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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 347 -will, unangemessen im Sinne <strong>des</strong> § 307 Abs. 1 BGB und damit unwirksam (vgl. auch Ziff.1.2.2.15.6).Der Entwurf greift diese Rechtsprechung auf und erstreckt sie auch auf Beschränkungen <strong>der</strong>Empfangsvollmacht <strong>des</strong> Vertreters für Erklärungen nach Vertragsschluss (§ 69 Abs. 1 Nr. 2E), da eine Differenzierung zwischen Erklärungen vor Vertragsschluss und solchen nachVertragsschluss nicht sachgerecht ist.Die neue Vorschrift schließt daher zum Schutze <strong>des</strong> Versicherungsnehmers generell aus,dass ihm Beschränkungen <strong>der</strong> dem Vertreter nach den §§ 69 und 71 E eingeräumten Vollmachtüber Allgemeine Geschäftsbedingungen entgegengehalten werden können. Ausgenommensind auch hier die Fälle <strong>der</strong> Arglist und <strong>der</strong> Kollusion, ohne dass es hierfür einerausdrücklichen Bestimmung bedarf.Zu § 73GerichtsstandDie Regelung <strong>des</strong> § 48 VVG wird inhaltlich unverän<strong>der</strong>t übernommen. In Absatz 1 ist nunmehrklargestellt, dass es sich nicht um einen ausschließlichen Gerichtsstand handelt.Zu § 74Angestellte; nicht eingetragene VermittlerBereits im geltenden Recht ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Vorschriften<strong>der</strong> §§ 43 bis 48 VVG nicht nur für selbständige Vertreter, son<strong>der</strong>n auch für angestellteVermittler eines Versicherers gelten. Dies wird hier ausdrücklich klargestellt.Zusätzlich werden zum Schutz <strong>der</strong> Versicherungsnehmer solche selbständigen Vermittlererfasst, die entwe<strong>der</strong> entgegen ihrer Verpflichtung nach <strong>der</strong> Gewerbeordnung sich nicht indas Register nach § 60 Abs. 2 E für Versicherungsvertreter haben eintragen lassen o<strong>der</strong>keiner Eintragungspflicht unterliegen, aber von einem Versicherer o<strong>der</strong> einem Versicherungsvertretermit Versicherungsvermittlungsgeschäften betraut sind. Die Regelung ist, an<strong>der</strong>sals die Parallelvorschrift <strong>des</strong> § 67 E, nur auf Personen anzuwenden, die als Vertreterdie Vermittlung betreiben, da ein Makler nicht für einen Versicherer, son<strong>der</strong>n für den Versicherungsnehmertätig wird. Nur in Son<strong>der</strong>fällen ist <strong>der</strong> Makler von einem Versicherer bevollmächtigt,für diesen Verträge zu vermitteln und abzuschließen; in diesen Fällen sind die §§69 bis 73 E ebenfalls entsprechend anzuwenden.

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