Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ... Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...
- 350 -Zu § 80DoppelversicherungAbsätze 1 und 2Die Vorschriften stimmen sachlich mit dem bisherigen § 59 Abs. 1 und 2 VVG überein.Absatz 3Auch diese Regelung stimmt im Grundsatz mit dem bisherigen § 59 Abs. 3 VVG überein.Aus den zu der Parallelvorschrift des § 76 Abs. 2 E dargelegten Gründen verbleibt es auchhier bei der Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers trotz der Nichtigkeit desVertrags; lediglich das Ende für diese Zahlungspflicht wird wie in § 76 Abs. 2 E auf den Zeitpunktvorverlegt, in dem der Versicherer von den Umständen, welche die Nichtigkeit begründen,Kenntnis erlangt.Zu § 81Beseitigung der DoppelversicherungAbsätze 1 und 2Die Vorschriften stimmen sachlich mit dem bisherigen § 60 Abs. 1 und 2 VVG überein. Derbisherige § 60 Abs. 3 VVG entfällt. Dessen Satz 1, der eine Aufhebung des Vertrags oder dieHerabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie erst mit Ablauf der Versicherungsperiodezulässt, ist Ausfluss des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Prämie, der künftig nichtmehr gelten soll. Die zeitliche Beschränkung nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VVG für das Recht desVersicherungsnehmers, die Beseitigung der Doppelversicherung zu verlangen, ist sachlichnicht gerechtfertigt und soll daher ebenfalls entfallen.Zu § 82Fehlendes versichertes InteresseAbsatz 1Die Vorschrift stimmt sachlich mit dem bisherigen § 68 Abs. 1 VVG überein. Umfasst dieVersicherung mehrere Einzelrisiken, die vom Versicherer nicht getrennt versichert werden,so kommt die Regelung nur dann zur Anwendung, wenn die Gesamtheit der gedeckten Interessenvon Anfang an nicht besteht oder nicht entsteht.Absatz 2Die Vorschrift über den Wegfall des versicherten Interesses nach Beginn der Versicherungstimmt mit dem bisherigen § 68 Abs. 2 VVG überein. Sie erfasst auch den bisher in § 68
- 351 -Abs. 4 VVG geregelten Fall, dass das versicherte Interesse wegen Eintrittes des Versicherungsfalleswegfällt; dem Versicherer steht die Prämie auch hier nur bis zur Kenntniserlangungvom Wegfall des Interesses zu, da der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie entfallensoll.Absatz 3Der bisherige § 68 Abs. 3 VVG, der ein Kriegsereignis als Grund für den Wegfall des Interessesregelt, ist obsolet.Die neue Regelung lehnt sich an die Vorschriften des § 76 Abs. 2 E und des § 80 Abs. 3 Efür die Fälle einer betrügerischen Überversicherung oder Doppelversicherung an. Auch beider Versicherung eines nicht bestehenden Interesses, die in betrügerischer Absicht geschlossenwird, ist aus Präventivgründen eine Sanktion vorzusehen. Der neue Absatz 3 bestimmtzum einen die Nichtigkeit des Vertrags; zum anderen bleibt der Versicherungsnehmerverpflichtet, die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem der Versicherer von den Umständen,welche die Nichtigkeit begründen, Kenntnis erlangt.Zu § 83Herbeiführung des VersicherungsfallesAbsatz 1Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so soll es bei derbisherigen Regelung des § 61 VVG bleiben, nach welcher der Versicherer von seiner Pflichtzur Leistung frei ist. