Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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12.07.2015 Aufrufe

- 348 -Zu § 75Leistung des VersicherersDie Vorschrift umschreibt die bei der Schadenversicherung typische Leistung des Versicherers.Sie übernimmt im wesentlichen die Regelung des bisherigen § 1 Satz 1 VVG. Zusätzlichwird berücksichtigt, dass der Versicherer in einzelnen Versicherungszweigen nicht odernicht nur zum Ersatz des dem Versicherungsnehmer entstandenen Schadens, sondern zusonstigen Leistungen verpflichtet ist; dies gilt z. B. für die Haftpflichtversicherung (§ 101 E)und die Rechtsschutzversicherung (§ 126 E), aber auch für die Sachversicherung, wenn sieden Ersatz des Neuwertes vorsieht (vgl. § 90 Abs. 1 E).Die Bestimmung im bisherigen § 49 VVG, dass der Versicherer den Schadensersatz in Geldzu leisten hat, kann entfallen, da hierfür kein Bedürfnis besteht. Wie im geltenden Rechtkann es den Vertragspartnern überlassen bleiben festzulegen, ob Ersatz in Geld oder Naturalrestitutionzu leisten ist.§ 75 E umfasst auch den Regelungsgehalt des bisherigen § 55 VVG, der als dispositive Vorschriftfestlegt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht mehr als dessenSchaden zu ersetzen hat. Da auch künftig ein allgemeines versicherungsrechtliches Bereicherungsverbotnicht vorgesehen werden soll, kann auf die Regelung des § 55 VVG verzichtetwerden. Das gilt auch für § 50 VVG, nach dem die Leistungspflicht des Versicherersfür den einzelnen Versicherungsfall durch die Versicherungssumme begrenzt wird. DieObergrenze für die Leistungspflicht des Versicherers ergibt sich jeweils aus dem Vertrag, sodass kein Bedürfnis für die Beibehaltung der bisherigen Regelung besteht.Zu § 76ÜberversicherungAbsatz 1Die Vorschrift entspricht sachlich dem geltenden § 51 Abs. 1 VVG.Absatz 2Die bisherige Sonderregelung in § 51 Abs. 2 VVG für den Fall, dass die ÜberversicherungFolge eines Kriegsereignisses ist, ist überholt und entfällt daher.Der neue Absatz 2 übernimmt im wesentlichen die bisherige Regelung des § 51 Abs. 3 VVG.Abweichend von der allgemeinen Konzeption des Entwurfes, den Grundsatz der Unteilbarkeitder Prämie aufzugeben (vgl. § 42 E), soll es dabei bleiben, dass der Versicherungsneh-

- 349 -mer trotz der Nichtigkeit des Vertrags zur Zahlung einer Prämie verpflichtet ist, allerdingsnicht bis zum Schluss der Versicherungsperiode, sondern nur bis zu dem Zeitpunkt, in demder Versicherer von den Umständen, welche die Nichtigkeit des Vertrags begründen, Kenntniserlangt. Da es sich hier um einen Fall arglistigen Verhaltens des Versicherungsnehmershandelt, erscheint es aus Gründen der Prävention gerechtfertigt, diese Sanktion jedenfalls indem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten; anderenfalls bliebe der Versuch desVersicherungsnehmers, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, folgenlos,da er die bezahlte Prämie zurückerhalten würde.Zu § 77UnterversicherungDie Vorschrift stimmt sachlich mit dem bisherigen § 56 VVG überein.Zu § 78TaxeDie Regelung stimmt sachlich mit dem bisherigen § 57 VVG überein. Sie gilt generell für dieSchadenversicherung, also auch für die Sachversicherung. Der bisherige § 87 VVG, der inSatz 1 für die Feuerversicherung eine entsprechende Regelung enthält, kann entfallen; diesgilt auch für die Einschränkung einer Taxvereinbarung nach § 87 Satz 2 VVG, da die damitverbundene Beschränkung der Vertragsfreiheit zum Schutz der Interessen der Vertragspartnernicht geboten ist.Zu § 79Mehrere VersichererAbsatz 1Die Regelung stimmt sachlich mit dem bisherigen § 58 VVG überein. § 58 Abs. 2 VVG ist inAbsatz 1 als Satz 2 angefügt.Absatz 2Die Vorschrift übernimmt die bisherige Regelung des § 90 VVG für die Feuerversicherungmit redaktionellen Anpassungen für die Schadenversicherung insgesamt. Wegen des engenSachzusammenhanges mit Absatz 1 ist die Einfügung in § 79 E einer gesonderten Regelungbei der Sachversicherung vorzuziehen.

- 348 -Zu § 75Leistung <strong>des</strong> VersicherersDie Vorschrift umschreibt die bei <strong>der</strong> Schadenversicherung typische Leistung <strong>des</strong> Versicherers.Sie übernimmt im wesentlichen die Regelung <strong>des</strong> bisherigen § 1 Satz 1 VVG. Zusätzlichwird berücksichtigt, dass <strong>der</strong> Versicherer in einzelnen Versicherungszweigen nicht o<strong>der</strong>nicht nur zum Ersatz <strong>des</strong> dem Versicherungsnehmer entstandenen Schadens, son<strong>der</strong>n zusonstigen Leistungen verpflichtet ist; dies gilt z. B. für die Haftpflichtversicherung (§ 101 E)und die Rechtsschutzversicherung (§ 126 E), aber auch für die Sachversicherung, wenn sieden Ersatz <strong>des</strong> Neuwertes vorsieht (vgl. § 90 Abs. 1 E).Die Bestimmung im bisherigen § 49 VVG, dass <strong>der</strong> Versicherer den Schadensersatz in Geldzu leisten hat, kann entfallen, da hierfür kein Bedürfnis besteht. Wie im geltenden Rechtkann es den Vertragspartnern überlassen bleiben festzulegen, ob Ersatz in Geld o<strong>der</strong> Naturalrestitutionzu leisten ist.§ 75 E umfasst auch den Regelungsgehalt <strong>des</strong> bisherigen § 55 VVG, <strong>der</strong> als dispositive Vorschriftfestlegt, dass <strong>der</strong> Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht mehr als <strong>des</strong>senSchaden zu ersetzen hat. Da auch künftig ein allgemeines versicherungsrechtliches Bereicherungsverbotnicht vorgesehen werden soll, kann auf die Regelung <strong>des</strong> § 55 VVG verzichtetwerden. Das gilt auch für § 50 VVG, nach dem die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherersfür den einzelnen Versicherungsfall durch die Versicherungssumme begrenzt wird. DieObergrenze für die Leistungspflicht <strong>des</strong> Versicherers ergibt sich jeweils aus dem Vertrag, sodass kein Bedürfnis für die Beibehaltung <strong>der</strong> bisherigen Regelung besteht.Zu § 76ÜberversicherungAbsatz 1Die Vorschrift entspricht sachlich dem geltenden § 51 Abs. 1 VVG.Absatz 2Die bisherige Son<strong>der</strong>regelung in § 51 Abs. 2 VVG für den Fall, dass die ÜberversicherungFolge eines Kriegsereignisses ist, ist überholt und entfällt daher.Der neue Absatz 2 übernimmt im wesentlichen die bisherige Regelung <strong>des</strong> § 51 Abs. 3 VVG.Abweichend von <strong>der</strong> allgemeinen Konzeption <strong>des</strong> Entwurfes, den Grundsatz <strong>der</strong> Unteilbarkeit<strong>der</strong> Prämie aufzugeben (vgl. § 42 E), soll es dabei bleiben, dass <strong>der</strong> Versicherungsneh-

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