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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 349 -mer trotz <strong>der</strong> Nichtigkeit <strong>des</strong> Vertrags <strong>zur</strong> Zahlung einer Prämie verpflichtet ist, allerdingsnicht bis zum Schluss <strong>der</strong> Versicherungsperiode, son<strong>der</strong>n nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem<strong>der</strong> Versicherer von den Umständen, welche die Nichtigkeit <strong>des</strong> Vertrags begründen, Kenntniserlangt. Da es sich hier um einen Fall arglistigen Verhaltens <strong>des</strong> Versicherungsnehmershandelt, erscheint es aus Gründen <strong>der</strong> Prävention gerechtfertigt, diese Sanktion jedenfalls indem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten; an<strong>der</strong>enfalls bliebe <strong>der</strong> Versuch <strong>des</strong>Versicherungsnehmers, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, folgenlos,da er die bezahlte Prämie <strong>zur</strong>ückerhalten würde.Zu § 77UnterversicherungDie Vorschrift stimmt sachlich mit dem bisherigen § 56 VVG überein.Zu § 78TaxeDie Regelung stimmt sachlich mit dem bisherigen § 57 VVG überein. Sie gilt generell für dieSchadenversicherung, also auch für die Sachversicherung. Der bisherige § 87 VVG, <strong>der</strong> inSatz 1 für die Feuerversicherung eine entsprechende Regelung enthält, kann entfallen; diesgilt auch für die Einschränkung einer Taxvereinbarung nach § 87 Satz 2 VVG, da die damitverbundene Beschränkung <strong>der</strong> Vertragsfreiheit zum Schutz <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Vertragspartnernicht geboten ist.Zu § 79Mehrere VersichererAbsatz 1Die Regelung stimmt sachlich mit dem bisherigen § 58 VVG überein. § 58 Abs. 2 VVG ist inAbsatz 1 als Satz 2 angefügt.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung <strong>des</strong> § 90 VVG für die Feuerversicherungmit redaktionellen Anpassungen für die Schadenversicherung insgesamt. Wegen <strong>des</strong> engenSachzusammenhanges mit Absatz 1 ist die Einfügung in § 79 E einer geson<strong>der</strong>ten Regelungbei <strong>der</strong> Sachversicherung vorzuziehen.

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