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Abschlussbericht der Kommission zur Reform des ...

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- 346 -Willenserklärungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 liegt die Beweislast beim Versicherungsnehmer,wenn die Abgabe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inhalt <strong>der</strong> Erklärung streitig ist.Zu § 70Kenntnis <strong>des</strong> VersicherungsvertretersDie vorgeschlagene Neuregelung <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Wissens<strong>zur</strong>echnung im Verhältnis Versicherungsvertreterund Versicherer entspricht <strong>der</strong> sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH.Danach gilt § 44 VVG entgegen seinem Wortlaut nur außerhalb <strong>des</strong> Anwendungsbereichs<strong>des</strong> § 43 VVG.Dementsprechend findet eine Wissens<strong>zur</strong>echnung nach Satz 2 nur in den Fällen nicht statt,in denen <strong>der</strong> Versicherungsvertreter seine Kenntnis außerhalb seiner Vertretertätigkeit undohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versicherungsvertrag erlangt, d. h. wo es sichum privat erlangtes Wissen handelt. In allen an<strong>der</strong>en Fällen gilt nach Satz 1, dass sich <strong>der</strong>Versicherer die Kenntnis <strong>des</strong> Vertreters <strong>zur</strong>echnen lassen muss, es sei denn, es handelt sichum einen Fall <strong>der</strong> Arglist o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kollusion.Zu § 71AbschlussvollmachtDie Regelung <strong>des</strong> § 45 VVG wird unverän<strong>der</strong>t beibehalten. Dagegen wird auf die Son<strong>der</strong>regelung<strong>des</strong> § 46 VVG für den Bezirksvertreter verzichtet, da örtliche Beschränkungen in <strong>der</strong>Versicherungswirtschaft praktisch nicht vorkommen.Zu § 72Beschränkung <strong>der</strong> VertretungsmachtGegenstand <strong>der</strong> Regelung ist wie bisher in § 47 VVG die Frage, inwieweit eine Beschränkung<strong>der</strong> dem Versicherungsvertreter eingeräumten Vertretungsmacht, die zwischen Versichererund Versicherungsvertreter vereinbart ist, dem Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> einemsonstigen Dritten entgegengehalten werden kann. Nach § 47 VVG muss sich ein Dritter einesolche Beschränkung entgegenhalten lassen, wenn er die Beschränkung bei Vornahme <strong>des</strong>Geschäftes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechtshandlung kannte o<strong>der</strong> grob fahrlässig nicht kannte. Nach <strong>der</strong>Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH sind aber Beschränkungen, die <strong>der</strong> Versicherer für Erklärungenvor Vertragsschluss durch die vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchsetzen

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