Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 350 -Zu § 80DoppelversicherungAbsätze 1 und 2Die Vorschriften stimmen sachlich mit dem bisherigen § 59 Abs. 1 und 2 VVG überein.Absatz 3Auch diese Regelung stimmt im Grundsatz mit dem bisherigen § 59 Abs. 3 VVG überein.Aus den zu der Parallelvorschrift des § 76 Abs. 2 E dargelegten Gründen verbleibt es auchhier bei der Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers trotz der Nichtigkeit desVertrags; lediglich das Ende für diese Zahlungspflicht wird wie in § 76 Abs. 2 E auf den Zeitpunktvorverlegt, in dem der Versicherer von den Umständen, welche die Nichtigkeit begründen,Kenntnis erlangt.Zu § 81Beseitigung der DoppelversicherungAbsätze 1 und 2Die Vorschriften stimmen sachlich mit dem bisherigen § 60 Abs. 1 und 2 VVG überein. Derbisherige § 60 Abs. 3 VVG entfällt. Dessen Satz 1, der eine Aufhebung des Vertrags oder dieHerabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie erst mit Ablauf der Versicherungsperiodezulässt, ist Ausfluss des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Prämie, der künftig nichtmehr gelten soll. Die zeitliche Beschränkung nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VVG für das Recht desVersicherungsnehmers, die Beseitigung der Doppelversicherung zu verlangen, ist sachlichnicht gerechtfertigt und soll daher ebenfalls entfallen.Zu § 82Fehlendes versichertes InteresseAbsatz 1Die Vorschrift stimmt sachlich mit dem bisherigen § 68 Abs. 1 VVG überein. Umfasst dieVersicherung mehrere Einzelrisiken, die vom Versicherer nicht getrennt versichert werden,so kommt die Regelung nur dann zur Anwendung, wenn die Gesamtheit der gedeckten Interessenvon Anfang an nicht besteht oder nicht entsteht.Absatz 2Die Vorschrift über den Wegfall des versicherten Interesses nach Beginn der Versicherungstimmt mit dem bisherigen § 68 Abs. 2 VVG überein. Sie erfasst auch den bisher in § 68

- 351 -Abs. 4 VVG geregelten Fall, dass das versicherte Interesse wegen Eintrittes des Versicherungsfalleswegfällt; dem Versicherer steht die Prämie auch hier nur bis zur Kenntniserlangungvom Wegfall des Interesses zu, da der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie entfallensoll.Absatz 3Der bisherige § 68 Abs. 3 VVG, der ein Kriegsereignis als Grund für den Wegfall des Interessesregelt, ist obsolet.Die neue Regelung lehnt sich an die Vorschriften des § 76 Abs. 2 E und des § 80 Abs. 3 Efür die Fälle einer betrügerischen Überversicherung oder Doppelversicherung an. Auch beider Versicherung eines nicht bestehenden Interesses, die in betrügerischer Absicht geschlossenwird, ist aus Präventivgründen eine Sanktion vorzusehen. Der neue Absatz 3 bestimmtzum einen die Nichtigkeit des Vertrags; zum anderen bleibt der Versicherungsnehmerverpflichtet, die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem der Versicherer von den Umständen,welche die Nichtigkeit begründen, Kenntnis erlangt.Zu § 83Herbeiführung des VersicherungsfallesAbsatz 1Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so soll es bei derbisherigen Regelung des § 61 VVG bleiben, nach welcher der Versicherer von seiner Pflichtzur Leistung frei ist. Das Alles-oder-Nichts-Prinzip erscheint insoweit sachgerecht und aucherforderlich, um keinen Anreiz zu unredlichem Verhalten zu schaffen. Eine nur teilweise Leistungspflichtdes Versicherers bei Vorsatz des Versicherungsnehmers würde es diesem imErgebnis erlauben, den Versicherer vorsätzlich zu schädigen.Absatz 2Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles soll wie in dem Fall einer grobfahrlässigen Obliegenheitsverletzung (§ 30 Abs. 2 E) oder Gefahrerhöhung (§ 28 Abs. 1 E)das Alles-oder-Nichts-Prinzip durch eine Quotelung ersetzt werden, um im Einzelfall Entscheidungenzu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen des VersicherungsnehmersRechnung tragen. Der Umfang der Leistungspflicht bestimmt sich daher nach demGrad des Verschuldens. Für das Ausmaß der Leistungsbefreiung des Versicherers ist entscheidend,ob die grobe Fahrlässigkeit im konkreten Falle nahe beim bedingten Vorsatz oderaber eher im Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit liegt. Hinsichtlich der Beweislastverteilungverbleibt es auch bezüglich des Verschuldens beim geltenden Recht: Der

- 350 -Zu § 80DoppelversicherungAbsätze 1 und 2Die Vorschriften stimmen sachlich mit dem bisherigen § 59 Abs. 1 und 2 VVG überein.Absatz 3Auch diese Regelung stimmt im Grundsatz mit dem bisherigen § 59 Abs. 3 VVG überein.Aus den zu <strong>der</strong> Parallelvorschrift <strong>des</strong> § 76 Abs. 2 E dargelegten Gründen verbleibt es auchhier bei <strong>der</strong> Prämienzahlungspflicht <strong>des</strong> Versicherungsnehmers trotz <strong>der</strong> Nichtigkeit <strong>des</strong>Vertrags; lediglich das Ende für diese Zahlungspflicht wird wie in § 76 Abs. 2 E auf den Zeitpunktvorverlegt, in dem <strong>der</strong> Versicherer von den Umständen, welche die Nichtigkeit begründen,Kenntnis erlangt.Zu § 81Beseitigung <strong>der</strong> DoppelversicherungAbsätze 1 und 2Die Vorschriften stimmen sachlich mit dem bisherigen § 60 Abs. 1 und 2 VVG überein. Derbisherige § 60 Abs. 3 VVG entfällt. Dessen Satz 1, <strong>der</strong> eine Aufhebung <strong>des</strong> Vertrags o<strong>der</strong> dieHerabsetzung <strong>der</strong> Versicherungssumme und <strong>der</strong> Prämie erst mit Ablauf <strong>der</strong> Versicherungsperiodezulässt, ist Ausfluss <strong>des</strong> Grundsatzes <strong>der</strong> Unteilbarkeit <strong>der</strong> Prämie, <strong>der</strong> künftig nichtmehr gelten soll. Die zeitliche Beschränkung nach § 60 Abs. 3 Satz 2 VVG für das Recht <strong>des</strong>Versicherungsnehmers, die Beseitigung <strong>der</strong> Doppelversicherung zu verlangen, ist sachlichnicht gerechtfertigt und soll daher ebenfalls entfallen.Zu § 82Fehlen<strong>des</strong> versichertes InteresseAbsatz 1Die Vorschrift stimmt sachlich mit dem bisherigen § 68 Abs. 1 VVG überein. Umfasst dieVersicherung mehrere Einzelrisiken, die vom Versicherer nicht getrennt versichert werden,so kommt die Regelung nur dann <strong>zur</strong> Anwendung, wenn die Gesamtheit <strong>der</strong> gedeckten Interessenvon Anfang an nicht besteht o<strong>der</strong> nicht entsteht.Absatz 2Die Vorschrift über den Wegfall <strong>des</strong> versicherten Interesses nach Beginn <strong>der</strong> Versicherungstimmt mit dem bisherigen § 68 Abs. 2 VVG überein. Sie erfasst auch den bisher in § 68

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