatz oderaber eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt. Hinsichtlich der Beweislastverteilungverbleibt es auch bezüglich des Verschuldens beim geltenden Recht: Der

- 351 -Abs. 4 VVG geregelten Fall, dass das versicherte Interesse wegen Eintrittes <strong>des</strong> Versicherungsfalleswegfällt; dem Versicherer steht die Prämie auch hier nur bis <strong>zur</strong> Kenntniserlangungvom Wegfall <strong>des</strong> Interesses zu, da <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Unteilbarkeit <strong>der</strong> Prämie entfallensoll.Absatz 3Der bisherige § 68 Abs. 3 VVG, <strong>der</strong> ein Kriegsereignis als Grund für den Wegfall <strong>des</strong> Interessesregelt, ist obsolet.Die neue Regelung lehnt sich an die Vorschriften <strong>des</strong> § 76 Abs. 2 E und <strong>des</strong> § 80 Abs. 3 Efür die Fälle einer betrügerischen Überversicherung o<strong>der</strong> Doppelversicherung an. Auch bei<strong>der</strong> Versicherung eines nicht bestehenden Interesses, die in betrügerischer Absicht geschlossenwird, ist aus Präventivgründen eine Sanktion vorzusehen. Der neue Absatz 3 bestimmtzum einen die Nichtigkeit <strong>des</strong> Vertrags; zum an<strong>der</strong>en bleibt <strong>der</strong> Versicherungsnehmerverpflichtet, die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem <strong>der</strong> Versicherer von den Umständen,welche die Nichtigkeit begründen, Kenntnis erlangt.Zu § 83Herbeiführung <strong>des</strong> VersicherungsfallesAbsatz 1Führt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so soll es bei <strong>der</strong>bisherigen Regelung <strong>des</strong> § 61 VVG bleiben, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer von seiner Pflicht<strong>zur</strong> Leistung frei ist. Das Alles-o<strong>der</strong>-Nichts-Prinzip erscheint insoweit sachgerecht und aucherfor<strong>der</strong>lich, um keinen Anreiz zu unredlichem Verhalten zu schaffen. Eine nur teilweise Leistungspflicht<strong>des</strong> Versicherers bei Vorsatz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers würde es diesem imErgebnis erlauben, den Versicherer vorsätzlich zu schädigen.Absatz 2Bei grob fahrlässiger Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalles soll wie in dem Fall einer grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung (§ 30 Abs. 2 E) o<strong>der</strong> Gefahrerhöhung (§ 28 Abs. 1 E)das Alles-o<strong>der</strong>-Nichts-Prinzip durch eine Quotelung ersetzt werden, um im Einzelfall Entscheidungenzu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen <strong>des</strong> VersicherungsnehmersRechnung tragen. Der Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht bestimmt sich daher nach demGrad <strong>des</strong> Verschuldens. Für das Ausmaß <strong>der</strong> Leistungsbefreiung <strong>des</strong> Versicherers ist entscheidend,ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Falle nahe beim bedingten Vorsatz o<strong>der</strong>aber eher im Grenzbereich <strong>zur</strong> einfachen Fahrlässigkeit liegt. Hinsichtlich <strong>der</strong> Beweislastverteilungverbleibt es auch bezüglich <strong>des</strong> Verschuldens beim geltenden Recht: Der

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