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip erscheint insoweit sachgerecht und aucherforderlich, um keinen Anreiz zu unredlichem Verhalten zu schaffen. Eine nur teilweise Leistungspflichtdes Versicherers bei Vorsatz des Versicherungsnehmers würde es diesem imErgebnis erlauben, den Versicherer vorsätzlich zu schädigen.Absatz 2Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles soll wie in dem Fall einer grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung (§ 30 Abs. 2 E) oder Gefahrerhöhung (§ 28 Abs. 1 E)das Alles-oder-Nichts-Prinzip durch eine Quotelung ersetzt werden, um im Einzelfall Entscheidungenzu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen des VersicherungsnehmersRechnung tragen. Der Umfang der Leistungspflicht bestimmt sich daher nach demGrad des Verschuldens. Für das Ausmaß der Leistungsbefreiung des Versicherers ist entscheidend,ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Falle nahe beim bedingten Vorsatz oderaber eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt. Hinsichtlich der Beweislastverteilungverbleibt es auch bezüglich des Verschuldens beim geltenden Recht: Der
- Seite 314 und 315: - 300 -getragen werden. Diese Regel
- Seite 316 und 317: - 302 -Die bisherige Vorschrift des
- Seite 318 und 319: - 304 -erreicht. Für die Aufnahme
- Seite 320 und 321: - 306 -Zu § 17Insolvenz des Versic
- Seite 322 und 323: - 308 -tragsschluss zur Kenntnis zu
- Seite 324 und 325: - 310 -Absatz 7Macht der Versichere
- Seite 326 und 327: - 312 -de gemäß § 123 BGB anzufe
- Seite 328 und 329: - 314 -Absatz 3Die Vorschrift über
- Seite 330 und 331: - 316 -bisherigen Regelung des § 6
- Seite 332 und 333: - 318 -Zu § 31Teilrücktritt, Teil
- Seite 334 und 335: - 320 -Zu § 34Auskunftspflicht des
- Seite 336 und 337: - 322 -Zu § 39LeistungsortDie Rege
- Seite 338 und 339: - 324 -nehmers. Daher soll dieses P
- Seite 340 und 341: - 326 -Die sonstigen Änderungen si
- Seite 342 und 343: - 328 -dem Versicherungsnehmer die
- Seite 344 und 345: - 330 -nehmer durch eine besondere
- Seite 346 und 347: - 332 -Versicherungsnehmer sich and
- Seite 348 und 349: - 334 -Absatz 2Absatz 2 Satz 2 und
- Seite 350 und 351: - 336 -fallen unter die Richtlinie,
- Seite 352 und 353: - 338 -Pflicht des Vermittlers fest
- Seite 354 und 355: - 340 -tersuchung stützt, steht de
- Seite 356 und 357: - 342 -Produkt dieses Unternehmens
- Seite 358 und 359: - 344 -rungsvertrag empfiehlt. Bei
- Seite 360 und 361: - 346 -Willenserklärungen nach Abs
- Seite 362 und 363: - 348 -Zu § 75Leistung des Versich
- Seite 366 und 367: - 352 -Versicherer hat die grobe Fa
- Seite 368 und 369: - 354 -Abweichend vom geltenden Rec
- Seite 370 und 371: - 356 -esse des Versicherers zu wah
- Seite 372 und 373: - 358 -Zu § 91Mitversicherte bei h
- Seite 374 und 375: - 360 -rung beibehalten werden. Tro
- Seite 376 und 377: - 362 -Zu § 98Anzeige der Veräuß
- Seite 378 und 379: - 364 -Zu § 103Betriebshaftpflicht
- Seite 380 und 381: - 366 -Rechtskenntnis zu einem (tei
- Seite 382 und 383: - 368 -Zu § 110Mehrere Geschädigt
- Seite 384 und 385: - 370 -wurde. Die in § 117 Abs. 3
- Seite 386 und 387: - 372 -Absatz 5Diese Regelung träg
- Seite 388 und 389: - 374 -Zu § 124Rückgriff bei mehr
- Seite 390 und 391: - 376 -Zu § 130Abweichende Vereinb
- Seite 392 und 393: - 378 -Absatz 3 und 4Die Rechtsfolg
- Seite 394 und 395: - 380 -Zu § 138Herbeiführung des
- Seite 396 und 397: - 382 -Zu § 142Versicherte PersonA
- Seite 398 und 399: - 384 -Das bedeutet, dass wie bishe
- Seite 400 und 401: - 386 -gesondert veröffentlichten
- Seite 402 und 403: - 388 -Zu § 150Anzeigepflichtverle
- Seite 404 und 405: - 390 -Zu § 153Auslegung der Bezug
- Seite 406 und 407: - 392 -Zu § 157Bedingungsanpassung
- Seite 408 und 409: - 394 -sich die Abwicklung des Vert
- Seite 410 und 411: - 396 -rungsnehmers und die sich da
- Seite 412 und 413: - 398 -Anspruch gerichtlich geltend
- 351 -Abs. 4 VVG geregelten Fall, dass das versicherte Interesse wegen Eintrittes <strong>des</strong> Versicherungsfalleswegfällt; dem Versicherer steht die Prämie auch hier nur bis <strong>zur</strong> Kenntniserlangungvom Wegfall <strong>des</strong> Interesses zu, da <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Unteilbarkeit <strong>der</strong> Prämie entfallensoll.Absatz 3Der bisherige § 68 Abs. 3 VVG, <strong>der</strong> ein Kriegsereignis als Grund für den Wegfall <strong>des</strong> Interessesregelt, ist obsolet.Die neue Regelung lehnt sich an die Vorschriften <strong>des</strong> § 76 Abs. 2 E und <strong>des</strong> § 80 Abs. 3 Efür die Fälle einer betrügerischen Überversicherung o<strong>der</strong> Doppelversicherung an. Auch bei<strong>der</strong> Versicherung eines nicht bestehenden Interesses, die in betrügerischer Absicht geschlossenwird, ist aus Präventivgründen eine Sanktion vorzusehen. Der neue Absatz 3 bestimmtzum einen die Nichtigkeit <strong>des</strong> Vertrags; zum an<strong>der</strong>en bleibt <strong>der</strong> Versicherungsnehmerverpflichtet, die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem <strong>der</strong> Versicherer von den Umständen,welche die Nichtigkeit begründen, Kenntnis erlangt.Zu § 83Herbeiführung <strong>des</strong> VersicherungsfallesAbsatz 1Führt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so soll es bei <strong>der</strong>bisherigen Regelung <strong>des</strong> § 61 VVG bleiben, nach welcher <strong>der</strong> Versicherer von seiner Pflicht<strong>zur</strong> Leistung frei ist. Das Alles-o<strong>der</strong>-Nichts-Prinzip erscheint insoweit sachgerecht und aucherfor<strong>der</strong>lich, um keinen Anreiz zu unredlichem Verhalten zu schaffen. Eine nur teilweise Leistungspflicht<strong>des</strong> Versicherers bei Vorsatz <strong>des</strong> Versicherungsnehmers würde es diesem imErgebnis erlauben, den Versicherer vorsätzlich zu schädigen.Absatz 2Bei grob fahrlässiger Herbeiführung <strong>des</strong> Versicherungsfalles soll wie in dem Fall einer grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung (§ 30 Abs. 2 E) o<strong>der</strong> Gefahrerhöhung (§ 28 Abs. 1 E)das Alles-o<strong>der</strong>-Nichts-Prinzip durch eine Quotelung ersetzt werden, um im Einzelfall Entscheidungenzu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen <strong>des</strong> VersicherungsnehmersRechnung tragen. Der Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht bestimmt sich daher nach demGrad <strong>des</strong> Verschuldens. Für das Ausmaß <strong>der</strong> Leistungsbefreiung <strong>des</strong> Versicherers ist entscheidend,ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Falle nahe beim bedingten Vorsatz o<strong>der</strong>aber eher im Grenzbereich <strong>zur</strong> einfachen Fahrlässigkeit liegt. Hinsichtlich <strong>der</strong> Beweislastverteilungverbleibt es auch bezüglich <strong>des</strong> Verschuldens beim geltenden Recht: Der